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Steuer & Recht |
Das Sächsische Finanzgericht hat kürzlich ein wegweisendes Urteil im Zusammenhang mit dem Pflegepauschbetrag gemäß § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gefällt. Am 24. Januar 2024 entschied das Gericht im Fall mit dem Aktenzeichen 2 K 936/23, dass ein Pflegepauschbetrag nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die Pflegeleistung des Pflegenden mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Aufwands übersteigt. Dieses wegweisende Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Pflegende und ihre steuerliche Entlastung.
In dem verhandelten Fall hatte ein Sohn seine pflegebedürftige Mutter, die der Pflegestufe III zugeordnet war, im Laufe eines Jahres mehrfach für längere Zeit in einer betreuten Wohnanlage besucht. Während dieser Besuche unterstützte er seine Mutter bei alltäglichen Tätigkeiten wie der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Zusätzlich übernahm er organisatorische Aufgaben. Trotz dieser intensiven Betreuung verweigerte das Finanzamt dem Sohn den Pflegepauschbetrag für das Jahr 2022 mit der Begründung, dass die Pflege nicht über das übliche Maß bei Familienbesuchen hinausgehe.
Der 2. Senat des Sächsischen Finanzgerichts stimmte der Argumentation des Finanzamtes zu und wies die Klage des Sohnes ab. Die Richter entschieden, dass für die Gewährung des Pflegepauschbetrags die Pflegedauer mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwands betragen müsse. Andernfalls könnten Besuche von Familienmitgliedern, die mit unterstützenden Handlungen im Haushalt verbunden sind, als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sei.
Dieses Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit einer genauen Abwägung von Pflegeleistungen und ihrer steuerlichen Berücksichtigung. Es legt fest, dass nicht jeder Unterstützungsbeitrag bei der Pflege automatisch einen Anspruch auf den Pflegepauschbetrag begründet. Pflegende Angehörige sollten daher genau prüfen, ob ihre Pflegeleistungen die erforderliche Schwelle überschreiten, um steuerlich anerkannt zu werden.
Das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts zur Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags gemäß § 33b Abs. 6 EStG stellt eine klare Richtlinie für die steuerliche Anerkennung von Pflegeleistungen dar. Die Entscheidung, dass die Pflegedauer mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwands ausmachen muss, um den Pflegepauschbetrag geltend zu machen, schafft Klarheit in einem bisher oft unübersichtlichen Bereich.
Die Absicht des Gesetzgebers, mit dem Pflegepauschbetrag pflegende Angehörige finanziell zu entlasten, wird durch diese Entscheidung weiterhin gewahrt. Gleichzeitig wird vermieden, dass alltägliche Unterstützungsleistungen, die im Rahmen von Familienbesuchen erbracht werden, unberechtigt als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können.
Es ist wichtig, dass Pflegende sich über die Bedingungen für die steuerliche Anerkennung ihrer Leistungen im Klaren sind und gegebenenfalls ihre Pflegepraxis entsprechend anpassen. Dieses Urteil setzt einen Maßstab für die Bewertung von Pflegeleistungen und trägt somit zu einer gerechteren Handhabung im Steuerrecht bei.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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