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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Apotheken stehen vor wachsender Cyberbedrohung, Gerichtsentscheidungen belasten Haftpflichtversicherungen, ABDA-Präsidentin Overwiening fordert dringende Hilfe, und eine neue Studie zeigt vielversprechende Zusammenhänge zwischen Sildenafil und Alzheimer. Erfahren Sie außerdem, wie Europol gefälschte Arzneimittel bekämpft und welche Herausforderungen die Einführung der elektronischen Patientenakte birgt. Entdecken Sie innovative Lösungen für E-Rezepte und erfahren Sie mehr über aktuelle Entwicklungen in der Impfstoffversorgung sowie revolutionäre Ansätze in der Demenz-Früherkennung.
Apotheken stehen vor wachsender Cyberbedrohung
Inmitten steigender Bedrohungen durch Cyberangriffe sind Apotheken vermehrt darauf aufmerksam geworden, die Sicherheit ihrer digitalen Infrastrukturen zu verstärken. Weltweit haben Cyberangriffe nicht nur große Organisationen, sondern auch Einzelhändler und Endnutzer betroffen, und Apotheken sehen sich nun verstärkt in der Pflicht, ihre Systeme gegen potenzielle Bedrohungen zu schützen.
Ein markantes Beispiel für die weitreichenden Folgen von Cyberangriffen ist der jüngste Vorfall, bei dem die bisher unbekannte Hackergruppe "REvil" den US-amerikanischen IT-Dienstleister Kaseya ins Visier nahm. Das Ziel: Ein Lösegeld in Höhe von 70 Millionen US-Dollar zu erpressen. Die Auswirkungen reichten bis nach Schweden, wo hunderte Supermärkte der Coop-Kette vorübergehend geschlossen werden mussten, da die Abrechnungssysteme von Kaseya kompromittiert wurden. Solche Vorfälle verdeutlichen die weitreichenden Konsequenzen, die Cyberangriffe auf globale Versorgungsketten haben können.
Es wird betont, dass Apotheken nicht nur als individuelle Ziele für Hacker fungieren, sondern auch durch Angriffe auf zentrale Knotenpunkte in vernetzten Gesundheitsinfrastrukturen erheblich beeinträchtigt werden können. Mit der zunehmenden Vernetzung von Datentransferpunkten haben es Angreifer in der Hand, Schadsoftware bis zu einzelnen Betrieben wie Apotheken zu verbreiten.
Experten weisen dabei auf spezifische Schwachstellen in Apotheken hin, insbesondere auf vernetzte Geräte wie Nahinfrarot-Spektrometer, die über WLAN angebunden sind und somit potenzielle Sicherheitslücken aufweisen können. Als Empfehlung wird daher ausgesprochen, solche Geräte als Stand-Alone-Geräte zu nutzen, um mögliche Einfallstore für Hacker zu minimieren.
Die rechtliche Verantwortung von Apotheken im Falle eines Cyberangriffs wird ebenfalls hervorgehoben. Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind Apotheken verpflichtet, Datenrechtsverstöße genau zu dokumentieren, zu melden und betroffene Kunden innerhalb von 72 Stunden zu informieren. Diese Verpflichtung stellt eine erhebliche Herausforderung dar, da Apotheken in kurzer Zeit spezialisierte Experten wie Datenforensiker und Datenschutzanwälte finden müssen.
Angesichts dieser Bedrohungen gewinnt die Rolle von Cyberversicherungspolicen an Bedeutung. Insbesondere die 72-Stunden-Klausel, die Apotheken dazu verpflichtet, innerhalb dieser Frist geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wird als entscheidend angesehen. Versicherungspolicen sollten eine Rund-um-die-Uhr-Abdeckung mit Fachanwälten und IT-Forensikern bieten, um im Notfall sofort handeln zu können und gleichzeitig die gesetzlichen Meldepflichten zu erfüllen.
In Anbetracht der zunehmenden Bedrohungen durch Cyberangriffe wird betont, dass die Cyberrisikoversicherung für Apotheken unverzichtbar wird, insbesondere vor dem Hintergrund der bevorstehenden Einführung des E-Rezepts. Experten warnen, dass die Kosten für derartige Policen im Falle größerer Schäden erheblich steigen könnten. Daher appellieren sie an Apotheken, sich frühzeitig zu versichern, um potenzielle Risiken zu minimieren. Cyberrisk-Policen werden somit als zentraler Bestandteil der Sicherheitsmaßnahmen betrachtet und als moderne Entsprechung zur Feuerversicherung des 21. Jahrhunderts angesehen.
Versicherungsansprüche und Verantwortung: Das aktuelle OLG-Urteil als Warnung für Apotheker und die Bedeutung korrekter Angaben
Im Urteil vom 29. Juni 2023 (4 U 2626/22) des Oberlandesgerichts Dresden steht die Entscheidung im Fokus, dass die Privathaftpflichtversicherung eines Jeepfahrers nicht für die Folgen eines tätlichen Angriffs auf einen anderen Verkehrsteilnehmer aufkommen muss. Dieser Vorfall ereignete sich im Oktober 2019, als eine verbale Auseinandersetzung im Straßenverkehr eskalierte.
Nach einem Schlag gegen die Hecksäule seines Jeeps durch den Fahrer eines Kleinwagens, stieg der Jeepfahrer aus und versetzte seinem Kontrahenten einen kräftigen Schlag in den Rücken. Dies führte zu schweren Verletzungen, nachdem der Kleinwagenfahrer zu Boden stürzte. Der Jeepfahrer meldete den Vorfall seiner Privathaftpflichtversicherung, doch diese verweigerte die Deckung.
Die Versicherung argumentierte, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich gehandelt habe, gemäß § 103 VVG, was zu einem Ausschluss der Leistungsverpflichtung führt. Der Jeepfahrer reichte eine Deckungsklage ein, die jedoch vom Oberlandesgericht Dresden als unbegründet abgewiesen wurde.
Die Richter entschieden, dass es unerheblich sei, ob dem Kläger tatsächlich ein vorsätzliches Handeln in Bezug auf die Verletzungen des Kontrahenten vorgeworfen werden könne. Die Beweisaufnahme ergab, dass der Jeepfahrer den Kleinwagenfahrer von hinten zu Boden gestoßen hatte, was als vorsätzliche Handlung gewertet wurde. Aufgrund falscher Angaben des Versicherungsnehmers in der Schadenanzeige sahen die Richter eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).
Das Gericht betonte, dass die behauptete Notwehr- und Verteidigungssituation nicht nachweisbar war, und daher wurde dem Jeepfahrer zu Recht die Leistung seiner Privathaftpflichtversicherung verweigert. Diese Entscheidung hebt die Relevanz korrekter Angaben in Schadensmeldungen hervor, insbesondere für Apotheker, die sich bewusst sein sollten, dass eine genaue und ehrliche Dokumentation von Ereignissen und Vorfällen entscheidend ist, um mögliche Konsequenzen und Leistungsverweigerungen in Versicherungsangelegenheiten zu vermeiden.
Rechtsstreit um Gutachterkosten nach Bagatellschaden: Amtsgericht Viersen entscheidet gegen Fahrzeughalter
Im Fall vor dem Amtsgericht Viersen, datiert auf den 19. Oktober 2023 (32 C 201/23), stand ein Verkehrsunfall im Mittelpunkt, bei dem der vordere rechte Scheinwerfer eines Fahrzeugs beschädigt wurde. Der Fahrzeughalter entschied sich daraufhin, ein Kurzgutachten von einem Sachverständigen erstellen zu lassen, um die Reparaturkosten von etwa 320 Euro netto zu dokumentieren. Jedoch verweigerte der Versicherer des Unfallverursachers die Übernahme der Kosten in Höhe von 168 Euro für das Gutachten.
Die Ablehnung des Versicherers basierte auf der Argumentation, dass bei einem offensichtlichen Bagatellschaden das Hinzuziehen eines Sachverständigen nicht notwendig sei. Der Geschädigte habe somit gegen seine Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB verstoßen. Vor diesem Hintergrund klagte der Fahrzeughalter vor dem Amtsgericht Viersen, doch die Klage wurde als unbegründet abgewiesen.
Das Gericht folgte der Argumentation des Versicherers und entschied, dass die Beauftragung eines Gutachters nur dann zweckmäßig und erforderlich ist, wenn dies aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten angebracht erscheint. Bei Schäden von voraussichtlich weniger als 1.000 Euro netto sei dies in der Regel nicht der Fall. In solchen Situationen könne ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen, um die Schadenshöhe zu dokumentieren, und dieser könne auch ein Kurzgutachten ersetzen. Daher sei der Versicherer nicht verpflichtet gewesen, die Kosten für den Sachverständigen zu übernehmen.
Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Abwägung von Schadenshöhe und den erforderlichen Maßnahmen im Falle von Verkehrsunfällen. Es bleibt zu beachten, dass Gerichtsentscheidungen je nach den individuellen Umständen variieren können und nicht zwangsläufig auf andere Fälle übertragbar sind.
ABDA-Präsidentin Overwiening fordert dringende Maßnahmen zur Rettung bedrohter Apotheken
In einem kürzlich stattgefundenen Facebook-Livetalk der ABDA (Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände) äußerte ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening deutliche Besorgnis über die bedrohte Stabilität lokaler Apotheken. Die wirtschaftliche Lage vieler Apotheken sei angesichts der aktuellen Herausforderungen schwierig, wobei das kürzliche Urteil des Bundesgerichtshofs im Skonto-Streit die Apothekerschaft zusätzlich belastet hat. In einem Schreiben an Gesundheitsminister Lauterbach forderte Overwiening umgehende Maßnahmen und Soforthilfen für Apotheken, um ihre Existenz zu sichern.
Die ABDA-Präsidentin kritisierte insbesondere die Eckpunkte des Bundesgesundheitsministeriums zur Apothekenreform. Besondere Anstoß nahm sie an den Plänen zur zeitweisen Vertretung von pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA) unter bestimmten Umständen. Dies bezeichnete sie als "No-Go" und als eine Entwertung des Apothekerberufs. Statt dessen plädierte Overwiening für eine Aufwertung der apothekerlichen Tätigkeit, die Reduzierung bürokratischer Hürden und eine angemessene Honorierung, um die Attraktivität des Berufs zu steigern.
Trotz dieser Kritik erkannte Overwiening positive Aspekte im Eckpunktepapier, insbesondere die Aussicht, dass Apotheker ab 2027 ihr Honorar jährlich verhandeln können sollen. Allerdings bemängelte sie den zeitlichen Verzug und bezeichnete dies als "viel zu spät". Auch die geplante Anpassung der Notdienstpauschale sah sie als ersten Schritt, forderte jedoch eine deutliche Erhöhung. Zusätzlich empfahl sie, den erhöhten Kassenabschlag bereits früher als geplant zu senken.
Um die Vor-Ort-Apotheken zu stärken, hat die ABDA dem Bundesgesundheitsministerium Vorschläge unterbreitet. Dazu gehören eine Aufwertung des Apothekerberufs, verstärkte Telepharmazie, eine höhere Honorierung sowie besser vergütete pharmazeutische Dienstleistungen. Overwiening betonte die Notwendigkeit einer signifikanten Erhöhung der Notdienstpauschale. Ein größeres Gespräch mit dem Ministerium ist für die kommende Woche geplant, um die Situation der Apotheker weiter zu sensibilisieren.
Die ABDA-Präsidentin rief dazu auf, auf persönliche Diffamierungen zu verzichten und betonte die Wichtigkeit eines kritischen und konstruktiven Dialogs. Sie ermutigte dazu, Verbündete zu suchen und sich geschickt für die Belange der Apotheken einzusetzen. Die Standesvertretung strebe eine langfristige Sensibilisierung von BMG (Bundesministerium für Gesundheit) und Politikern für die Bedeutung lokaler Apotheken an.
In Bezug auf die E-Rezept-Pflicht lobte Overwiening den Deutschen Apothekerverband (DAV) für erfolgreiche Verhandlungen zur Nichtverpflichtung der Präqualifizierung ab 1. April. Sie würdigte auch die Leistung der Apotheker beim Einlösen von E-Rezepten und bezeichnete sie als "Digital-Transformatoren". Bezüglich möglicher Proteste sagte sie, dass die Standesvertretung ihre Maßnahmen eng an die Gesetzgebung anpasse, und betonte die Notwendigkeit der Nachwuchskampagne, um junge Menschen für den Apothekerberuf zu gewinnen.
E-Rezepte: Patienten haben laut Gesetz Anspruch auf Ausdruck des Tokens
Die Nutzung von E-Rezepten hat in der deutschen Gesundheitslandschaft an Bedeutung gewonnen, bietet jedoch auch Raum für Diskussionen und Herausforderungen. Ein spezifischer Aspekt, der zunehmend in den Fokus rückt, ist der Anspruch der Patienten auf den Ausdruck des E-Rezept-Tokens in Papierform, wie im Sozialgesetzbuch V (SGB V) verankert.
Gemäß § 360 Abs. 9 SGB V haben Versicherte das Recht, gegenüber Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten zu wählen, ob die für den Zugriff auf ihre ärztlichen oder psychotherapeutischen Verordnungen erforderlichen Zugangsdaten barrierefrei entweder durch einen Ausdruck in Papierform oder elektronisch bereitgestellt werden sollen. Dieser Rechtsanspruch gewährt den Patienten die Freiheit, ihre Präferenzen in Bezug auf die Übermittlung von Rezepten zu äußern.
Trotz dieser klaren Regelung berichten einige Arztpraxen von Herausforderungen und Klagen über die mit dem Ausdruck verbundenen Papier- und Druckkosten. Es gibt Fälle, in denen trotz ausdrücklichem Wunsch der Patienten kein physischer Ausdruck erstellt wird, was möglicherweise auf eine gewisse Zurückhaltung seitens der Praxen hinweist.
Die Möglichkeit des Ausdrucks des E-Rezept-Tokens auf Papier zeigt sich besonders in der Heimversorgung als relevant, wo aktuell noch Muster 16 genutzt wird, um Rezepte von der Arztpraxis zur Apotheke zu übermitteln. Die angestrebte Umstellung auf die Kommunikation über das Kommunikationsdienst für Institutionsübergreifende Medizinische Anwendungen (KIM) steht jedoch noch aus, da eine flächendeckende Infrastruktur fehlt.
Ein weiterer Vorteil des physischen Ausdrucks zeigt sich in Situationen wie dem jüngsten Totalausfall der Telematikinfrastruktur (TI), bei dem der Ausdruck des Tokens den Patienten ermöglichte, ohne Abhängigkeit von der TI einen Überblick über ihre Verordnungen zu behalten. Obwohl der Ausdruck kein offizielles Dokument ist, eröffnet er dennoch die Möglichkeit, die Arzneimitteltherapiesicherheit zu gewährleisten, indem Patienten in der Lage sind, potenzielle Fehler frühzeitig zu erkennen.
Insgesamt verdeutlicht die Debatte um den Ausdruck des E-Rezept-Tokens die Balance zwischen Digitalisierung und den Bedürfnissen der Patienten. Die Klärung von Kostenfragen und die Schaffung einer flächendeckenden Infrastruktur für alternative Übermittlungswege sind entscheidende Schritte, um die reibungslose Umsetzung dieser digitalen Innovation in der medizinischen Versorgung zu gewährleisten.
Landessozialgericht entscheidet: Rezepturzuschlag nur einmal pro Verordnung
Im jüngsten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wurde festgestellt, dass der Rezepturzuschlag nach der Hilfstaxe unabhängig von der verordneten Menge nur einmal pro Verordnung abgerechnet werden kann, und nicht für jede hergestellte Einheit einzeln geltend gemacht werden darf. Die Entscheidung erging in einem Rechtsstreit, bei dem eine Apotheke in Baden-Württemberg zwischen Januar und Oktober 2015 insgesamt 15 Rezepte für wässrige Ciclosporin-Augentropfen annahm und belieferte.
Die Apotheke rechnete für jede hergestellte Einheit den Rezepturzuschlag gemäß § 5 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ab, wobei der Rezepturzuschlag damals 7 Euro pro Einheit betrug. Nach einer Rechnungsprüfung durch die Krankenkasse wurde die Apotheke retaxiert, und es wurde nur ein einmaliger Rezepturzuschlag pro Verordnung berücksichtigt. Die Begründung lautete, dass die Pauschale nur einmalig zu erstatten sei, selbst wenn die Apotheke mehrere Zubereitungen aus einem einzigen Verordnungsblatt herstelle.
Die Apotheke legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein und klagte vor dem Sozialgericht Stuttgart. Sie argumentierte, dass der Rezepturzuschlag pro hergestellter Zubereitung und nicht pro Verordnung abzurechnen sei. Die Klage wurde jedoch bereits am Sozialgericht abgewiesen. Das Gericht stimmte der Sichtweise der Krankenkasse zu, dass der Rezepturzuschlag nur einmal pro Verordnung geltend gemacht werden könne.
