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  • 17.01.2024 – Haftung der depotführenden Bank im Fall Wirecard
    17.01.2024 – Haftung der depotführenden Bank im Fall Wirecard
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Im Urteil 3 O 180/23 vom 22.12.2023 hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz über die Haftung einer depotführenden Bank im Fall Wirecard en...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Haftung der depotführenden Bank im Fall Wirecard

 

Im Urteil 3 O 180/23 vom 22.12.2023 hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz über die Haftung einer depotführenden Bank im Fall Wirecard entschieden. Der Kläger hatte ein Wertpapierdepot bei der Beklagten und erlitt Verluste durch den Handel mit Aktien der Wirecard AG. Die Klage zielte darauf ab, dass die Beklagte für diese Verluste haftbar sei, da sie angeblich ihre Geschäftsbeziehung zur Wirecard AG abrupt beendet habe, ohne entsprechende Informationen an die Kunden weiterzugeben.


Der Kläger argumentierte, dass die Beklagte trotz interner Entscheidung, die Geschäftsbeziehung mit Wirecard zu beenden, weiterhin Kaufempfehlungen für deren Aktien aussprach. Er behauptete, dass die Bank pflichtwidrig versäumt habe, Informationen über das Ende ihrer Geschäftsbeziehungen weiterzugeben, was zu einem erheblichen Kursverlust der Wirecard-Aktien führte.

Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Es stellte fest, dass der Depotvertrag keine umfassende Vermögenssorge oder Beratungspflicht über tatsächliche Begebenheiten auf dem Kapitalmarkt beinhaltet. Die Kunden bleiben selbst für ihre Anlageentscheidungen verantwortlich. Zudem konnte der Kläger nicht schlüssig darlegen, welche konkreten Informationen die Beklagte vorenthalten haben soll.

Die Kammer betonte auch, dass gesetzliche Vorschriften der Beklagten untersagten, den Kunden über das Ende der Geschäftsbeziehung zur Wirecard AG zu informieren. Dadurch war es der Bank nicht möglich, entsprechende Mitteilungen an die Kunden zu machen.

In Bezug auf die Anwendung von §§ 97, 98 WpHG wurde entschieden, dass der Kläger kein Finanzinstrument der Beklagten, sondern Aktien der Wirecard AG erworben hatte. Daher seien die genannten Vorschriften nicht anwendbar.


Kommentar:

Das Urteil des Landgerichts Koblenz im Fall Wirecard wirft ein Licht auf die komplexe rechtliche Landschaft, wenn es um die Haftung von depotführenden Banken in Verbindung mit Wertpapiertransaktionen geht. Die Entscheidung, die Klage abzuweisen, basiert auf der klaren Feststellung, dass der Depotvertrag nicht die Verpflichtung der Bank zur umfassenden Vermögenssorge oder Beratung über tatsächliche Marktbedingungen einschließt.

Die betonte Eigenverantwortung der Kunden für ihre Anlageentscheidungen setzt einen klaren Maßstab für die Haftung der Banken. Die Anforderungen an die Kläger, konkrete Informationen über vermeintliche Pflichtverletzungen vorzulegen, sind hoch, wie im vorliegenden Fall, in dem der Kläger nicht schlüssig darlegen konnte, welche Informationen angeblich vorenthalten wurden.

Interessanterweise stellte das Gericht fest, dass gesetzliche Vorschriften die Beklagte daran hinderten, die Kunden über das Ende der Geschäftsbeziehung zur Wirecard AG zu informieren. Dies zeigt, dass regulatorische Aspekte eine entscheidende Rolle bei der rechtlichen Bewertung solcher Fälle spielen.

Insgesamt verdeutlicht dieses Urteil die Notwendigkeit von klaren rechtlichen Bestimmungen und transparenten Kommunikationsmechanismen zwischen Banken und Kunden in Bezug auf Wertpapiergeschäfte. Es unterstreicht auch die Bedeutung, dass Anleger ihre eigenen Entscheidungen mit einem Bewusstsein für die Marktbedingungen treffen müssen, da Banken nicht als Garanten für den Erfolg oder Misserfolg von Anlageentscheidungen fungieren.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

 

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