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  • 27.02.2024 – BFH-Urteil zur Steuerbehandlung von Vermächtnissen in Berliner Testamenten
    27.02.2024 – BFH-Urteil zur Steuerbehandlung von Vermächtnissen in Berliner Testamenten
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | In einem wegweisenden Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 11. Oktober 2023 (Az: II R 34/20) eine Entscheidung bezüglich der steuerlichen Behand...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

BFH-Urteil zur Steuerbehandlung von Vermächtnissen in Berliner Testamenten

 

In einem wegweisenden Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 11. Oktober 2023 (Az: II R 34/20) eine Entscheidung bezüglich der steuerlichen Behandlung von Vermächtnissen in sogenannten Berliner Testamenten getroffen. Diese Testamente, bei denen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod beider Elternteile erben, sind in der Praxis weit verbreitet. Die Entscheidung des BFH betrifft insbesondere die steuerliche Behandlung von Vermächtnissen, die erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten fällig werden.


Im konkreten Fall hatten die Eltern einer Klägerin ein Berliner Testament errichtet, das neben der üblichen Regelung auch eine sogenannte Jastrowsche Klausel enthielt. Diese Klausel besagt, dass Kinder, die beim Tod des erstverstorbenen Elternteils auf ihren Pflichtteil verzichten, ein Vermächtnis erhalten, das jedoch erst beim Tod des länger lebenden Ehegatten fällig wird.

Nach dem Tod des erstverstorbenen Vaters forderten einige Kinder ihren Pflichtteil ein, was zur Folge hatte, dass die Klägerin ein entsprechendes Vermächtnis erhielt. Als auch die Mutter verstarb, setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer auf den Erwerb nach der Mutter fest. Dabei wurde das Vermächtnis weder dem Erwerb hinzugerechnet noch als Nachlassverbindlichkeit abgezogen. Die Klägerin argumentierte, dass das Vermächtnis doppelt besteuert worden sei und daher als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sein müsse.

Das Finanzgericht wies die Klage zurück, und der BFH bestätigte diese Entscheidung. Er argumentierte, dass das Vermächtnis zunächst beim Tod des Vaters besteuert worden sei und daher beim Tod der Mutter nicht erneut besteuert werden könne. Die Mutter habe das Vermächtnis nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen können, da es zum Zeitpunkt ihres Todes noch nicht fällig war. Erst beim Tod der Mutter sei das Vermächtnis fällig geworden und habe daher bei der Klägerin Erbschaftsteuer ausgelöst. Diese konnte jedoch die Vermächtnisverbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen.

Weiterlesen: BundesfinanzhofLink

 

Kommentar:

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bietet eine klare rechtliche Richtlinie für die steuerliche Behandlung von Vermächtnissen in Berliner Testamenten mit Jastrowscher Klausel. Sie bestätigt, dass ein Vermächtnis, das erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten fällig wird, nicht doppelt besteuert werden kann. Vielmehr ist es bei der Versteuerung des Erbes nach dem überlebenden Ehegatten zu berücksichtigen, wobei es als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann.

Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Erblasser und Erben, die solche Testamente errichten oder davon betroffen sind. Sie verdeutlicht die Bedeutung einer präzisen testamentarischen Gestaltung und zeigt, dass die steuerlichen Konsequenzen solcher Regelungen genau bedacht werden sollten. Letztendlich unterstreicht sie die Komplexität des Erbrechts und die Notwendigkeit fundierter rechtlicher Beratung in erbrechtlichen Angelegenheiten.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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