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Steuer & Recht |
Das Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (LSG) hat in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 30.01.2024 – L 18 R 707/22) eine Entscheidung bezüglich der Gewährung von Altersrenten und Grundrentenzuschlägen getroffen, die für eine Vielzahl von Rentenempfängern relevant sein könnte.
In dem vorliegenden Fall hatte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund einer Klägerin eine Altersrente zugesprochen, jedoch einen Grundrentenzuschlag gemäß § 76g SGB VI abgelehnt. Dies geschah aufgrund der Begründung, dass das anzurechnende Einkommen ihres Ehemannes höher als der Zuschlag war.
Die Klägerin argumentierte, dass diese Einkommensanrechnung gegen das Grundgesetz verstoße, da sie verheiratete Personen im Vergleich zu unverheirateten benachteilige. Das Sozialgericht wies die Klage zunächst ab, woraufhin die Klägerin in Berufung ging.
Das LSG entschied jedoch, die Berufung zurückzuweisen und bestätigte somit die Entscheidung der Rentenversicherung. Die Richter begründeten dies damit, dass die angewandte gesetzliche Regelung nicht verfassungswidrig sei. Sie betonten, dass trotz des Nachteils der Einkommensanrechnung bei verheirateten Personen dieser Nachteil durch andere Regelungen im Gesetz sowie in anderen Regelungsbereichen ausgeglichen werde.
Insbesondere hob das Gericht hervor, dass das Ziel der Grundrente, nämlich eine bessere finanzielle Versorgung von langjährig Versicherten, erreicht werde. Auch wenn Ehepartner im Vergleich zu Personen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften besser versorgt seien, sei dies aufgrund der wechselseitigen Verpflichtungen im Unterhaltsrecht gerechtfertigt.
Die Entscheidung des LSG wurde von vielen Seiten mit Spannung erwartet und könnte Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben, in denen Grundrentenzuschläge verweigert werden.
Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wirft ein Schlaglicht auf die komplexe Debatte um die Gewährung von Grundrentenzuschlägen und die Berücksichtigung des Einkommens von Ehepartnern bei der Rentenberechnung. Die Entscheidung des Gerichts, die Revision zuzulassen, zeigt, dass die Thematik weiterhin rechtliche und gesellschaftliche Relevanz besitzt.
Während die Klägerin argumentierte, dass die Einkommensanrechnung bei verheirateten Personen eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu unverheirateten darstelle, stützte das Gericht seine Entscheidung auf die Ausgewogenheit der gesetzlichen Regelungen und das Ziel der Grundrente, langjährig Versicherte besser finanziell abzusichern.
Die Debatte über die gerechte Verteilung von Rentenansprüchen und die Rolle des Familienstandes bei der Rentenberechnung wird voraussichtlich weitergehen. Es bleibt abzuwarten, wie die Revision des Falles und mögliche zukünftige Gesetzesänderungen die Situation beeinflussen werden.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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