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  • 07.03.2024 – BFH stärkt gewerbesteuerliches Bankenprivileg für Konzernfinanzierungsgesellschaften
    07.03.2024 – BFH stärkt gewerbesteuerliches Bankenprivileg für Konzernfinanzierungsgesellschaften
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Wie der BFH entschied, kommt es für die Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs allein darauf an, dass die Aktivposten aus Bankgesc...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

BFH stärkt gewerbesteuerliches Bankenprivileg für Konzernfinanzierungsgesellschaften

 

In einem wegweisenden Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) das gewerbesteuerliche Bankenprivileg für Konzernfinanzierungsgesellschaften gestärkt. Das Urteil, datiert auf den 30. November 2023 und unter dem Aktenzeichen III R 55/20 gefällt, entschied, dass für die Inanspruchnahme dieses Privilegs ausschließlich die Überwiegen der Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen über Aktivposten aus anderen Geschäften maßgeblich ist.

Im konkreten Fall, der diesem Urteil zugrunde lag, erbrachte die Klägerin überwiegend innerhalb eines Konzernverbunds verschiedene Dienstleistungen. Zudem fungierte sie faktisch als Konzernfinanzierungsgesellschaft und erfüllte somit die Kriterien eines Kreditinstituts gemäß § 1 des Kreditwesengesetzes (KWG). Bei der Betrachtung der Aktivposten überwogen eindeutig die aus Bankgeschäften resultierenden Werte im Vergleich zu den Aktivposten aus anderen Geschäften. Allerdings war das Umsatz- und Ertragsvolumen der Klägerin aus ihrer Dienstleistungstätigkeit höher als aus ihrer Funktion als Finanzierungsgesellschaft.

Diese Diskrepanz führte dazu, dass sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht zunächst davon ausgingen, dass die Klägerin nicht als im Wesentlichen auf den Geld- und Kreditverkehr ausgerichtetes Unternehmen angesehen werden könne. Somit sollte ihr das gewerbesteuerrechtliche Bankenprivileg verwehrt bleiben.

Der BFH jedoch entschied anders. In seinem Urteil stellte er klar, dass gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a des Gewerbesteuergesetzes bei Banken lediglich ein Viertel der Entgelte für Schulden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet wird, um die besondere Fremdkapitalausstattung zu berücksichtigen, ein sogenanntes Bankenprivileg. Eine der Grundvoraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Privilegs ist, dass das Unternehmen als Kreditinstitut im Sinne des KWG gilt und hauptsächlich Bankgeschäfte betreibt. Für die Beurteilung dieser Voraussetzung sei laut BFH ausschließlich der Aktivpostenvergleich gemäß § 19 Abs. 2 der Gewerbesteuerdurchführungsverordnung maßgeblich, nicht jedoch Umsatz- oder Ertragszahlen.

Somit kam der BFH zu dem Schluss, dass die Klägerin die Kriterien für das Bankenprivileg erfüllt und dieses somit in Anspruch nehmen kann.


Kommentar:

Das Urteil des BFH stärkt die Position von Konzernfinanzierungsgesellschaften hinsichtlich des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs. Die Klarstellung, dass allein der Aktivpostenvergleich zur Beurteilung herangezogen wird und nicht Umsatz- oder Ertragszahlen, bietet Rechtssicherheit für Unternehmen in dieser Branche. Dies könnte auch Auswirkungen auf ähnlich gelagerte Fälle haben und zu einer gerechteren steuerlichen Behandlung führen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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