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  • 25.01.2024 – Kirchliche Körperschaften und die Einladungspflicht für Schwerbehinderte
    25.01.2024 – Kirchliche Körperschaften und die Einladungspflicht für Schwerbehinderte
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Im heute verkündeten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2024 (Aktenzeichen: 8 AZR 318/22) wurde über die Frage entschieden, ob kirchl...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Kirchliche Körperschaften und die Einladungspflicht für Schwerbehinderte

 

Im heute verkündeten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2024 (Aktenzeichen: 8 AZR 318/22) wurde über die Frage entschieden, ob kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet sind. Die Entscheidung erging im Fall eines schwerbehinderten Klägers, der sich um eine Stelle in der Verwaltung eines Kirchenkreises der Evangelischen Kirche im Rheinland beworben hatte.


Der Kläger argumentierte, dass die Nicht-Einladung zu einem Vorstellungsgespräch aufgrund seiner Schwerbehinderung eine Diskriminierung darstelle, die gemäß § 165 Satz 3 SGB IX eine Entschädigung rechtfertige. Der beklagte Kirchenkreis verweigerte jedoch die Einladung und argumentierte, dass er als kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht als öffentlicher Arbeitgeber gelte und somit nicht zur Einladung verpflichtet sei.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab und stützte seine Entscheidung auf die Interpretation des Begriffs "öffentlicher Arbeitgeber" gemäß § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX. Dabei betonte das Gericht, dass kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts in erster Linie kirchlichen Aufgaben dienen und nicht primär staatliche Aufgaben wahrnehmen. Dieser Status solle die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgesellschaft unterstützen.

Die Richter machten deutlich, dass die Einladungspflicht nach § 165 Satz 3 SGB IX laut dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Begriffsverständnis nur für Körperschaften gelte, die staatliche Aufgaben übernehmen. Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts würden jedoch staatsfernen privaten Arbeitgebern gleichgestellt.

Das Urteil stärkt somit die Position kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts in Bezug auf ihre Unabhängigkeit von staatlichen Vorgaben im Personalmanagement. Die Entscheidung könnte jedoch auch eine Debatte darüber auslösen, ob der Gesetzgeber die Regelungen hinsichtlich der Einladungspflicht präzisieren sollte, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden.


Kommentar: Ein Urteil mit weitreichenden Folgen

Das heutige Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Bezug auf die Einladungspflicht schwerbehinderter Bewerber bei kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts hat bedeutende Auswirkungen auf die Autonomie dieser Institutionen im Bereich des Personalmanagements.

Die Entscheidung, dass kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber verpflichtet sind, betont die Ausrichtung dieser Institutionen auf kirchliche Aufgaben und ihre Unabhängigkeit von staatlichen Vorgaben. Dies ist ein wichtiger Schritt, um die Eigenständigkeit der Religionsgesellschaften zu schützen und ihre freie Ausübung ihrer Glaubenslehre zu gewährleisten.

Allerdings könnte die Entscheidung auch zu Diskussionen darüber führen, ob eine präzisere Gesetzgebung erforderlich ist, um mögliche Unklarheiten bezüglich der Einladungspflicht zu beseitigen. Der Gesetzgeber könnte in Zukunft aufgefordert sein, klarere Richtlinien für den Umgang mit Schwerbehinderten im Auswahlverfahren festzulegen, um Diskriminierung zu verhindern und Rechtssicherheit zu schaffen.

Insgesamt zeigt dieses Urteil die Herausforderungen auf, die entstehen, wenn staatliche Regelungen auf Institutionen treffen, die primär religiöse Aufgaben wahrnehmen. Es wird spannend sein zu beobachten, ob sich in der Folge gesellschaftliche Diskussionen über die Rolle und Autonomie kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts intensivieren werden.

 

 

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