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  • 09.01.2024 – Kreditzweitmarktförderungsgesetz in Kraft getreten
    09.01.2024 – Kreditzweitmarktförderungsgesetz in Kraft getreten
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Am 29. Dezember 2023 wurde das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdiens...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Kreditzweitmarktförderungsgesetz in Kraft getreten

 

Am 29. Dezember 2023 wurde das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen, kurz Kreditzweitmarktförderungsgesetz, im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2023 Nr. 411) veröffentlicht. Die neuen Regelungen traten in ihren überwiegenden Teilen am 30. Dezember 2023 beziehungsweise zum 1. Januar 2024 in Kraft.


Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde das Gesetz im Vergleich zum Regierungsentwurf erweitert. Dies geschah insbesondere durch die Übernahme von Regelungen aus dem Wachstumschancengesetz aufgrund ihrer Dringlichkeit. Es ist wichtig zu betonen, dass diese Änderungen nicht die Anzeigepflichten bezüglich innerstaatlicher Steuergestaltungen betreffen.

Ein bedeutender Punkt im Verlauf der Gesetzgebung war die Berücksichtigung der Forderungen der Wirtschaftsprüferkammer (WPK). Insbesondere wurde der Vorschlag, die Bezeichnung "Abschlussprüfer" in § 102 KAGB-E nicht durch "geeigneter Prüfer" zu ersetzen, im Gesetz aufgegriffen. Bedauerlicherweise blieben jedoch Forderungen zu zwei weiteren Regelungen unbeachtet.

Erstens wurde die Forderung nach der Möglichkeit der Bekanntmachung von Maßnahmen gemäß § 60b KWG auch im Falle der Ablehnung eines bestellten Prüfers durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht aufgegriffen (Art. 6 Nr. 23). Zweitens wurde die Einführung einer externen Rotationspflicht für mittlere und kleine Wertpapierinstitute sowie für Verwahrstellen in den entsprechenden Paragraphen des Gesetzes nicht implementiert (Art. 7 Nr. 25 und Art. 12 Nr. 7).

Die WPK hatte ihre Standpunkte und Stellungnahmen zum Gesetzgebungsverfahren bereits am 15. August 2023 und am 21. November 2023 auf ihrer Website veröffentlicht.


Kommentar:

Die Verabschiedung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes markiert einen wichtigen Schritt in der Regulierung des Finanzsektors. Die Übernahme von Regelungen aus dem Wachstumschancengesetz aufgrund ihrer Dringlichkeit zeigt die Anpassungsfähigkeit der Gesetzgebung an aktuelle Entwicklungen.

Die Berücksichtigung der Forderungen der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) in Bezug auf die Bezeichnung "Abschlussprüfer" in § 102 KAGB-E ist ein positives Beispiel für die Zusammenarbeit zwischen der Legislative und relevanten Interessengruppen.

Allerdings bleiben offensichtliche Leerstellen in den Regelungen. Die Ablehnung der Forderung nach der Möglichkeit der Bekanntmachung von Maßnahmen bei der Ablehnung eines bestellten Prüfers durch die BaFin sowie das Fehlen einer externen Rotationspflicht für bestimmte Institute und Verwahrstellen werfen Fragen zur Effektivität und Gleichbehandlung auf.

Es bleibt zu hoffen, dass zukünftige Anpassungen und Ergänzungen diese Lücken schließen und so zu einer ausgewogenen und umfassenden Regulierung des Finanzsektors beitragen können.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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