Das Landessozialgericht wies in seiner Begründung darauf hin, dass der Begriff "Zubereitung" sowohl das Ergebnis des Herstellungsprozesses als auch den Herstellungsprozess selbst umfassen könne. Die Auslegung hing davon ab, ob man unter "Zubereitung" die einzelnen Applikationseinheiten oder die gesamte auf einem Rezept verordnete Lösung verstehe. Das Gericht neigte dazu, die "Zubereitung" als Synonym für den Herstellungsprozess zu betrachten, wodurch der Rezepturzuschlag unabhängig von der Applikationsform nur einmal pro Grundmenge von bis zu 300 g gelte.
Es ist zu beachten, dass ähnliche Entscheidungen bereits in anderen Landessozialgerichten getroffen wurden, und es besteht Klarheit darüber, dass der Rezepturzuschlag in dieser Kategorie nur einmal pro Verordnung berechnet wird. Diese Urteile stützen sich auf die fehlende spezifische Regelung in Rahmenverträgen, Hilfstaxe und regionalen Lieferverträgen, die eine mehrfache Abrechnung des Rezepturzuschlags nicht vorsehen.
Sildenafil und Alzheimer: Neue Studie zeigt vielversprechende Zusammenhänge
In einer jüngst veröffentlichten Studie fanden Forscher am University College London heraus, dass der Wirkstoff Sildenafil, der häufig in der Behandlung von erektiler Dysfunktion eingesetzt wird, möglicherweise das Risiko der Entwicklung von Alzheimer verringern kann. Die Substanz, ein PDE-5-Hemmer, wirkt gefäßerweiternd und ist seit 2006 nicht nur als Potenzmittel, sondern auch zur Behandlung spezifischer Formen von pulmonaler Hypertonie zugelassen.
Die Studie basierte auf Daten von 269.725 Männern mit einem Durchschnittsalter von 59 Jahren, bei denen erektile Dysfunktion diagnostiziert wurde. Keiner der Teilnehmer wies zu Beginn der Untersuchung Gedächtnis- oder Denkprobleme auf. Über einen fünfjährigen Beobachtungszeitraum nahmen 55 Prozent der Männer Medikamente gegen erektile Dysfunktion ein, während die übrigen keine derartige Behandlung erhielten.
Die in "Neurology" veröffentlichten Ergebnisse zeigten, dass Männer mit erektiler Dysfunktion, die PDE-5-Hemmer einnahmen, ein um 18 Prozent geringeres Risiko hatten, in den folgenden Jahren an Alzheimer zu erkranken, im Vergleich zu denen, die auf solche Medikamente verzichteten. Interessanterweise war die Risikoreduktion größer, je mehr Medikamente den Probanden verschrieben wurden.
Studienleiterin Ruth Brauer betonte die Notwendigkeit weiterer Forschung, um die Ergebnisse zu bestätigen, mehr über potenzielle Nutzen und Wirkmechanismen der Medikamente zu erfahren und die optimale Dosierung zu bestimmen. Trotzdem seien die vorliegenden Ergebnisse vielversprechend und rechtfertigten weiterführende Forschungen. Zukünftige klinische Studien sind geplant, und sie sollen sowohl beide Geschlechter als auch unterschiedliche Dosierungen einschließen.
Arzneimittellieferung und Fristen: Zwischen Regelungen und Realität
In der pharmazeutischen Versorgung sieht sich das Gesundheitswesen mit Herausforderungen konfrontiert, insbesondere im Zusammenhang mit Lieferengpässen von Arzneimitteln. Gemäß § 11 Absatz 4 der Arzneimittel-Richtlinie ist eine Belieferungsfrist von 28 Tagen vorgesehen, wobei Sonderrezepte wie BtM- und T-Rezepte ausgenommen sind. Diese Frist endet auch an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen.
Sowohl bei Papier- als auch bei E-Rezepten kann es aufgrund von Lieferengpässen zu Fristüberschreitungen kommen. Beim Papierrezept kann ein handschriftlicher Vermerk auf dem Muster-16-Rezept den Grund dokumentieren. Bei E-Rezepten regelt die Technische Anlage 7 das Vorgehen, wobei im Abgabedatendatz über das Freitextfeld (Schlüssel 12) "Rezeptänderungen" und Arztrücksprachen festgehalten werden können.
Gemäß § 6 Absatz 2 g7 besteht der Vergütungsanspruch für die Apotheke auch dann, wenn ein Arzneimittel nach Ablauf der 28-tägigen Belieferungsfrist abgegeben wird. Hierbei ist eine elektronische Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt erforderlich, und die Gründe für die Fristüberschreitung müssen im Abgabedatensatz qualifiziert elektronisch signiert werden.
Es ist zu beachten, dass E-Rezepte nach 100 Tagen automatisch gelöscht werden. Bei Überschreitung dieses Zeitraums muss eine neue Verordnung ausgestellt werden. Wird jedoch innerhalb der drei Monate geliefert, kann das Rezept nur wie ein Selbstzahlerrezept behandelt werden, wie in den FAQs des DAV erläutert.
In Situationen, in denen mehrere Packungen eines Arzneimittels verordnet, aber nur eine geliefert werden kann, bleibt das E-Rezept innerhalb der 28-tägigen Belieferungsfrist im Bearbeitungsstatus. In diesem Zeitraum können Anpassungen vorgenommen werden, um die Lieferung entsprechend zu regulieren.
ÖAK warnt nach Ozempic-Fälschung: Abgabe außerhalb von Apotheken birgt ernsthafte Gesundheitsrisiken
Im aktuellen Fall eines Salzburger Schönheitschirurgen warnt die Österreichische Apothekerkammer (ÖAK) vor den Risiken des Erwerbs von Arzneimitteln außerhalb von Apotheken. Das Oberlandesgericht Linz hat kürzlich ein Abgabeverbot für den Chirurgen bestätigt, der seinen Patientinnen angeblich gefälschtes Ozempic (Semaglutid) aus einer als "offenkundig rechtswidrig und dubios" eingestuften Quelle verabreicht haben soll. Die ÖAK hatte in einem Provisorialverfahren gegen den Arzt aufgrund der unzulässigen Abgabe von Arzneimitteln interveniert.
Das Landesgericht Salzburg erließ die beantragte einstweilige Verfügung in vollem Umfang, und das Oberlandesgericht Linz wies nun den Einspruch des Arztes zurück, womit der Beschluss aus Salzburg bestätigt wurde. Die Kammer hebt hervor, dass die Sicherheit von Arzneimitteln entlang der gesamten Lieferkette nur durch den Erwerb in Apotheken gewährleistet ist. Die strikten Kontrollen bei Beschaffung und Abgabe von Arzneimitteln in Österreich sollen sicherstellen, dass gefälschte Produkte nicht in den Medikamentenmarkt gelangen.
Die ÖAK appelliert daher an die Bürgerinnen und Bürger, bei ihrer Gesundheit auf Nummer sicher zu gehen, sich persönlich von Apothekern beraten zu lassen und ihre Medikamente ausschließlich über Apotheken zu beziehen. Der aktuelle Fall unterstreicht die potenziellen Gefahren für die Gesundheit und das Leben, die mit dem Bezug von Arzneimitteln aus unsicheren Quellen verbunden sein können.
Erfolgreiche Europol-Operation: 296 Verhaftungen und 64 Millionen Euro an gefälschten Arzneimitteln sichergestellt
In der weltweit koordinierten Operation "Shield IV", geleitet von Europol, wurden zwischen April und Oktober 2023 erhebliche Erfolge im Kampf gegen den Handel mit gefälschten Arzneimitteln verzeichnet. Die Operation erstreckte sich über 28 europäische Länder sowie Kolumbien und die USA und führte zur Sicherstellung von Waren im Gesamtwert von 64 Millionen Euro.
Die Operation zielte nicht nur darauf ab, gefälschte Arzneimittel aus dem Verkehr zu ziehen, sondern auch die Hintermänner zur Rechenschaft zu ziehen. Insgesamt wurden 1284 Personen angezeigt, wobei 296 Verhaftungen erfolgten und gegen 988 Personen laufende strafrechtliche Verfahren eingeleitet wurden. Parallel dazu wurden 92 Websites abgeschaltet, und vier illegale Labore wurden identifiziert. Die Menge der sichergestellten Waren umfasste über 636.000 Packungen illegaler Arzneimittel, mehr als 69 Tonnen Pulver und Rohmaterial, über 11.500 Liter verschiedener Wirkstoffe sowie rund 121.500 Fläschchen und Ampullen. Zusätzlich wurden über 12 Millionen Tabletten sichergestellt.
