ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 14.02.2024 – Gericht: Keine automatische Straßensperrung bei Sturm
    14.02.2024 – Gericht: Keine automatische Straßensperrung bei Sturm
    APOTHEKE | Steuer & Recht | In einem wegweisenden Beschluss vom 28. Juni 2023 hat das Oberlandesgericht Hamm darüber entschieden, dass Gemeinden nicht automatisch dazu verpf...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Apotheke:


APOTHEKE | Steuer & Recht |

Gericht: Keine automatische Straßensperrung bei Sturm

 

Verantwortung der Verkehrsteilnehmer betont - Besondere Vorsicht bei Apotheken-Botenfahrten geboten

In einem wegweisenden Beschluss vom 28. Juni 2023 hat das Oberlandesgericht Hamm darüber entschieden, dass Gemeinden nicht automatisch dazu verpflichtet sind, Straßen vorsorglich bei starkem Sturm zu sperren oder gesunde Straßenbäume zu entfernen. Der Fall, der zu dieser Entscheidung führte, involvierte einen Autofahrer, dessen Fahrzeug im Februar 2022 in einem bewaldeten Abschnitt einer Ortschaft von einem umfallenden Baum getroffen wurde.


Der Kläger machte die Gemeinde für den entstandenen Schaden verantwortlich und argumentierte, dass diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Insbesondere behauptete er, dass angesichts der extremen Witterungsverhältnisse die Pflicht bestanden hätte, den betroffenen Streckenabschnitt zu sperren.

Sowohl das Landgericht Paderborn in erster Instanz als auch das Oberlandesgericht Hamm in der Berufung wiesen die Schadenersatzklage als unbegründet ab. Die Richter argumentierten, dass die beklagte Stadt nicht dazu verpflichtet war, die Straße aufgrund des schweren Sturms vorsorglich zu sperren.

Es wurde festgestellt, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass der umgestürzte Baum marode war oder nicht regelmäßig auf seine Standfestigkeit oder mögliche Schäden hin überprüft wurde. Die Verpflichtung zur Verkehrssicherung erstreckt sich laut Gerichtsentscheidung nur auf Straßenbäume, nicht jedoch auf Bäume in einem Wald.

Das Gericht argumentierte weiter, dass der Umstand, dass auch gesunde Straßenbäume bei starkem Sturm auf die Straße fallen können, allein keine Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde begründet. Zudem könne nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Die Gefahr von herabfallenden Gegenständen oder umstürzenden Bäumen bei orkanartigem Sturm sei allgemein bekannt, und jeder Verkehrsteilnehmer müsse sich darauf einstellen und notfalls auf das Befahren entsprechender Straßen verzichten.


Kommentar:

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm markiert einen wichtigen Meilenstein in der Klärung der Verkehrssicherungspflicht bei Sturmschäden. Die klare Ablehnung der Schadenersatzklage betont die Notwendigkeit, dass Gemeinden nicht automatisch in der Pflicht stehen, Straßen präventiv zu sperren, es sei denn, es liegt eine nachweisbare Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht vor.

Das Gericht betont zurecht, dass nicht jeder potenziellen Gefahr durch Naturereignisse mit präventiven Maßnahmen begegnet werden kann. Diese Entscheidung stellt eine klare Linie dar und unterstreicht die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer, die sich bewusst den allgemein bekannten Gefahren bei extremen Wetterbedingungen stellen müssen.

Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass besondere Vorsicht bei speziellen Aktivitäten wie Botenfahrten von Apotheken geboten ist. Die Straßensicherheit sollte dabei stets im Fokus stehen, um das Risiko von Unfällen und Schäden zu minimieren. Dieser Beschluss verdeutlicht somit nicht nur rechtliche Aspekte, sondern betont auch die praktische Bedeutung von erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere in sensiblen Branchen wie dem Gesundheitswesen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken