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  • 27.02.2024 – BFH-Urteil: Veräußerungsgewinn aus Mitarbeiterbeteiligung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
    27.02.2024 – BFH-Urteil: Veräußerungsgewinn aus Mitarbeiterbeteiligung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Dezember 2023 – VI R 1/21 hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Veräußeru...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

BFH-Urteil: Veräußerungsgewinn aus Mitarbeiterbeteiligung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

 

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Dezember 2023 – VI R 1/21 hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Mitarbeiterbeteiligungen. In dem Fall ging es um einen leitenden Angestellten (Kläger), der im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms die Möglichkeit erhielt, sich an einem Investment zu beteiligen. Die Anteile wurden von der Y AG gehalten, die von einer Investorengruppe übernommen wurde, um sie an die Börse zu bringen. Der Kläger erwarb eine Beteiligung an einer sogenannten Manager KG, die wiederum Anteile an der S Kapitalgesellschaft besaß. Nach einem erfolgreichen Börsengang erhielt der Kläger Aktien der Y AG im Wert von über 3.000.000 €.


Das Finanzamt behandelte die Differenz zwischen dem Wert der Aktien und der Kommanditeinlage als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der BFH jedoch entschied anders: Der Gewinn aus dem Verkauf einer Mitarbeiterbeteiligung zu Marktpreisen sei kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, selbst wenn der Mitarbeiter die Beteiligung zu einem vergünstigten Preis erworben habe. Der Vorteil, der durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist, kann zwar als Arbeitslohn betrachtet werden, jedoch nicht, wenn er auf anderen Rechtsbeziehungen beruht. Da die Beteiligung an der Manager KG und die daraus resultierenden Einkünfte außerhalb des Arbeitsverhältnisses lagen, war der erzielte Veräußerungsgewinn steuerlich nicht als Arbeitslohn anzusehen.

Das Urteil hat auch weitreichende steuerliche Konsequenzen für ähnliche Fälle. Ab 2018 werden solche Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert, jedoch zu einem gesonderten Steuersatz von 25%. Dies kann die Attraktivität solcher Beteiligungsmodelle einschränken, aber angesichts der in der Regel höheren individuellen Steuersätze der beteiligten Führungskräfte bleibt ihr Reiz bestehen.


Kommentar:

Das Urteil des BFH bringt Klarheit in die steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Mitarbeiterbeteiligungen und schafft Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Entscheidung, dass der Gewinn aus dem Verkauf einer Mitarbeiterbeteiligung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ist, sorgt für Erleichterung unter den betroffenen Arbeitnehmern.

Die Einschränkung der Attraktivität solcher Beteiligungsmodelle durch die Besteuerung der Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2018 könnte jedoch zu einer Neubewertung solcher Programme führen. Dennoch bleibt festzuhalten, dass Mitarbeiterbeteiligungen nach wie vor ein wichtiges Instrument zur Mitarbeitermotivation und -bindung sind und auch weiterhin ihren Platz im Vergütungspaket von Führungskräften behalten werden.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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