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  • 19.02.2024 – Urteil: Beweislastumkehr bei mutmaßlicher Täuschung über Aufenthaltsort
    19.02.2024 – Urteil: Beweislastumkehr bei mutmaßlicher Täuschung über Aufenthaltsort
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Beweislast in Fällen von mutmaßlicher Täuschung über ...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Urteil: Beweislastumkehr bei mutmaßlicher Täuschung über Aufenthaltsort

 

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Beweislast in Fällen von mutmaßlicher Täuschung über den Aufenthaltsort von Leistungsbeziehern der Grundsicherung betrifft. In einem spezifischen Fall, der das Aktenzeichen L 13 AS 395/21 trägt und am 24. Januar 2024 datiert ist, entschied das Gericht zugunsten des Jobcenters Bremen.


Geklagt hatte ein nigerianisches Paar, das seit 2014 in Bremen gemeldet war und Leistungen der Grundsicherung bezog. Im Jahr 2018 wurden sie von der Bundespolizei bei ihrer Einreise am Flughafen Bremen kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass ihre Reisepässe Stempel aufwiesen, die auf einen längeren Auslandsaufenthalt hindeuteten. Das Jobcenter reagierte daraufhin, indem es die Zahlung der Grundsicherungsleistungen einstellte und Bescheide zur Rückzahlung erließ. Es begründete dies damit, dass das Paar ohne Zustimmung des Jobcenters außerhalb des relevanten Gebiets für die Leistungsbeziehung gewesen sei und somit nicht für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.

Die Kläger bestritten ihre Abwesenheit und benannten Zeugen, die ihren Aufenthalt in Deutschland bestätigen sollten. Sie argumentierten, dass es Hinweise gab, die darauf hindeuteten, dass sie sich tatsächlich in Bremen aufgehalten hatten.

Nach einer gründlichen Beweisaufnahme bestätigte das Landessozialgericht größtenteils die Rechtsauffassung des Jobcenters. Es konnte nicht überzeugt werden, dass die Kläger während des streitigen Zeitraums für die Arbeitsvermittlung durch das Jobcenter erreichbar waren. Es gab keine überzeugenden Beweise für ihren Aufenthalt in Deutschland, weshalb die Beweislast hier bei den Klägern lag. Es stellte sich heraus, dass die vom Jobcenter finanzierte Wohnung in Bremen tatsächlich nicht bewohnt wurde und es zu zahlreichen Versäumnissen bei der Meldepflicht kam.

Zudem konnte nachgewiesen werden, dass der Mann einen Mitarbeiterausweis einer nigerianischen Transportfirma und eine Steuerkarte besaß. Seinen Reisepass hatte er manipuliert, indem er ihn einer anderen Person im Ausland zur Manipulation übergab. Die Frau war als Rechtsanwältin in Nigeria zugelassen. Das Gericht fand es auch unglaubwürdig, dass die Kinder der Kläger in Nigeria zur Schule gingen, während die Eltern in Deutschland keiner beruflichen Tätigkeit nachgingen. Die Aussagen der Zeugen wurden teilweise angezweifelt, insbesondere weil der Mann versucht hatte, einen Zeugen dazu zu bewegen, falsche Aussagen über seine Kontakte in Deutschland zu machen. Insgesamt wurde das Paar zur Rückzahlung von etwa 33.000 Euro verurteilt.


Kommentar:

Dieses Urteil markiert einen bedeutenden Schritt in der Rechtsprechung bezüglich der Beweislast in Fällen von mutmaßlicher Täuschung über den Aufenthaltsort von Grundsicherungsempfängern. Es unterstreicht die Verantwortung der Leistungsbezieher, klare und überprüfbare Nachweise für ihren Aufenthalt und ihre Verfügbarkeit für Arbeitsvermittlung vorzulegen. Gleichzeitig verdeutlicht es die Notwendigkeit für die Behörden, gründliche Ermittlungen durchzuführen, um etwaige Täuschungen aufzudecken und die Integrität des Sozialleistungssystems zu wahren.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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