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Steuer & Recht |
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) eine wegweisende Entscheidung getroffen bezüglich der Schadensersatzansprüche bei der Zerstörung von Bäumen auf Privatgrundstücken. Das Urteil, das auf den Fall Nr. 9 U 35/23 vom 6. Februar 2024 Bezug nimmt, betrifft einen Rechtsstreit zwischen Nachbarn über den gravierenden Schnitt an zwei älteren Bäumen auf dem Grundstück der Klägerin.
Das Landgericht hatte zuvor einen Schadensersatzanspruch in Höhe von knapp 35.000 Euro auf gut 4.000 Euro reduziert und entschieden, dass die Wertminderung der Bäume sowie die Kosten für die Entsorgung des Schnittguts zu ersetzen seien. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein.
Das OLG Frankfurt hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung zurück. Es argumentierte, dass bei der Zerstörung eines Baumes in der Regel keine Naturalrestitution zu leisten sei, sondern dass der Schadensersatzanspruch sich vielmehr auf eine Teilwiederherstellung durch Anpflanzung eines neuen Baumes sowie auf einen Ausgleich für die verbleibende Werteinbuße des Grundstücks richte. Dieser Ausgleich müsse geschätzt werden, unter Berücksichtigung der Anschaffungs-, Pflanzungs- und Pflegekosten sowie des Anwachsrisikos des neuen Baumes.
Das OLG betonte, dass die volle Wiederbeschaffungskosten nur in Ausnahmefällen zuerkennen seien, insbesondere wenn die Art, der Standort und die Funktion des Baumes den Ersatz durch einen gleichartigen Baum nahelegen würden. Dabei sei die Funktion der Bäume für das konkrete Grundstück entscheidend, einschließlich ihres ökologischen Beitrags wie der Schaffung von Lebensraum für Tiere und der Umwandlung von Kohlenstoffdioxid in Sauerstoff.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
Das Urteil des OLG Frankfurt markiert eine wichtige Entwicklung im Bereich der Schadensersatzansprüche bei der Zerstörung von Bäumen auf Privatgrundstücken. Es betont die Bedeutung einer angemessenen Schadensersatzregelung, die sowohl den ökologischen Wert der Bäume als auch die finanziellen Belastungen für die Geschädigten angemessen berücksichtigt.
Die Feststellung, dass in der Regel keine Naturalrestitution zu leisten ist, sondern dass eine Teilwiederherstellung durch die Anpflanzung eines neuen Baumes sowie ein Ausgleich für die verbleibende Werteinbuße des Grundstücks angemessen sind, schafft Klarheit für zukünftige ähnliche Fälle. Die Betonung der ökologischen Funktion der Bäume für das betroffene Grundstück unterstreicht zudem die zunehmende Wichtigkeit des Umweltschutzes in rechtlichen Entscheidungen.
Es bleibt jedoch abzuwarten, wie dieses Urteil in der Praxis angewendet wird und ob weitere rechtliche Klarstellungen erforderlich sind, insbesondere in Bezug auf die Schätzung der Werteinbuße und die Berücksichtigung ökologischer Aspekte. In jedem Fall bietet dieses Urteil eine wichtige Orientierung für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Baumschäden auf Privatgrundstücken.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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