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  • 07.02.2024 – Betriebsverfassungsrechtlicher Schulungsanspruch – Webinar statt Präsenzschulung?
    07.02.2024 – Betriebsverfassungsrechtlicher Schulungsanspruch – Webinar statt Präsenzschulung?
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Am 07. Februar 2024 erging ein wegweisendes Urteil des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Bezug auf die Erstattung von Schulungskoste...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Betriebsverfassungsrechtlicher Schulungsanspruch – Webinar statt Präsenzschulung?

 

Am 07. Februar 2024 erging ein wegweisendes Urteil des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Bezug auf die Erstattung von Schulungskosten für Personalvertretungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die Entscheidung (Az. 7 ABR 8/23) bestätigt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, nicht nur Seminargebühren, sondern auch Übernachtungs- und Verpflegungskosten für auswärtige Präsenzseminare ihrer Personalvertretungen zu übernehmen.


Gemäß dem BetrVG haben Betriebsräte Anspruch auf Schulungen, deren Kosten vom Arbeitgeber zu tragen sind. Dies schließt auch Übernachtungs- und Verpflegungskosten für Präsenzseminare ein, selbst wenn ein inhaltsgleiches Webinar desselben Schulungsanbieters verfügbar ist. Die aktuelle Rechtsprechung resultiert aus einem Fall, in dem eine Fluggesellschaft die Übernachtungs- und Verpflegungskosten für eine betriebsverfassungsrechtliche Grundlagenschulung ihrer Personalvertretung verweigerte.

Im konkreten Fall entsandte die Personalvertretung (PV) der Fluggesellschaft zwei Mitglieder zu einer mehrtägigen Schulung im August 2021 in Potsdam. Die Seminargebühr wurde von der Arbeitgeberin übernommen, jedoch wurden die Übernachtungs- und Verpflegungskosten abgelehnt. Die Fluggesellschaft argumentierte, dass die PV-Mitglieder alternativ an einem zeit- und inhaltsgleichen Webinar teilnehmen konnten, was zu niedrigeren Kosten geführt hätte. Die PV klagte vor Gericht, und die Vorinstanzen verpflichteten die Arbeitgeberin zur Übernahme sämtlicher Schulungskosten.

Die Rechtsbeschwerde der Fluggesellschaft vor dem Siebten Senat des BAG wurde abgewiesen. Das Gericht betonte, dass die Personalvertretung ebenso wie ein Betriebsrat einen gewissen Spielraum bei der Entscheidung über Schulungsformate habe. Dies schließt auch die Wahl zwischen Präsenzseminaren und Webinaren ein. Die höheren Kosten für Übernachtung und Verpflegung bei Präsenzseminaren seien nicht per se ein Ablehnungsgrund für diese Schulungsform.

Die Entscheidung stärkt die Position von Personalvertretungen und Betriebsräten, indem sie klare Richtlinien für die Übernahme von Schulungskosten durch Arbeitgeber festlegt.

 
Kommentar:

Die jüngste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu den Schulungskosten für Personalvertretungen gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz ist von weitreichender Bedeutung. Die Klärung der Frage, ob Arbeitgeber neben Seminargebühren auch Übernachtungs- und Verpflegungskosten für Präsenzseminare tragen müssen, schafft eine wichtige Grundlage für die Ausübung der Mitbestimmungsrechte von Personalvertretungen.

Die Rechtsprechung des Siebten Senats des BAG unterstreicht die Autonomie der Personalvertretungen bei der Auswahl von Schulungsformaten für ihre Mitglieder. Der festgelegte Spielraum erlaubt es den Vertretungen, die Bedürfnisse und Umstände ihrer Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. Die Erwägung, dass Präsenzseminare in der Regel höhere Kosten verursachen, insbesondere im Hinblick auf Übernachtungs- und Verpflegungskosten, wurde als nicht grundsätzlich hinderlich für die Auswahl dieser Schulungsform anerkannt.

Die Entscheidung des Gerichts stärkt die Position von Personalvertretungen und Betriebsräten im Kontext der Betriebsratsarbeit. Arbeitgeber sind nun klar verpflichtet, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit Schulungen zu übernehmen, um die effektive Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte sicherzustellen. Dieses Urteil trägt dazu bei, eine ausgewogene und gerechte Arbeitsbeziehung zwischen Arbeitgebern und Personalvertretungen zu gewährleisten und setzt einen wichtigen Präzedenzfall für zukünftige Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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