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  • 20.01.2024 – Entgeltlicher Verzicht auf ein Nießbrauchrecht stellt keine Veräußerung i. S. d. § 23 EStG dar
    20.01.2024 – Entgeltlicher Verzicht auf ein Nießbrauchrecht stellt keine Veräußerung i. S. d. § 23 EStG dar
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das Finanzgericht Münster hat in einem wegweisenden Urteil vom 12. Dezember 2023 (Az. 6 K 2489/22 E) entschieden, dass die entgeltliche Ablösung e...

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Steuer & Recht |

Finanzgericht Münster urteilt: Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauchrecht kein Veräußerungsvorgang

 

Das Finanzgericht Münster hat in einem wegweisenden Urteil vom 12. Dezember 2023 (Az. 6 K 2489/22 E) entschieden, dass die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts gemäß § 23 EStG nicht als Veräußerungsvorgang zu betrachten ist, sondern als veräußerungsähnlicher Vorgang. Der 6. Senat des Gerichts gab damit einer Klägerin recht, die im Jahr 2019 gegen Entschädigungszahlung auf ihr Nießbrauchrecht an einem Grundstück verzichtet hatte.


Die Klägerin hatte das Nießbrauchrecht im Jahr 2008 im Zuge eines Vermächtnisses erhalten und es 2012 einer Kommanditgesellschaft überlassen, an der sie als Gesellschafterin beteiligt war. Nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft im Jahr 2018 überführte sie das Nießbrauchrecht in ihr steuerliches Privatvermögen. Im November 2019 verzichtete sie dann gegen Entschädigungszahlung auf das Nießbrauchrecht.

Das Finanzamt argumentierte, dass die Ablösung des Nießbrauchs zu Einkünften nach § 23 EStG geführt habe, da es sich um eine Veräußerung handle. Die Klägerin hingegen betonte, dass das Nießbrauchrecht nicht veräußert, sondern lediglich abgelöst worden sei.

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klägerin vollumfänglich recht. Zwar stelle das Nießbrauchrecht ein Wirtschaftsgut dar, das im Jahr 2018 gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG durch Entnahme ins Privatvermögen übernommen wurde. Jedoch sei der entgeltliche Verzicht im Jahr 2019 keine Veräußerung im Sinne des Gesetzes.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei unter Veräußerung die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf einen Dritten mit einem Rechtsträgerwechsel zu verstehen. Da das Nießbrauchrecht gemäß § 1059 BGB nicht übertragbar sei, fehle es an einem solchen Rechtsträgerwechsel. Der Verzicht führe vielmehr zum Erlöschen des Nießbrauchrechts, was als veräußerungsähnlicher Vorgang anzusehen sei.

Das Gericht argumentierte, dass § 23 EStG nur entgeltliche Erwerbe und Übertragungen auf Dritte erfasse und nicht veräußerungsähnliche Vorgänge. Eine entsprechende Erweiterung der Norm durch den Gesetzgeber fehle, was auf die Ausnahmecharakter des § 23 EStG hinweise.

Das Finanzgericht Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Kommentar:

Das Urteil des Finanzgerichts Münster setzt einen interessanten Präzedenzfall in Bezug auf die steuerliche Behandlung eines entgeltlichen Verzichts auf ein Nießbrauchrecht gemäß § 23 EStG. Die Entscheidung des Gerichts, dass es sich dabei um einen veräußerungsähnlichen Vorgang handelt und nicht um eine Veräußerung im eigentlichen Sinne, wirft Licht auf die rechtlichen Feinheiten dieses Sachverhalts.

Die Klägerin wurde erfolgreich davon überzeugt, dass der entgeltliche Verzicht auf das Nießbrauchrecht nicht die Voraussetzungen einer Veräußerung gemäß § 23 EStG erfüllt. Die Tatsache, dass das Nießbrauchrecht nach § 1059 BGB nicht übertragbar ist und somit kein Rechtsträgerwechsel stattfindet, bildet das Kernargument des Urteils. Das Gericht hebt hervor, dass § 23 EStG lediglich die entgeltliche Übertragung auf Dritte erfassen soll und nicht veräußerungsähnliche Vorgänge.

Diese Auslegung des Gesetzes könnte Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben, in denen Steuerpflichtige gegen Entgelt auf bestimmte Nutzungsrechte verzichten. Die Frage, ob es sich dabei um eine Veräußerung oder einen veräußerungsähnlichen Vorgang handelt, könnte künftig eine entscheidende Rolle bei der steuerlichen Bewertung spielen.

Die Zulassung der Revision zum Bundesfinanzhof eröffnet die Möglichkeit, dass dieses wegweisende Urteil noch höchstrichterlich überprüft wird und somit auch über den konkreten Fall hinaus wegweisende Bedeutung erlangt. Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Gerichte dieser Rechtsauffassung anschließen und ob möglicherweise auch der Gesetzgeber aufgrund dieses Falls Anpassungen am § 23 EStG in Betracht zieht.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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