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  • 18.01.2024 – BFH-Urteil: Nachhaltiger Ankauf notleidender Darlehensforderungen - Keine automatische Einstufung als gewerbliche Tätigkeit
    18.01.2024 – BFH-Urteil: Nachhaltiger Ankauf notleidender Darlehensforderungen - Keine automatische Einstufung als gewerbliche Tätigkeit
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | In einem wegweisenden Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Aktenzeichen IV R 10/21 am 30. November 2023 entschieden, dass der nachhaltige An...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

BFH-Urteil: Nachhaltiger Ankauf notleidender Darlehensforderungen - Keine automatische Einstufung als gewerbliche Tätigkeit

 

In einem wegweisenden Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Aktenzeichen IV R 10/21 am 30. November 2023 entschieden, dass der nachhaltige Ankauf von notleidenden Darlehensforderungen nebst Sicherungsrechten nicht ohne Weiteres als originär gewerbliche Tätigkeit betrachtet werden kann. Die Entscheidung bringt Klarheit in die Frage, inwieweit der Handel mit notleidenden Forderungen als gewerbliche Aktivität einzustufen ist und stärkt dabei die Rechtsprechung.


Der BFH betont in seinem Leitsatz, dass die Beurteilung der Nachhaltigkeit der Tätigkeit eines Forderungskäufers nicht auf die Verwertungsseite, sondern auf die Beschaffungsseite abzielt. Dies bestätigt eine bereits etablierte Rechtsprechung und verdeutlicht die Bedeutung der Gesamtbetrachtung der Verhältnisse im Einzelfall.

Die Frage, ob die Tätigkeit eines Forderungskäufers die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreitet und als Gewerbebetrieb einzustufen ist, wird demnach unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall beurteilt. Der BFH schafft somit eine flexible Grundlage für die rechtliche Einordnung, die den individuellen Umständen gerecht wird.

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils betrifft die Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Dieser wird als verfassungskonform dahingehend interpretiert, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes nicht automatisch als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt. Diese Interpretation bestätigt die bisherige Rechtsprechung und schafft Rechtssicherheit für Unternehmen im Bereich des Forderungshandels.

Das Urteil des BFH trägt dazu bei, die Grauzone zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Handel mit notleidenden Forderungen zu klären. Die Betonung der Einzelfallbetrachtung und die Verweis auf die Verkehrsanschauung schaffen eine praxisnahe Grundlage für zukünftige Entscheidungen in vergleichbaren Fällen.


Kommentar:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) mit dem Aktenzeichen IV R 10/21 markiert einen bedeutsamen Schritt in der rechtlichen Einordnung des nachhaltigen Ankaufs von notleidenden Darlehensforderungen. Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass es bei der Bewertung dieser Tätigkeit nicht nur auf die Verwertungsseite, sondern vor allem auf die Beschaffungsseite ankommt.

Die Hervorhebung der Einzelfallbetrachtung und die Berücksichtigung der Verkehrsanschauung schaffen eine flexible Grundlage für die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Handel. Dies ist besonders wichtig, um den sich stetig wandelnden Marktbedingungen gerecht zu werden und gleichzeitig die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen klar zu definieren.

Die Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes durch den BFH trägt zur Verfassungskonformität bei und sorgt dafür, dass gewerbliche Unternehmen nicht automatisch der Gewerbesteuer unterliegen. Diese Klarstellung schafft Rechtssicherheit für Unternehmen im Bereich des Forderungshandels und fördert eine transparente steuerliche Einordnung.

Insgesamt setzt das Urteil des BFH ein wichtiges Zeichen für die Rechtssicherheit und Flexibilität in einem Bereich, der bisher mit Unsicherheiten behaftet war. Die betonte Notwendigkeit der Gesamtbetrachtung im Einzelfall stellt sicher, dass die Entscheidung des Gerichts nicht als Pauschalurteil interpretiert wird, sondern den individuellen Gegebenheiten Rechnung trägt.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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