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  • 27.02.2024 – BayVGH-Urteil: Drohnenbefliegung zur Beitragserhebung rechtswidrig
    27.02.2024 – BayVGH-Urteil: Drohnenbefliegung zur Beitragserhebung rechtswidrig
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Im jüngsten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 15. Februar 2024 wurde die geplante Drohnenbefliegung von Wohngrundstücken...

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Steuer & Recht |

BayVGH-Urteil: Drohnenbefliegung zur Beitragserhebung rechtswidrig

 

Im jüngsten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 15. Februar 2024 wurde die geplante Drohnenbefliegung von Wohngrundstücken zur Ermittlung der Geschossfläche als rechtswidrig eingestuft. Die Stadt Neumarkt-Sankt Veit plante, mittels Drohnen im Oktober 2023 verschiedene Wohngrundstücke zu überfliegen, um die Geschossfläche der darauf befindlichen Gebäude zu bestimmen. Diese Daten sollten zur Berechnung des Herstellungsbeitrags für den Anschluss an die gemeindliche Abwasserentsorgung dienen.


Allerdings wurde der Stadt Neumarkt-Sankt Veit ein Riegel vorgeschoben, als der Besitzer eines der betroffenen Wohngrundstücke, nachdem er von der geplanten Drohnenbefliegung erfuhr, erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht München einen Eilantrag einreichte. Das Gericht entschied zu seinen Gunsten und verhinderte vorläufig die Durchführung der Drohnenbefliegung. Die Stadt legte daraufhin Beschwerde beim BayVGH ein, die jedoch zurückgewiesen wurde.

Der BayVGH betonte in seiner Entscheidung die rechtliche Unzulässigkeit der geplanten Maßnahme, da bereits an einer Rechtsgrundlage für die Drohnenbefliegung fehle. Insbesondere könne die Generalklausel des bayerischen Datenschutzgesetzes nicht herangezogen werden, da der Einsatz von Drohnen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers darstelle. Trotz der Aufnahmen von außen seien auch die zur Wohnung gehörenden Terrassen, Balkone oder Gartenflächen sowie sich dort aufhaltende Personen betroffen. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass durch Glasflächen auch Innenräume erfasst würden.

Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar, was bedeutet, dass die geplante Drohnenbefliegung zur Beitragserhebung nicht durchgeführt werden darf.


Kommentar:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) ist ein wichtiger Schritt zur Wahrung des Datenschutzes und des Rechts auf Privatsphäre der Bürger. Die Entscheidung, die geplante Drohnenbefliegung von Wohngrundstücken zur Beitragserhebung als rechtswidrig einzustufen, unterstreicht die Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten, insbesondere im Zeitalter zunehmender Digitalisierung und technologischer Innovationen.

Die Argumentation des BayVGH, dass der Einsatz von Drohnen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt, ist äußerst begrüßenswert. Auch wenn die Drohnenaufnahmen lediglich von außen gemacht werden sollten, besteht dennoch die Gefahr, dass private Bereiche wie Terrassen, Balkone oder Gartenflächen betroffen sind, sowie Personen, die sich dort aufhalten. Die Möglichkeit, dass sogar Innenräume durch Glasflächen erfasst werden könnten, verdeutlicht das Ausmaß des potenziellen Eingriffs.

Es ist wichtig, dass die Rechtsprechung solche sensiblen Fragen des Datenschutzes und der Privatsphäre sorgfältig prüft und klare Grenzen setzt, um den Schutz der Bürger zu gewährleisten. In diesem Fall hat der BayVGH deutlich gemacht, dass eine solche invasive Maßnahme ohne ausreichende Rechtsgrundlage nicht akzeptabel ist. Dieses Urteil sendet ein starkes Signal an Behörden und Organisationen, ihre Methoden der Datenbeschaffung zu überdenken und sicherzustellen, dass diese im Einklang mit den Grundrechten der Bürger stehen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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