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Steuer & Recht |
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 07. März 2024 ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Regelungen des Saarländischen Beamtengesetzes bezüglich des zeitlichen Ausgleichs von Mehrarbeit betrifft. In dem Rechtsstreit (2 C 2.23) wurde entschieden, dass dem Dienstherrn gemäß § 78 Abs. 3 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) ein Jahr zur Verfügung steht, um für angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit Dienstbefreiung zu gewähren. Erst danach wandelt sich ein Anspruch auf Freizeitausgleich in einen Vergütungsanspruch um.
Der Fall, der vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt wurde, betrifft einen ehemaligen Polizeikommissar im Landesdienst, der aufgrund eines Dienstunfalls vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde. Der Kläger beantragte finanzielle Abgeltung für geleistete Mehrarbeit im Umfang von 205 Stunden, die er während seiner Dienstzeit in den Jahren 2015 und 2016 erbracht hatte. Sein Antrag wurde jedoch sowohl im Widerspruchsverfahren als auch in den beiden Instanzen der Klageabweisung nicht stattgegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurück. Es stellte fest, dass der Dienstherr verpflichtet ist, innerhalb eines Jahres Dienstbefreiung für Mehrarbeit zu gewähren, es sei denn, zwingende dienstliche Gründe stehen dem entgegen. Diese Gründe beschränken den Dienstherrn, und nur wenn sie vorliegen, darf von der Dienstbefreiung abgesehen werden.
Der Bundesverwaltungsgerichtshof betonte, dass Gründe, die in der Person des Beamten liegen, wie etwa Krankheit, nicht als zwingende dienstliche Gründe gelten. Eine Gewährung von Dienstbefreiung nach Ablauf der Jahresfrist ist nicht mehr möglich, und der Anspruch des Beamten auf Freizeitausgleich wandelt sich in einen Vergütungsanspruch um.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bietet eine klare Richtlinie für die Ausgestaltung von Regelungen zum Freizeitausgleich von Beamten, insbesondere im Saarland. Es verdeutlicht die Verpflichtung des Dienstherrn, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Dienstbefreiung für geleistete Mehrarbeit zu gewähren, und stellt sicher, dass dieser vorrangige Ausgleich nur unter bestimmten Bedingungen, nämlich bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe, unterbleiben kann.
Die Entscheidung des Gerichts schafft Klarheit und Rechtssicherheit für Beamte und ihre Dienstherren und trägt dazu bei, eine ausgewogene Balance zwischen den Interessen der Beschäftigten und den Erfordernissen des Dienstbetriebs herzustellen. Es ist zu erwarten, dass dieses Urteil auch in anderen Bundesländern als Leitlinie für ähnliche Rechtsstreitigkeiten dienen wird und somit eine wegweisende Bedeutung für die Beamtenschaft in Deutschland hat.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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