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Steuer & Recht |
Am 16. Januar 2024 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in fünf verschiedenen Fällen zu Verkehrsunfällen über die Haftung bei Reparaturkosten entschieden. Die Urteile (VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23) beleuchten insbesondere das sogenannte Werkstattrisiko und wer dafür haftet, wenn der Unfallverursacher behauptet, die Werkstattrechnung sei überhöht.
Bisherige Rechtsprechung bestätigt: Das Werkstattrisiko liegt beim Schädiger
Gemäß § 249 Abs. 2 BGB hat der Geschädigte das Recht, sein beschädigtes Fahrzeug in eine Werkstatt zu geben und vom Unfallverursacher die Reparaturkosten zu verlangen. Die bisherige Rechtsprechung legte fest, dass das Werkstattrisiko grundsätzlich beim Schädiger liegt. Selbst wenn die Werkstattkosten aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise überhöht sind, sind diese im Verhältnis zum Schädiger vollumfänglich ersatzfähig.
Neue Klarstellungen zum Werkstattrisiko
Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass das Werkstattrisiko nicht nur für überhöhte Rechnungspositionen, sondern auch für nicht durchgeführte Reparaturarbeiten gilt. Selbst wenn Reparaturschritte nicht erkennbar sind, fallen diese unter das Werkstattrisiko. Damit entfällt die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der Reparaturkosten im Schadensersatzprozess zwischen Geschädigtem und Schädiger.
Vertrauen in Fachwerkstätten und Zahlungsmodalitäten
Das Gericht entschied weiterhin, dass der Geschädigte bei Beauftragung einer Fachwerkstatt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt. Eine vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht zwingend erforderlich, und die Auswahl eines Sachverständigen durch die Werkstatt führt nicht automatisch zu einem Auswahl- oder Überwachungsverschulden des Geschädigten.
Zahlungsmodalitäten und Werkstattrisiko
Die Anwendung des Werkstattrisikos setzt nicht voraus, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits beglichen hat. Falls die Rechnung unbezahlt ist, kann der Geschädigte die Zahlung der Reparaturkosten jedoch nur an die Werkstatt und nicht an sich selbst verlangen. Entscheidet er sich für die Zahlung an sich selbst, trägt er das Werkstattrisiko und muss im Schadensersatzprozess die Erforderlichkeit der Reparaturkosten nachweisen.
Abtretung des Werkstattrisikos nicht möglich
Besonders bemerkenswert ist die Feststellung des Gerichts, dass die Option des Geschädigten, sich auf das Werkstattrisiko zu berufen, nicht auf Dritte übertragbar ist. Die Abtretung dieser Option an Dritte wurde als unzulässig erklärt. Dies begründet sich damit, dass der Schädiger ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass der Geschädigte sein Gläubiger bleibt, um einen reibungslosen Vorteilsausgleich zu ermöglichen.
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs schaffen Klarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf das Werkstattrisiko bei Verkehrsunfällen. Die betont kundenfreundliche Ausrichtung, die dem Geschädigten Vertrauen in Fachwerkstätten ermöglicht, ist positiv zu bewerten. Die Betonung, dass das Werkstattrisiko auch nicht durchgeführte Reparaturarbeiten umfasst, unterstreicht die Schutzwürdigkeit des Geschädigten.
Die Aussage, dass die Option des Werkstattrisikos nicht auf Dritte übertragbar ist, schützt die Rechtsposition des Schädigers und gewährleistet einen reibungslosen Vorteilsausgleich. Insgesamt stärken die Urteile die Position der Geschädigten und fördern das Vertrauen in die Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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