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  • 09.01.2024 – Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für Investmentfonds im Jahr 2024
    09.01.2024 – Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für Investmentfonds im Jahr 2024
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat heute den Basiszins zum 2. Januar 2024 bekanntgegeben, der maßgeblich für die Berechnung der Vorabpau...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für Investmentfonds im Jahr 2024

 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat heute den Basiszins zum 2. Januar 2024 bekanntgegeben, der maßgeblich für die Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) für das Jahr 2024 ist. Das entsprechende Schreiben mit der Kennung IV C 1 - S-1980-1 / 19 / 10038 :008 wurde am selben Tag veröffentlicht.


Investoren von Investmentfonds sehen sich gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG mit der Versteuerung des Investmentertrags konfrontiert, zu dem unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zählt. Die Vorabpauschale für das Jahr 2024 wird gemäß § 18 Absatz 3 InvStG dem Anleger als am ersten Werktag des darauf folgenden Kalenderjahres – konkret am 2. Januar 2025 – zugeflossen angerechnet.

Die Berechnung der Vorabpauschale für das Jahr 2024 erfolgt unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2024, welcher gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird. Hierbei wird der Zinssatz herangezogen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils am ersten Börsentag des Jahres ermittelt. Die maßgebenden Zinssätze werden vom Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

In dem aktuellen Schreiben teilt das BMF mit, dass die Deutsche Bundesbank für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren einen Wert von 2,29 Prozent am 2. Januar 2024 errechnet hat. Dieser Wert dient als Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für das Jahr 2024.

Das BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht, um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Basiszinsfestlegung zu gewährleisten.


Kommentar:

Die Bekanntgabe des Basiszinses zum 2. Januar 2024 durch das Bundesministerium der Finanzen markiert einen entscheidenden Schritt für Anleger von Investmentfonds, die mit der steuerlichen Verpflichtung der Vorabpauschale gemäß § 18 InvStG konfrontiert sind. Die Offenlegung des Basiszinses, der sich aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen ableitet, gewährt Anlegern und Fachleuten Einblick in die Grundlage der steuerlichen Berechnung.

Die Festlegung des Zinssatzes durch die Deutsche Bundesbank auf 2,29 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren zum Stichtag 2. Januar 2024 spiegelt die aktuelle Einschätzung der langfristigen Rendite wider. Dieser Wert wird als Grundlage für die Berechnung der Vorabpauschale für das Jahr 2024 herangezogen und bildet somit einen essenziellen Parameter für die steuerliche Transparenz im Investmentsektor.

Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I unterstreicht die Bemühungen um Offenheit und Nachvollziehbarkeit seitens der Finanzbehörden. Investoren können somit die Grundlagen ihrer steuerlichen Verpflichtungen besser verstehen und nachvollziehen. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Festlegung auf die steuerliche Belastung der Anleger auswirken wird und inwieweit dies Impulse für Anpassungen im Investmentverhalten setzen wird.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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