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  • 05.01.2024 – Keine Öffnung von ohne Personal betriebenen Verkaufsmodulen an Sonn- und Feiertagen
    05.01.2024 – Keine Öffnung von ohne Personal betriebenen Verkaufsmodulen an Sonn- und Feiertagen
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der VGH Hessen entschied, dass die von der Stadt Fulda verfügte Schließung von ohne Personal betriebenen Verkaufsmodulen an Sonn- und Feiertagen B...

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hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Keine Öffnung von ohne Personal betriebenen Verkaufsmodulen an Sonn- und Feiertagen

 

Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat in einem wegweisenden Beschluss vom 22. Dezember 2023 entschieden, dass die von der Stadt Fulda erlassene Schließung von selbstbedienten Verkaufsmodulen an Sonn- und Feiertagen Bestand hat. Die Entscheidung betrifft insbesondere die Supermarktkette, die in Fulda Verkaufsmodule betreibt, die an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr zugänglich sind.

Die Antragstellerin, Inhaberin der Supermarktkette, hatte sich gegen die im Oktober 2021 erlassene Schließungsverfügung der Stadt Fulda gewandt. Die Verkaufsmodule bieten Waren des täglichen Bedarfs an, die durch digitale Kontrolle und Bezahlung erworben werden können. An Sonn- und Feiertagen ist in diesen Modulen kein Personal im Einsatz.

Die Stadt Fulda begründete ihre Schließungsverfügung mit Verweis auf das Hessische Ladenöffnungsgesetz, insbesondere § 3 Abs. 2, der besagt, dass Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein müssen. Der Verwaltungsgerichtshof stützte seine Entscheidung maßgeblich auf diese Gesetzesgrundlage.

Der Senat argumentierte, dass die streitgegenständlichen Verkaufsmodule als Verkaufsstellen im Sinne des Gesetzes gelten. Das "Feilhalten" von Waren erfordere gemäß der gesetzlichen Definition keinen persönlichen Kontakt mit einem Verkäufer. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Ware aus einem Automaten oder einem Verkaufsregal genommen werde. Der Verkaufsvorgang erfordere in beiden Fällen ein aktives Handeln des Kunden.

Die Antragstellerin hatte argumentiert, dass der Verzicht auf Verkaufspersonal dem Ziel des Arbeitnehmerschutzes diene. Der Senat betonte jedoch, dass das Ladenöffnungsgesetz nicht nur dem Arbeitnehmerschutz, sondern auch dem Schutz der Sonntagsruhe diene. Zudem sah der Senat keine Vergleichbarkeit zwischen dem Einkauf in den Verkaufsmodulen und Onlinebestellungen, da letztere keine direkten Auswirkungen auf die Sonn- und Feiertagsruhe haben.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

VGH Hessen, Beschluss 8 B 77/22 vom 22.12.2023


Kommentar:

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, die Schließung von selbstbedienten Verkaufsmodulen an Sonn- und Feiertagen in Fulda aufrechtzuerhalten, wirft wichtige Fragen zur Auslegung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes auf. Der Senat betont, dass die Definition von "Feilhalten" keine persönliche Interaktion mit einem Verkäufer erfordert und somit auch auf automatisierte Verkaufsmodelle anwendbar ist.

Die Argumentation des Senats, dass das Ladenöffnungsgesetz nicht allein dem Arbeitnehmerschutz dient, sondern auch der Bewahrung der Sonn- und Feiertagsruhe, verdeutlicht die vielschichtige Zielsetzung des Gesetzes. Es ist jedoch zu hinterfragen, inwieweit selbstbediente Verkaufsmodelle, die ohne Einsatz von Personal betrieben werden, tatsächlich die Sonn- und Feiertagsruhe beeinträchtigen, insbesondere im Vergleich zu Onlinebestellungen.

Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug könnte die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen beeinflussen und weitere Diskussionen über die Auslegung von Ladenöffnungsgesetzen anstoßen. Es bleibt abzuwarten, ob Gesetzesanpassungen notwendig sind, um den sich entwickelnden technologischen und gesellschaftlichen Veränderungen gerecht zu werden.

 

 

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