Die Hauptzielrichtung der Arzneimittelfälscher lag insbesondere auf Doping-Produkten, aber auch gefälschte Präparate im Bereich der erektilen Dysfunktion, Nahrungsergänzungsmittel und Präparate für die Schönheitschirurgie wurden entdeckt.
Alexander Herzog, Generalsekretär des Verbands der pharmazeutischen Industrie Österreichs (Pharmig), äußerte sich besorgt über die Folgen des illegalen Handels mit gefälschten Arzneimitteln. "Die sichergestellten Waren zeigen, dass der illegale Handel nach wie vor florierend ist. Die skrupellosen Händler gefährden nicht nur die Gesundheit, sondern auch das Leben von Patientinnen und Patienten. Gefälschte Produkte unterliegen keiner Qualitätskontrolle, werden ohne verpflichtende Standards in Bezug auf Hygiene oder Sicherheit hergestellt und enthalten in der Regel abweichende, unzureichende oder von den Originalpräparaten abweichende Mengen der Wirkstoffe", warnte Herzog.
Heilberufler mahnen Verbesserungen an: Elektronische Patientenakte vor Herausforderungen
In einer gemeinsamen Pressemitteilung haben Vertreter der Heilberufe, darunter die Bundesärztekammer (BÄK), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DGK) und der Deutsche Apothekerverband (DAV), am Dienstag dringenden Verbesserungsbedarf bei der elektronischen Patientenakte (ePA) angemahnt. Die geplante Einführung der "ePA für alle" zu Beginn des kommenden Jahres steht demnach noch vor Herausforderungen.
Insbesondere bemängeln die Gesundheitsdienstleister das Fehlen einer Suchfunktion sowie einer zentralen Anti-Virussoftware. Laut der Pressemitteilung fehlen bisher "elementare Bestandteile, die für eine nutzenstiftende Verwendung im Versorgungsalltag benötigt werden". Weder eine Volltextsuche noch ein zentraler Virenscanner für die ePA sind derzeit vorgesehen.
Eric Bodendieck, Co-Vorsitzender des Ausschusses "Digitalisierung in der Gesundheitsversorgung" der Bundesärztekammer, bezeichnet das Fehlen einer Suchfunktion als "Geburtsfehler", der dringend behoben werden muss. Er betont, dass eine rasche Nachbesserung notwendig sei, um Ärzte von Anfang an bei der Nutzung der ePA zu unterstützen. Zusätzlich fehle bisher ein Angebot für den digitalen Medikationsprozess, der im Digitalgesetz vorgesehen ist.
Obwohl Ende Januar Einigungen über die Spezifikationen der ePA mit Industrie- und Patientenverbänden erzielt wurden, bestehen weiterhin Bedenken und Hürden, die überwunden werden müssen. Die Einführung der "ePA für alle" ist für den 15. Januar 2025 geplant und erfolgt nach dem Opt-out-Prinzip, bei dem die ePA automatisch erstellt wird, es sei denn, die Versicherten legen ausdrücklich Widerspruch ein. Aktuell nutzen nur wenige Versicherte das bereits bestehende ePA-Angebot der Krankenkassen.
Der GKV-Spitzenverband äußerte Zweifel an der Ambitioniertheit des Zeitplans und insbesondere an der fristgerechten Einbindung der Praxissoftwaresysteme für den geplanten Start der "ePA für alle" im Januar 2025. Trotz der eingeleiteten Schritte zur Digitalisierung im Gesundheitswesen besteht offensichtlich noch Handlungsbedarf, um die elektronische Patientenakte optimal nutzbar zu machen und ihre Akzeptanz zu fördern.
Impf-Armtaktik: Die Debatte zwischen ipsilateraler und kontralateraler Auffrischimpfung
In der Forschung zur COVID-19-Impfung haben zwei verschiedene Studien die Frage aufgeworfen, ob Auffrischimpfungen nach einer Erstimpfung in den gleichen Arm (ipsilateral) oder in den anderen Arm (kontralateral) injiziert werden sollten. Die Oregon Health & Science University (OHSU) berichtete am 6. Februar 2024 von einer Laborstudie mit 947 Probanden, die zwei mRNA-Impfdosen gegen COVID-19 erhalten hatten. Die Ergebnisse deuten darauf hin, dass kontralaterale Impfungen die Wirksamkeit von Zwei-Dosis-mRNA-Impfungen verbessern könnten, da sich ein größerer Pool an naiven B-Zellen entwickelt. Die Antikörperreaktion zeigte auch nach 13 Monaten eine anhaltende Verbesserung.
Im Gegensatz dazu empfahl eine Studie der Universität des Saarlandes im August 2023 die ipsilaterale Impfung (gleicher Arm) als vorteilhaft. Die Studie, basierend auf Daten von 303 Personen, die den Biontech-mRNA-Impfstoff erhielten, zeigte, dass die Zahl der CD8-T-Zellen zwei Wochen nach der Impfung bei ipsilateral Geimpften deutlich höher war. Dies legte nahe, dass die ipsilaterale Impfung einen besseren Schutz bieten und die Antikörperreaktion effektiver abfangen könnte.
Der scheinbare Widerspruch zwischen den Studien wurde von den OHSU-Forschern auf den Zeitpunkt der Antikörperbestimmung zurückgeführt. Während die deutsche Studie nur nach zwei Wochen gemessen wurde, führte die OHSU-Studie mehrere Messungen durch. Klare klinische Empfehlungen lassen sich daher vorerst nicht ableiten, und weitere Untersuchungen sind erforderlich.
In Bezug auf die gleichzeitige Verabreichung verschiedener Impfstoffe, wie COVID-19 und Influenza, empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) in der Regel eine Injektion in unterschiedlichen Gliedmaßen, um mögliche Impfreaktionen zu differenzieren. Der Mindestabstand zwischen den Injektionen am gleichen Arm sollte mindestens 2,5 cm betragen, um Wechselwirkungen zu minimieren. Einige Pharmaunternehmen arbeiten an Kombinationsimpfstoffen, die theoretisch auch am selben Arm verabreicht werden könnten.
Die International Pharmaceutical Federation (FIP) betont, dass Impfstoffe, die wahrscheinlich zu lokalen Impfreaktionen führen, in verschiedenen Armen injiziert werden sollten. Lebendimpfstoffe können simultan oder mit einem Mindestabstand von vier Wochen verabreicht werden, während Totimpfstoffe gleichzeitig oder ohne Mindestabstand zu anderen Impfstoffen gegeben werden können, sofern akute Impfreaktionen bis zur nächsten Impfung abgeklungen sind.
Schwierigkeiten bei E-Rezept: Unklarheiten und Fehler bedrohen Arzneimittelsicherheit
Inmitten der seit sieben Wochen verpflichtenden Einführung des E-Rezepts tauchen weiterhin Probleme auf, die die reibungslose Umsetzung beeinträchtigen. Insbesondere die falsche Anzeige von verschriebenen Medikamenten in Apothekensoftware stellt eine potenzielle Gefahr für die Arzneimitteltherapiesicherheit dar. Bekannte Ursachen für diese Fehler wurden identifiziert, jedoch bleiben in vier Fällen die Gründe für fehlerhafte Anzeigen unklar.
Einzelne Softwaresysteme interpretierten Freitextverordnungen fehlerhaft, was zu falschen Medikamentenanzeigen führte. Konkrete Beispiele waren die Verordnungen von Amlodipin, die als Felodipin angezeigt wurden, sowie von Amoxiclav, das als Amoxicillin interpretiert wurde. Der Apothekerverband Sachsen-Anhalt hat die Softwarehäuser daraufhin sensibilisiert, dass automatisierte "Übersetzungen" von Freitextverordnungen lediglich als Vorschlag zu verstehen sind. Apotheken wurden angewiesen, das im Freitextfeld verordnete Arzneimittel mit dem in der Warenwirtschaft vorgeschlagenen abzugleichen, um die Arzneimitteltherapiesicherheit zu gewährleisten.
Trotz dieser Maßnahmen bleibt die Ursache für fehlerhafte Anzeigen in vier weiteren Fällen unbekannt. Unter anderem wurde statt des Antidiabetikums Forxiga das Antikoagulans Eliquis angezeigt, statt Tonotec wurde Eliquis angezeigt, statt Amlodipin wurde Bisoprolol angezeigt, und anstelle des Schmerzmittels Novalgin wurde das Antibiotikum Fosfomycin übernommen. Die intensive Suche nach Ursachen und Lösungen für diese unbekannten Fehler ist im Gange.
Zusätzlich informierte die Gematik darüber, dass bei einigen Softwaresystemen Verwechslungen auftreten können, wenn gleichzeitig mehrere E-Rezepte an verschiedenen Arbeitsplätzen in einer Apotheke bearbeitet werden. Dies liegt an einer arbeitsplatzübergreifenden Anzeige der einzulösenden Rezepte auf allen Monitoren der Benutzeroberfläche.
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) appelliert an Apotheken, bei Feststellung solcher Fehler Erpfind-Tickets zur Dokumentation zu erstellen. Dies ermöglicht eine zügige Bearbeitung durch die Gematik. Zudem besteht die Möglichkeit, das Meldeformular der Meldestelle für Auffälligkeiten oder Fehlerkonstellationen bei der Nutzung der Anwendungen der Telematikinfrastruktur des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu nutzen.
Smartphone-Einlösung für E-Rezepte: Versandapotheken setzen auf innovative NFC-Technologie
Im Rahmen einer wegweisenden Kooperation zwischen dem Bundesverband Deutscher Versandapotheken (BVDVA) und dem Technologiepartner Akquinet steht die Einführung eines innovativen E-Rezept-Verfahrens bevor. Bislang konnten Patienten ihre E-Rezepte lediglich über die elektronische Gesundheitskarte (EGK), die Gematik-App oder als Token-Ausdruck einlösen, was insbesondere für Versandapotheken eine Einschränkung darstellte. Die EGK konnte nur vor Ort in der Apotheke oder der Praxis genutzt werden, was zu einer als benachteiligend empfundenen Situation führte.
Die jüngste Entwicklung in Zusammenarbeit mit Akquinet ermöglicht es nun, E-Rezepte unabhängig vom Standort über das Smartphone einzulösen. Durch die Integration von NFC-Technologie in Mobilgeräten können E-Rezepte sicher und mobil an die Apotheke der Wahl geschickt werden. Dirk Düvel, stellvertretender Vorsitzender des BVDVA, sieht in dieser technologischen Weiterentwicklung einen überfälligen Schritt, der dem E-Rezept-Verfahren neuen Schwung verleihen wird.
Die Rahmenvereinbarung zur technischen Umsetzung zwischen BVDVA und Akquinet wurde getroffen, wobei die Partnerfirma service health erx GmbH die technologischen Voraussetzungen für den spezifizierten Zugriff auf den Fachdienst seitens der Gematik geschaffen hat. Mitglieder des BVDVA haben in den kommenden Wochen und Monaten die Möglichkeit, sich dieser Rahmenvereinbarung mit individueller Ausgestaltung anzuschließen. Die Umsetzung wird in Abstimmung mit den Vertragsparteien voraussichtlich bis zum Ende des zweiten Quartals erfolgen.
Die Versandapotheken sehen in dieser Entwicklung positive Auswirkungen auf die Bestellmöglichkeiten von rezeptpflichtigen Arzneimitteln. Marktführer DocMorris hebt hervor, dass Patienten künftig ihr E-Rezept unkompliziert und sicher über die DocMorris-App mit ihrer EGK ohne PIN einlösen können. Diese technologische Weiterentwicklung wird somit voraussichtlich eine erleichterte und zeitgemäße Abwicklung von rezeptpflichtigen Arzneimittelbestellungen für die Kunden von Versandapotheken ermöglichen.
Vergütungsstreit um Grippeimpfungen: Apothekerverband kündigt Vertrag und ruft Schiedsstelle an
Im Zuge der Bemühungen des Deutschen Apothekerverbands (DAV) um eine verbesserte Vergütung für Apotheker, die Grippeimpfungen durchführen, wurde der Vertrag zur Grippeschutzimpfung gekündigt. Seit Oktober 2022 dürfen Apotheker bundesweit nach einer speziellen Fortbildung gegen Influenza impfen und erhalten dafür derzeit 11 Euro pro Impfung – ein Betrag, den der DAV als unzureichend erachtet. Die Kündigung des Vertrags zur Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen durch Apotheken wurde bereits im Herbst eingeleitet und wird mit Wirkung zum 31. März 2024 wirksam.
Die Hauptursache für die Kündigung liegt in der Diskrepanz zwischen der Vergütung für Apotheker und Ärzte, wobei der DAV eine Anpassung an die ärztliche Vergütung anstrebt. Trotz Verhandlungsfrist bis Ende 2023 konnte keine Einigung zwischen dem DAV und dem GKV-Spitzenverband erzielt werden. Angesichts des Scheiterns der Verhandlungen hat der DAV die Schiedsstelle angerufen. Diese wird bis Ende März 2024 über die weitere Vorgehensweise entscheiden, wobei der gekündigte Vertrag bis zum 30. Juni 2024 in Kraft bleibt. Anschließend soll ein neuer Vertrag die vorherige Vereinbarung ersetzen.
Die Kontroverse über die Höhe der Apothekervergütung für Grippeimpfungen entstand bereits im Herbst 2022, als Ärzteverbände Bedenken äußerten. Der Deutsche Hausärztinnen- und Hausärzteverband kritisierte, dass Apotheker für Impfungen mehr Geld erhielten als Ärzte, obwohl die Vergütung für Apotheker geringer ausfiel. Die aktuellen Vergütungen von 11 Euro pro Impfung für Apotheker stehen im Vergleich zu den variierenden ärztlichen Vergütungen für Influenza-Impfungen in verschiedenen KV-Regionen.
Trotz der Unsicherheit bezüglich der Vergütung für Apotheker bei Grippeimpfungen bleibt das Angebot in Apotheken bestehen. Die Schiedsstelle wird bis Ende März 2024 eine Entscheidung treffen, um eine reibungslose Fortsetzung der Grippeschutzimpfungen zu gewährleisten. Während dieser Phase können Apotheken weiterhin Grippeimpfstoffe bestellen, und die Patienten profitieren weiterhin von dem niedrigschwelligen Impfangebot in Apotheken.
Frühdiagnose von Demenz: Chinesische Studie identifiziert Biomarker bis zu zehn Jahre im Voraus
In einer wegweisenden Studie berichten chinesische Forscher in der renommierten Fachzeitschrift "Nature Aging" über vielversprechende Fortschritte im Bereich der Frühdiagnose von Alzheimer und vaskulärer Demenz. Die Forschungsgruppe, unter der Leitung von Yu Guo von der Fudan-Universität in Shanghai, präsentiert einen innovativen Ansatz, der potenziell eine präzise Vorhersage von Demenzerkrankungen ermöglicht – und das sogar bis zu zehn Jahre vor dem Auftreten erster Symptome.
Die herkömmlichen Diagnosemethoden für Demenzen, insbesondere Alzheimer, greifen oft erst, wenn bereits ein erheblicher Anteil der Nervenzellen irreparabel geschädigt ist. Daher liegt der Fokus weltweiter Forschung verstärkt auf der Entwicklung von Frühdiagnosemethoden, die eine Intervention in der präsymptomatischen Phase ermöglichen.
Bisherige Ansätze konzentrierten sich auf einzelne Proteine als Biomarker, jedoch beschränkten sie sich auf spezifische Demenzformen. Das Team um Yu Guo entschied sich für einen breiteren Ansatz durch die Anwendung der Proteomik, was die umfassende Untersuchung aller Proteine in einem Gewebe ermöglicht.
Die Analyse von Proteom-Daten aus Blutproben von mehr als 52.600 Personen der UK Biobank, die zu Studienbeginn keine Anzeichen von Demenz zeigten, lieferte vielversprechende Ergebnisse. Von diesen Probanden erhielten 1417 Personen in einem Zeitraum von 14,1 Jahren eine Demenzdiagnose, wobei 219 Fälle innerhalb von fünf Jahren, 833 innerhalb von zehn Jahren und 584 innerhalb von 15 Jahren auftraten.
Die Forscher identifizierten 1463 Plasmaproteine und stellten fest, dass höhere Konzentrationen der Proteine GFAP, NEFL, GDF15 und LTBP2 mit dem Auftreten jeglicher Demenz, Alzheimer-Demenz und vaskulärer Demenz assoziiert waren. Besonders ermutigend war die Beobachtung bei GFAP, einem sauren Gliafaserprotein, das bereits zuvor als möglicher Biomarker für Alzheimer identifiziert wurde. Erhöhte GFAP-Spiegel waren mit einem mehr als doppelt so hohen Demenzrisiko verbunden, und diese Veränderungen traten bereits mehr als zehn Jahre vor der Diagnose auf.
