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Steuer & Recht |
Am 31. Januar 2024 traf der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine wegweisende Entscheidung bezüglich der Vereinbarungen zum persönlichen Umgang mit Kindern in familienrechtlichen Angelegenheiten. In dem Fall XII ZB 385/23 entschied das Gericht, dass eine Elternvereinbarung zum Umgang mit einem Kind nicht durch die Einbindung von Vertragsstrafen oder ähnlichen Klauseln erzwingbar gemacht werden kann, ohne eine gerichtliche Kindeswohlkontrolle zu umgehen.
Der Fall, der vor den Bundesgerichtshof kam, betraf eine peruanische Staatsbürgerin, die mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet war und zwei Kinder hatte. Die Ehe wurde geschieden, und die Mutter zog mit den Kindern nach Peru. Eine gerichtlich protokollierte Vergleichsvereinbarung zwischen den Eltern sah vor, dass der Vater Zugewinnausgleichszahlungen leisten würde, jedoch nur, wenn er zuvor einen dreiwöchigen Umgang mit den Kindern in Deutschland gehabt hätte.
Das Amtsgericht billigte diesen Vergleich, jedoch wurde diese Genehmigung aufgehoben, da keine angemessene Kindeswohlprüfung durchgeführt wurde. Die Mutter hielt den Vergleich für nichtig und beantragte die Fortsetzung des güterrechtlichen Verfahrens. Das Oberlandesgericht wies ihren Antrag zurück, woraufhin sie eine Rechtsbeschwerde einreichte.
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies den Fall zurück. Das Gericht entschied, dass die Verknüpfung der Zahlung von Raten mit dem persönlichen Umgang der Kinder sittenwidrig sei. Solche Vereinbarungen könnten eine unzulässige Kommerzialisierung des Umgangsrechts darstellen und das Kind zum Gegenstand wirtschaftlicher Interessen der Eltern machen, ohne eine angemessene gerichtliche Kontrolle des Kindeswohls zu gewährleisten.
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Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs markiert einen wichtigen Schritt zur Sicherstellung des Kindeswohls in familienrechtlichen Angelegenheiten. Durch die Feststellung der Sittenwidrigkeit von Vereinbarungen, die den persönlichen Umgang mit Kindern mit finanziellen Aspekten verknüpfen, wird verhindert, dass das Wohl des Kindes hinter wirtschaftlichen Interessen der Eltern zurücksteht. Diese Entscheidung stärkt die Rolle der Gerichte bei der Überprüfung von Umgangsvereinbarungen und unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden Kindeswohlprüfung in solchen Fällen. Es ist ein deutliches Signal dafür, dass das Umgangsrecht nicht der freien Verfügung der Eltern unterliegt und dass das Wohl des Kindes stets an erster Stelle stehen muss.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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