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Steuer & Recht |
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde in einem bedeutenden "Cum-Ex"-Fall nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer, der wegen seiner Beteiligung an Cum-Ex-Geschäften zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, hatte sich gegen die Verwerfung seiner Revision durch den Bundesgerichtshof (BGH) gewandt.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts begründete die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde damit, dass sie nicht ausreichend begründet worden sei. In den vorliegenden Ausführungen des Beschwerdeführers wurden mehrere Punkte bemängelt:
Erstens wurde gerügt, dass die angegriffenen Entscheidungen sein Recht auf rechtliches Gehör verletzen würden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränkten sich jedoch darauf, dass der BGH nicht den Rechtsauffassungen seiner Revision gefolgt sei, was jedoch nicht vom Schutzbereich des Artikels 103 Absatz 1 des Grundgesetzes abgedeckt sei.
Zweitens fehlte laut dem Gericht eine ausreichende Darlegung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe bezüglich einer behaupteten Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Der bloße Verweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts genügte in diesem Zusammenhang nicht.
Drittens wurde auch eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere wurde nicht erläutert, warum der behauptete Verstoß gegen die Vorlagepflicht nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes gleichzeitig eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter darstellen solle.
Eine solche Verletzung liege laut dem Gericht nur vor, wenn die Nichtvorlage willkürlich erfolgt oder auf einer unhaltbaren oder grundlegend falschen Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften beruht, was in diesem Fall nicht gegeben sei.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungsbeschwerde in diesem "Cum-Ex"-Fall nicht zur Entscheidung anzunehmen, unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen und umfassenden Begründung bei der Einreichung von Verfassungsbeschwerden. Die Entscheidung verdeutlicht auch die hohen Anforderungen, die an eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gestellt werden, insbesondere hinsichtlich der Darlegung von Verletzungen verfassungsrechtlicher Grundsätze.
Die Kritik des Gerichts an der unzureichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt, dass es nicht ausreicht, lediglich auf die Nichtbefolgung der eigenen Rechtsauffassung durch die Instanzgerichte zu verweisen. Vielmehr ist eine eingehende Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben und eine schlüssige Argumentation erforderlich, um eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zu begründen.
Insgesamt verdeutlicht dieser Beschluss die Bedeutung der Rechtssicherheit und der klaren rechtlichen Argumentation, insbesondere in komplexen Fällen wie den Cum-Ex-Geschäften.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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