Durch den Einsatz von maschinellem Lernen entwickelte das Forschungsteam Algorithmen, die die Konzentrationen der vier Plasmaproteine zusammen mit demografischen Faktoren nutzten, um das Demenzrisiko zu berechnen. Das Modell zeigte beeindruckende Ergebnisse, indem es mit etwa 90 Prozent Sicherheit das Auftreten der drei Demenzformen – All Cause Dementia, Alzheimer-Demenz und vaskuläre Demenz – vorhersagen konnte.
Die Forscher sind zuversichtlich, dass ihr entwickeltes Modell bedeutende Fortschritte in der Frühdiagnose von Demenzerkrankungen ermöglichen könnte. Sie betonen, dass dieser Ansatz möglicherweise kostengünstiger ist im Vergleich zu herkömmlichen Verfahren wie Lumbalpunktionen oder bildgebenden Scans. Jedoch mahnen Experten, darunter Dr. Amanda Heslegrave vom University College London, zur Vorsicht und weisen darauf hin, dass eine weitere Validierung der identifizierten Biomarker sowie eine breitere Repräsentation von Bevölkerungsgruppen erforderlich sind, bevor dieser Test als Screening-Tool breitere Anwendung findet.
Tollwut-Impfstoffknappheit erfordert sorgfältige Priorisierung und Anpassungen in Deutschland
Infolge anhaltender Engpässe bei Tollwut-Impfstoffen hat die Ständige Impfkommission (STIKO) Handlungsempfehlungen veröffentlicht. Der Rabipur®-Tollwut-Impfstoff von Bavarian Nordic ist bis zum 29. Februar knapp, und auch das Nachfolgeprodukt Verorab® von Sanofi Pasteur verzeichnet Lieferengpässe bis zum 15. März.
Die STIKO betont jedoch, dass die Verfügbarkeit für die Postexpositionsprophylaxe (PEP) in Deutschland sichergestellt ist. Öffentliche Apotheken können Tollwutimpfstoffe und Tollwut-Immunglobulin beziehen, und bei Bedarf steht der Großhandel mit Notfalldepots zur Verfügung. Die PEP ist entscheidend, insbesondere nach Kontakt mit infizierten Tieren, da unbehandelte Tollwut beim Menschen in der Regel tödlich verläuft.
Trotz geringem Bedarf an PEP in Deutschland seit 2008 – dem Jahr, in dem das Land als frei von terrestrischer Tollwut eingestuft wurde – gibt es bestimmte Indikationen für eine PEP. Diese umfassen Fledermauskontakt oder Kontakt mit auffälligen Heimtieren aus unbekannter Herkunft oder Tollwut-Endemiegebieten.
Die STIKO empfiehlt, bei mangelnder Impfstoffverfügbarkeit die Indikation für präexpositionelle Impfungen streng zu stellen. Dies betrifft vor allem Personen, die längere Zeit in ländlichen Gebieten ohne ausreichende medizinische Versorgung in Tollwut-Endemiegebieten reisen oder geplanten Umgang mit Säugetieren in diesen Ländern haben.
Planbare Auffrischimpfungen können verschoben werden, und anstelle der empfohlenen drei Impfdosen zur Grundimmunisierung kann das Zwei-Stufen-Schema der Weltgesundheitsorganisation verwendet werden. Personen, die mit Rabipur geimpft wurden, sollten alle zwei bis fünf Jahre eine Auffrischung erhalten. Das Drei-Dosen-Impfschema mit Verorab bietet einen ausreichenden Impfschutz über zehn Jahre.
Derzeit ist eine Tollwutimpfung für Tierärzte, Jäger, Forstpersonal und andere, die nicht mit Fledermäusen arbeiten, in Deutschland nicht erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, die Fachinformation zu beachten und individuelle Gegebenheiten bei weiter bestehender Exposition zu berücksichtigen.
Haferkur: Effektive Strategie zur Blutzuckerregulierung und Gewichtsreduktion bei Diabetes
In Anbetracht der bevorstehenden 40-tägigen Fastenzeit, die mit dem Aschermittwoch beginnt, rückt der Verband der Diabetes-Beratungs- und Schulungsberufe in Deutschland (VDBD) die gesundheitlichen Vorteile einer mehrtägigen Haferkur ins Licht. Besonders Menschen mit (Prä-)Diabetes oder Übergewicht könnten von dieser Ernährungsstrategie profitieren, die darauf abzielt, den Blutzucker zu regulieren und die Insulinempfindlichkeit zu steigern.
Die christliche Fastenzeit bis Ostern motiviert viele dazu, bewusst ihre Ernährung zu reduzieren, sei es durch den Verzicht auf Fleisch oder Alkohol. Der VDBD empfiehlt unabhängig von der Fastenzeit die gelegentliche Durchführung von sogenannten Hafertagen. Hafer gilt dabei als ein effektives Mittel zur Blutzuckerregulierung und Gewichtsreduktion.
Die Haferkur besteht aus zwei bis drei aufeinanderfolgenden Tagen, an denen jeweils 75 Gramm Haferflocken mit 300 bis 500 Millilitern Wasser oder fettfreier Brühe verzehrt werden. Diese Ernährungsstrategie eignet sich besonders für Patienten mit Typ-2-Diabetes, Prädiabetes und/oder Übergewicht. Durch den Verzicht auf eiwei
Neue Hoffnung für trockene Augen: RASP-Inhibitoren und innovative Therapien auf dem Vormarsch
In der Behandlung des trockenen Auges, auch als Sicca-Syndrom bekannt, zeichnet sich ein vielversprechender neuer Ansatz ab. Die komplexe Pathophysiologie dieser häufigen Augenerkrankung rückt reaktive Aldehydspezies (RASP) in den Fokus, deren proinflammatorische Wirkungen eine entscheidende Rolle spielen. Insbesondere Malondialdehyd und 4-Hydroxynonenal gelten als krankheitsassoziierte RASP und werden mit verschiedenen Entzündungs- und Autoimmunkrankheiten in Verbindung gebracht.
Ein bahnbrechender RASP-Inhibitor, Reproxalap (ADX-102) von Aldeyra Therapeutics, befindet sich derzeit im Zulassungsverfahren in den USA. Dieses Aminochinolinderivat interveniert frühzeitig in der Entzündungskaskade, indem es kovalent mit der Aldehydgruppe der RASP reagiert und somit deren Konzentration im entzündeten Gewebe senkt. Studien im Rahmen des TRANQUILITY-Programms haben gezeigt, dass Reproxalap die Entzündung bei Patienten mit nicht infektiöser anteriorer Uveitis, allergischer Konjunktivitis und trockenem Auge erfolgreich lindert.
Diese Entwicklungen markieren einen bedeutenden Fortschritt im Verständnis und der Behandlung des trockenen Auges. Neben Reproxalap gibt es bereits zugelassene Innovationen wie Xiidra™ mit dem Wirkstoff Lifitegrast, einem Antagonisten am Leukozyten-Funktions-Antigen 1 (LFA-1). Lifitegrast unterbindet die LFA-1/ICAM-1-Interaktion, was zu einer T-Zell-vermittelten Entzündungsreaktion führt. Ein weiteres im Jahr 2021 zugelassenes Medikament, Tyrvaya™ von Oyster Point Pharma, setzt auf Vareniclin in Form eines Nasensprays. Der genaue Wirkmechanismus bleibt zwar noch ungeklärt, jedoch wird vermutet, dass Vareniclin durch intranasale Anwendung als Neurostimulator den Parasympathikus aktiviert und dadurch die Tränenproduktion steigert.
Diese neuen therapeutischen Ansätze eröffnen vielversprechende Perspektiven für die Behandlung von Patienten mit trockenem Auge. Die fortlaufende Forschung und Zulassungsverfahren in den USA verdeutlichen die dynamische Entwicklung auf diesem Gebiet und weisen darauf hin, dass die medizinische Versorgung für Betroffene in absehbarer Zukunft verbessert werden könnte.
Hormon GDF15: Neue Erkenntnisse zur Ursache von Schwangerschaftsübelkeit
In einer aktuellen Studie, veröffentlicht im renommierten Journal "Nature", wurde festgestellt, dass das Hormon Growth/Differentiation Factor 15 (GDF15) maßgeblich für die Übelkeit bei vielen schwangeren Frauen verantwortlich ist. Die Schwere der Schwangerschaftsübelkeit sowie das Risiko für die extreme Form, Hyperemesis gravidarum, werden demnach durch die Konzentration von GDF15 im mütterlichen Blut bestimmt.
