ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 18.01.2024 – BFH: Steuerfreiheit der Veräußerung von Nachlassvermögen
    18.01.2024 – BFH: Steuerfreiheit der Veräußerung von Nachlassvermögen
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Im Urteil IX R 13/22 vom 26.09.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die die Steuerfreiheit der Veräußerung ...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

BFH: Steuerfreiheit der Veräußerung von Nachlassvermögen

 

Im Urteil IX R 13/22 vom 26.09.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die die Steuerfreiheit der Veräußerung von Nachlassvermögen betrifft. Die Pressemitteilung Nr. 1/24 vom 18.01.2024 gibt Einblick in die Hintergründe und Konsequenzen dieses richtungsweisenden Urteils.


Der Streitfall, der vor den BFH gelangte, involvierte einen Steuerpflichtigen, der Mitglied einer dreiköpfigen Erbengemeinschaft war. Das Vermögen der Erbengemeinschaft umfasste Immobilien. Der Steuerpflichtige erwarb die Anteile der beiden Mit­erben an der Erbengemeinschaft und veräußerte daraufhin die geerbten Immobilien. Das Finanzamt klassifizierte diesen Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), ehemals als Spekulationsgeschäft bekannt.

Der BFH widersprach dieser Besteuerung und legte dar, dass gemäß § 23 Abs. 1 EStG eine Voraussetzung für die Besteuerung sei, dass das veräußerte Vermögen zuvor angeschafft wurde. Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht gegeben, da der Verkauf auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft zurückzuführen war. Die Entscheidung des BFH markiert eine deutliche Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung und stellt sich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

Die Konsequenz dieser Entscheidung ist bedeutend: Die Veräußerung von Immobilien, die zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehören, bleibt steuerfrei, solange zuvor ein Anteil an der Erbengemeinschaft verkauft wurde. Dies schafft Rechtssicherheit für Erben und eröffnet neue Perspektiven für die steuerliche Gestaltung von Nachlassvermögen.


Kommentar:

Die jüngste Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) markiert einen Meilenstein in der steuerlichen Behandlung von Nachlassvermögen. Die bisherige Praxis, Erlöse aus dem Verkauf von zum Nachlass gehörenden Immobilien zu besteuern, wurde durch das Urteil IX R 13/22 vom 26.09.2023 in Frage gestellt.

Die Kernaussage des Urteils lautet, dass die Veräußerung von Nachlassvermögen dann steuerfrei ist, wenn zuvor ein Anteil an der Erbengemeinschaft verkauft wurde. Der BFH argumentiert, dass die Voraussetzung für die Besteuerung gemäß § 23 Abs. 1 EStG die vorherige Anschaffung des veräußerten Vermögens ist, was im Kontext des Erwerbs von Erbanteilen nicht erfüllt ist.

Diese Entscheidung wirft ein neues Licht auf die steuerliche Gestaltung von Nachlassvermögen und gibt Erben die Möglichkeit, ihre finanzielle Situation strategisch zu planen. Die steuerliche Freistellung von Nachlassvermögen kann einen erheblichen Einfluss auf die Erbauseinandersetzung und die Vermögensverwaltung haben.

Es bleibt abzuwarten, wie diese Rechtsprechung in der Praxis angewandt wird und ob weitere Entwicklungen in der steuerlichen Behandlung von Nachlassvermögen zu erwarten sind. In jedem Fall dürfte dieses Urteil bei Steuerexperten, Anwälten und Erben für Diskussionen und Überlegungen sorgen, wie zukünftig mit Nachlassvermögen umgegangen werden kann, um steuerliche Vorteile zu nutzen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken