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  • 21.01.2024 – Ausübung des Wahlrechts zur Einzelveranlagung von Ehegatten führt nicht zur Masseverbindlichkeit
    21.01.2024 – Ausübung des Wahlrechts zur Einzelveranlagung von Ehegatten führt nicht zur Masseverbindlichkeit
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das Finanzgericht Münster hat in einem wegweisenden Urteil klargestellt, dass ein nicht durch den Lohnsteuerabzug gedeckter Steuerbetrag, der nach ...

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Steuer & Recht |

Urteil des FG Münster: Ausübung des Wahlrechts zur Einzelveranlagung führt nicht zu Masseverbindlichkeit

 

Das Finanzgericht Münster hat in einem wegweisenden Urteil klargestellt, dass ein nicht durch den Lohnsteuerabzug gedeckter Steuerbetrag, der nach Ausübung des Wahlrechts zur Einzelveranlagung von Ehegatten durch den Insolvenzverwalter entstanden ist, keine Masseverbindlichkeit darstellt. Die Entscheidung erging im Fall 12 K 1324/21 E und datiert auf den 15. Dezember 2023.


Im konkreten Fall hatte der Kläger als Insolvenzverwalter eine Einkommensteuererklärung für den Insolvenzschuldner für das Jahr 2019 abgegeben und dabei die Einzelveranlagung von Ehegatten beantragt. Dies führte zu einem Nachzahlungsbetrag, da die Einkommensteuer die vom Arbeitslohn des Insolvenzschuldners einbehaltene Lohnsteuer überstieg. Gleichzeitig erhielt die Ehefrau, über deren Vermögen ebenfalls das Insolvenzverfahren lief und der Kläger als Verwalter bestellt war, eine Steuererstattung.

Das Finanzamt qualifizierte den Nachzahlungsbetrag als Masseverbindlichkeit und setzte diesen dem Kläger gegenüber fest. Gegen den Bescheid legte der Kläger Einspruch ein, der in der Folge teilweise abgeholfen wurde, indem nur noch die Differenz zwischen dem sich aus einer Zusammenveranlagung ergebenden Betrag und dem tatsächlichen Zahlungsbetrag als Masseverbindlichkeit festgesetzt wurde. Gegen diese Qualifizierung als Masseverbindlichkeit richtete sich die Klage des Insolvenzverwalters.

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klage statt und entschied, dass die Einkommensteuerschuld keine Masseverbindlichkeit darstellt. Die Begründung lautet, dass sie auf dem Arbeitseinkommen des Schuldners beruhe, das zum insolvenzfreien Vermögen gehöre. Entscheidend sei, dass die Einkommensteuerschuld bereits mit Ablauf des Streitjahres entstanden sei und nicht erst mit der Ausübung des Wahlrechts. Ein wesentlicher Unterschied bestehe zur Zusammenveranlagung, die aufgrund der Einbeziehung der Einkünfte des Ehegatten in die Ermittlung der Einkommensteuerschuld zu einer Masseverbindlichkeit führe.

Der Senat betonte, dass die Wahl der Einzelveranlagung durch den Insolvenzverwalter keine Masseverbindlichkeit begründet, da die Einkommensteuerschuld bereits vorher existiert. Selbst der Umstand, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen beider Ehegatten bestellt wurde, ändert daran nichts. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.


Kommentar:

Das Urteil des Finanzgerichts Münster in der Sache 12 K 1324/21 E setzt klare Maßstäbe in Bezug auf die Masseverbindlichkeit von Steuerschulden nach der Ausübung des Wahlrechts zur Einzelveranlagung von Ehegatten durch Insolvenzverwalter. Die Entscheidung des Gerichts stellt sicher, dass der Insolvenzverwalter nicht für Steuerschulden haftet, die bereits vor seiner Bestellung entstanden sind.

Die Begründung des Gerichts, dass die Einkommensteuerschuld auf dem Arbeitseinkommen des Schuldners basiert, das zum insolvenzfreien Vermögen gehört, unterstreicht die Logik hinter der Entscheidung. Die Tatsache, dass die Einkommensteuerschuld bereits vor der Ausübung des Wahlrechts entstanden ist, hebt die Haftung des Insolvenzverwalters für diese Schulden auf.

Die Entscheidung des Gerichts schützt die Integrität des Insolvenzverfahrens und stellt sicher, dass der Insolvenzverwalter nur für Schulden haftet, die während seiner Amtszeit entstehen. Die Zulassung der Revision zum Bundesfinanzhof zeigt zudem die Tragweite dieser Thematik und ermöglicht eine weiterführende Klärung auf höherer Ebene. Insgesamt ist das Urteil als ein wichtiger Beitrag zur rechtlichen Klarstellung im Bereich der Insolvenzverwaltung zu begrüßen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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