Die Forschung zeigt, dass Frauen, die vor der Schwangerschaft geringere Exposition gegenüber GDF15 hatten, ein höheres Risiko für Hyperemesis gravidarum aufweisen. Im Gegensatz dazu leiden Frauen mit chronisch hohen GDF15-Konzentrationen im Blut, beispielsweise aufgrund von Beta-Thalassämie, während der Schwangerschaft seltener unter Übelkeit und Erbrechen.
Es wurde festgestellt, dass GDF15 auch im nicht-schwangeren Zustand vom Körper produziert wird, jedoch in geringen Mengen. Die Rezeptoren für dieses Hormon sind ausschließlich im Hinterhirn exprimiert, und eine Aktivierung führt erwartungsgemäß zu Übelkeit, Erbrechen und aversiven Reaktionen.
Diese Erkenntnisse könnten in Zukunft zu innovativen Therapieoptionen gegen Schwangerschaftsübelkeit führen. Die Möglichkeit einer Prophylaxe wird diskutiert, indem Frauen vor der Schwangerschaft höheren GDF15-Konzentrationen ausgesetzt werden, um eine Toleranz zu entwickeln.
Gegenwärtig empfiehlt Embryotox bei Hyperemesis gravidarum, nach dem Versagen nicht-medikamentöser Maßnahmen, wie kleinere Mahlzeiten und das Vermeiden unangenehmer Gerüche, die Anwendung von Meclozin oder Doxylamin. Letzteres ist in Kombination mit Pyridoxin seit 2018 zur symptomatischen Behandlung von Übelkeit und Erbrechen während der Schwangerschaft zugelassen. Cariban®, ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, enthält jeweils 40 mg Pyridoxin und Doxylamin pro Tag. Die Forschung könnte langfristig zu einer verbesserten Behandlung von Schwangerschaftsübelkeit führen.
In Anbetracht der zunehmenden Bedrohungen durch Cyberangriffe auf Apotheken ist eine verstärkte Sicherheitsarchitektur unumgänglich. Der jüngste Vorfall mit der Hackergruppe "REvil" zeigt die potenziellen weitreichenden Auswirkungen solcher Angriffe. Die Empfehlung, vernetzte Geräte wie Nahinfrarot-Spektrometer als Stand-Alone-Geräte zu nutzen, und die betonte Bedeutung von Cyberversicherungspolicen unterstreichen die Dringlichkeit, sich proaktiv gegen mögliche Risiken zu wappnen. Angesichts der bevorstehenden Einführung des E-Rezepts wird eine zeitnahe Absicherung als präventiver Schutzmechanismus hervorgehoben.
Das jüngste Urteil des Oberlandesgerichts Dresden betont die Wichtigkeit korrekter Angaben in Schadensmeldungen für Versicherungsansprüche. Die Verweigerung der Privathaftpflichtversicherung für die Folgen eines tätlichen Angriffs verdeutlicht, dass vorsätzliches Handeln und falsche Angaben zu einer Leistungsverweigerung führen können. Eine genaue und ehrliche Dokumentation von Ereignissen ist nicht nur für den Einzelnen, sondern auch für Berufsgruppen wie Apotheker entscheidend, um mögliche Konsequenzen zu vermeiden.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Viersen betont die Relevanz einer sorgfältigen Einschätzung von Schadenshöhe und angemessenen Maßnahmen nach Verkehrsunfällen. In diesem Fall wurde die Klage auf Übernahme von Gutachterkosten bei einem Bagatellschaden abgewiesen, da das Gericht die Beauftragung eines Sachverständigen als nicht zwingend erforderlich ansah. Die Diskussion um solche Kosten wird in der Rechtsprechung weiterhin sensibel gehandhabt, wobei individuelle Umstände eine entscheidende Rolle spielen.
Die ABDA-Präsidentin, Gabriele Regina Overwiening, äußert im Facebook-Livetalk klare Sorgen über die bedrohte Stabilität lokaler Apotheken. Kritik gilt den Eckpunkten der Apothekenreform, insbesondere der zeitweisen Vertretung von PTA, die sie als Entwertung des Apothekerberufs bezeichnet. Sie fordert stattdessen eine Aufwertung der apothekerlichen Tätigkeit, weniger Bürokratie und höhere Honorierung. Positiv sieht sie die Möglichkeit jährlicher Honorarverhandlungen ab 2027. Die ABDA hat dem BMG Vorschläge für eine Stärkung der Vor-Ort-Apotheken unterbreitet. Ein konstruktiver Dialog und Sensibilisierung für die Apothekenlage stehen im Fokus.
Der Rechtsanspruch der Patienten auf den Ausdruck des E-Rezept-Tokens gemäß § 360 Abs. 9 SGB V ist ein wichtiger Schutzmechanismus. Die Debatte um Papier- und Druckkosten in Arztpraxen verdeutlicht die Spannung zwischen Digitalisierung und Praxisrealität. Dennoch bietet der physische Ausdruck klare Vorteile in puncto Transparenz und Sicherheit, insbesondere während technischer Ausfälle. Eine ausgewogene Lösung erfordert die Berücksichtigung von Patientenpräferenzen und die Schaffung einer effizienten, flächendeckenden Infrastruktur für die digitale Gesundheitsversorgung.
Das aktuelle Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg bezüglich des Rezepturzuschlags verdeutlicht, dass dieser nur einmal pro Verordnung und nicht pro hergestellter Einheit abgerechnet werden kann. Die Entscheidung erging in einem Fall, in dem eine Apotheke Retaxationen in Höhe von 845 Euro erhielt, da sie den Rezepturzuschlag für jede einzelne hergestellte Einheit von wässrigen Ciclosporin-Augentropfen abgerechnet hatte. Die Begründung des Gerichts, dass der Zuschlag unabhängig von der Menge nur einmal pro Verordnung gelte, stützt sich auf die Auslegung des Begriffs "Zubereitung" als Synonym für den gesamten Herstellungsprozess. Diese Entscheidung schafft Klarheit und steht im Einklang mit ähnlichen Urteilen anderer Landessozialgerichte, die eine mehrfache Abrechnung des Rezepturzuschlags in dieser Kategorie nicht vorsehen.
Die jüngsten Forschungsergebnisse zum Einfluss von Sildenafil auf das Alzheimer-Risiko sind vielversprechend. Die Studie, basierend auf Daten von fast 270.000 Männern, zeigt einen möglichen Zusammenhang zwischen der Einnahme von PDE-5-Hemmern und einer um 18 Prozent geringeren Wahrscheinlichkeit, an Alzheimer zu erkranken. Diese Erkenntnisse erfordern jedoch weitere Bestätigung durch vertiefte Forschung und klinische Studien. Falls sich die positiven Effekte bestätigen, könnte dies einen neuen Ansatzpunkt in der Alzheimer-Prävention darstellen.
Die 28-Tage-Frist für die Belieferung von Arzneimitteln steht im Fokus, besonders angesichts von Lieferengpässen. Sowohl bei Papier- als auch E-Rezepten sind Fristüberschreitungen durch handschriftliche Vermerke oder elektronische Dokumentationen möglich. Die Sicherstellung der elektronischen Rücksprache mit dem Arzt und die qualifizierte elektronische Signatur sind dabei entscheidend. Trotz der 100-Tage-Löschfrist für E-Rezepte besteht bei rechtzeitiger Lieferung innerhalb der drei Monate Vergütungsanspruch, jedoch nur als Selbstzahlerrezept. Bei Verordnungen mehrerer Packungen mit Teilbelieferung ermöglicht die 28-tägige Bearbeitungsfrist Anpassungen. Ein sensibles Gleichgewicht zwischen Regelungen und Praxisrealität ist unerlässlich.
Der bestätigte Fall des Salzburger Schönheitschirurgen, der gefälschtes Ozempic abgegeben hat, verdeutlicht die ernsten Risiken beim Erwerb von Arzneimitteln außerhalb von Apotheken. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz, das Abgabeverbot zu bestätigen, unterstreicht die Bedeutung strenger Kontrollen in der Arzneimittelversorgung. Die Österreichische Apothekerkammer appelliert eindringlich an alle, ihre Gesundheit zu schützen, sich von Apothekern beraten zu lassen und Medikamente ausschließlich über Apotheken zu beziehen. Ein alarmierendes Beispiel für die potenziellen Gefahren, die mit unsicheren Bezugsquellen verbunden sind.
Die Ergebnisse der Operation "Shield IV" von Europol sind ein bedeutender Erfolg im Kampf gegen gefälschte Arzneimittel. Die Festnahme von 296 Personen und laufende Verfahren gegen 988 weitere, kombiniert mit der Sicherstellung von Waren im Wert von 64 Millionen Euro, verdeutlichen die Auswirkungen dieses koordinierten Vorgehens. Dennoch zeigt die Vielfalt der sichergestellten Produkte, dass der illegale Handel weiterhin eine ernste Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellt. Es bleibt wichtig, die Bemühungen zur Eindämmung dieses Risikos zu intensivieren.
Die gemeinsame Pressemitteilung der Heilberufe verdeutlicht eindrücklich die bestehenden Schwächen in der geplanten Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA). Die Forderungen nach einer Suchfunktion und einer zentralen Anti-Virussoftware sind berechtigt, um einen Mehrwert für die Benutzer zu gewährleisten. Der als "Geburtsfehler" bezeichnete Mangel an grundlegenden Funktionen, darunter auch das Fehlen eines Angebots für den digitalen Medikationsprozess, erfordert dringende Nachbesserungen. Die Zweifel des GKV-Spitzenverbandes an der Realisierbarkeit des ambitionierten Zeitplans unterstreichen die Notwendigkeit einer sorgfältigen und zeitgemäßen Umsetzung. Eine erfolgreiche Einführung der "ePA für alle" erfordert eine umfassende Berücksichtigung der Bedürfnisse der Gesundheitsdienstleister und ihrer Patienten.
Die Diskussion über die Wahl des Impfarms, ob ipsilateral oder kontralateral, bleibt komplex. Die OHSU-Studie legt nahe, dass kontralaterale Auffrischimpfungen die Wirksamkeit von mRNA-Impfungen verbessern können, während die Saarland-Studie auf Vorteile der ipsilateralen Impfung hinweist. Der Widerspruch könnte auf den Zeitpunkt der Antikörpermessung zurückzuführen sein. Klarheit und klinische Empfehlungen erfordern weitere Forschung. In Bezug auf gleichzeitige Impfungen betont die STIKO die Injektion in verschiedenen Armen, mit einem Mindestabstand von 2,5 cm. Pharmazeutische Entwicklungen könnten jedoch neue Möglichkeiten bieten.
Die fortlaufenden Probleme bei der Umsetzung des E-Rezepts, insbesondere falsche Medikamentenanzeigen in Apothekensoftware, sind besorgniserregend. Die Identifizierung bekannter Ursachen und die Sensibilisierung von Softwarehäusern sind wichtige Schritte. Dennoch bleibt die Unklarheit in einigen Fällen bestehen. Die intensive Suche nach Ursachen und schnelle Behebung sind entscheidend, um die Arzneimitteltherapiesicherheit zu gewährleisten. Der Appell des Deutschen Apothekerverbands, bei Fehlererkennung Erpfind-Tickets zu erstellen, ist eine notwendige Maßnahme, um eine effiziente Bearbeitung sicherzustellen und potenzielle Risiken zu minimieren.
Die jüngste Kooperation zwischen dem Bundesverband Deutscher Versandapotheken und Akquinet markiert einen bedeutenden Fortschritt im E-Rezept-Verfahren. Die Integration von NFC-Technologie ermöglicht es Patienten nun, ihre E-Rezepte ortsunabhängig über das Smartphone einzulösen. Diese Entwicklung dürfte die Abwicklung rezeptpflichtiger Arzneimittelbestellungen erheblich vereinfachen und dem Online-Versandhandel neuen Schwung verleihen. Der Schritt zeigt, dass die Branche aktiv auf digitale Innovationen reagiert und die Bedürfnisse der Kunden in den Fokus rückt.
Die Kündigung des Vertrags zur Grippeschutzimpfung durch den Deutschen Apothekerverband (DAV) wirft ein Licht auf die anhaltende Diskrepanz in der Vergütung zwischen Apothekern und Ärzten. Die aktuelle Pauschale von 11 Euro pro Grippeimpfung erscheint dem DAV als unzureichend, was zu Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband führte. Da keine Einigung erzielt wurde, geht die Angelegenheit nun vor die Schiedsstelle. Die Entscheidung wird bis Ende März erwartet, und bis dahin bleibt der gekündigte Vertrag gültig. Diese Entwicklung wirft Fragen über die finanzielle Anerkennung von Apothekern im Gesundheitswesen auf, während das niedrigschwellige Impfangebot in Apotheken weiterhin geschätzt wird.
Die chinesische Studie, die in "Nature Aging" veröffentlicht wurde, zeigt vielversprechende Fortschritte in der Frühdiagnose von Alzheimer und vaskulärer Demenz. Der breitere Ansatz der Proteomik und die Identifizierung von Biomarkern wie GFAP ermöglichen eine präzisere Vorhersage bis zu zehn Jahre vor Symptombeginn. Die Anwendung maschinellen Lernens steigert die Vorhersagegenauigkeit auf etwa 90 Prozent. Während das Modell kostengünstigere Alternativen zur herkömmlichen Diagnose bietet, mahnen Experten zur weiteren Validierung und breiteren Bevölkerungsrepräsentation, bevor es als Screening-Tool eingesetzt werden kann.
Die aktuellen Lieferengpässe bei Tollwut-Impfstoffen erfordern eine sorgfältige Priorisierung der Impfungen. Die Ständige Impfkommission betont die Verfügbarkeit für die Postexpositionsprophylaxe in Deutschland. Wichtig ist eine strenge Indikationsstellung für präexpositionelle Impfungen, vor allem bei Reisen in Tollwut-Endemiegebiete. Planbare Auffrischimpfungen können verschoben werden, und alternative Impfschemata sind eine Option. Individuelle Anpassungen unter Berücksichtigung der Fachinformation sind entscheidend, um eine angemessene Expositionsprävention zu gewährleisten.
Die Haferkur, empfohlen vom Verband der Diabetes-Beratungs- und Schulungsberufe in Deutschland (VDBD), bietet eine vielversprechende Möglichkeit zur Blutzuckerregulierung und Gewichtsreduktion. Insbesondere für Menschen mit Diabetes oder Prädiabetes könnte diese Ernährungsstrategie einen positiven Beitrag leisten. Die klare Anleitung für zwei bis drei aufeinanderfolgende Hafertage und die betonte Bedeutung einer engen Abstimmung mit dem Diabetes-Team machen diese Kur zu einer überlegenswerten Option für eine verbesserte Stoffwechsellage.
Die vielversprechenden Fortschritte im Bereich der RASP-Inhibitoren, insbesondere Reproxalap, bieten einen innovativen Ansatz zur Behandlung des trockenen Auges. Diese Entwicklungen, kombiniert mit bereits zugelassenen Medikamenten wie Lifitegrast-haltigem Xiidra™ und dem Nasenspray Tyrvaya™ mit Vareniclin, zeigen ein breites Spektrum neuer therapeutischer Möglichkeiten. Die aktuellen Zulassungsverfahren in den USA unterstreichen das Potenzial für eine verbesserte Versorgung von Patienten mit trockenem Auge in naher Zukunft.
Die jüngsten Erkenntnisse aus der Studie, die im Journal "Nature" veröffentlicht wurde, zeigen, dass das Hormon GDF15 maßgeblich für die Schwangerschaftsübelkeit verantwortlich ist. Die Konzentration dieses Hormons im Blut beeinflusst nicht nur die Schwere der Übelkeit, sondern auch das Risiko für die extreme Form, Hyperemesis gravidarum. Die Möglichkeit einer Prophylaxe durch höhere GDF15-Exposition vor der Schwangerschaft könnte langfristig zu innovativen Therapieansätzen führen, um die Belastung für schwangere Frauen zu verringern. Gegenwärtige Behandlungsoptionen sollten weiterhin auf ihre Wirksamkeit überprüft werden, um eine verbesserte Betreuung während der Schwangerschaft zu gewährleisten.
In einer Welt, die von ständigen Veränderungen und Entwicklungen geprägt ist, unterstreicht die fortlaufende Anpassung im Gesundheitswesen die Notwendigkeit für eine gemeinsame Anstrengung aller Beteiligten, um die Herausforderungen zu bewältigen, innovative Lösungen zu fördern und letztendlich eine optimale Patientenversorgung und Sicherheit zu gewährleisten. Nur durch kontinuierliche Zusammenarbeit und Engagement können wir eine zukunftsorientierte und effektive Gesundheitsversorgung für alle erreichen.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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