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  • 07.01.2024 – EuGH-Entscheidung beeinflusst Ort der sonstigen Leistung bei Schadensregulierung
    07.01.2024 – EuGH-Entscheidung beeinflusst Ort der sonstigen Leistung bei Schadensregulierung
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | In einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 04. Januar 2024 werden erhebliche Änderungen im Zusammenhang mit der Be...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

EuGH-Entscheidung beeinflusst Ort der sonstigen Leistung bei Schadensregulierung

 

In einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 04. Januar 2024 werden erhebliche Änderungen im Zusammenhang mit der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung bei Schadensregulierungen bekannt gegeben. Diese Änderungen basieren auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-267/21, Uniqa Asigurari, vom 1. August 2022.


Gemäß den Ausführungen des EuGH gehören Dienstleistungen der Schadensregulierung, die von Drittgesellschaften im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbracht werden, nicht zu den in der Richtlinie 2006/112/EG des Rates aufgeführten Dienstleistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und ähnlichen Dienstleistungen.

Die Konsequenzen dieses Urteils führen zu umfangreichen Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), der entsprechend angepasst wird. Insbesondere wird ein neuer Abschnitt 3a.9 eingeführt, der klare Aussagen zu den steuerlichen Konsequenzen von Schadensregulierungsleistungen trifft.

Des Weiteren wird im UStAE klargestellt, dass es sich bei der Schadensregulierung nicht um eine reine Beratungsleistung handelt, da sie die Ausübung einer Entscheidungsbefugnis erfordert. Diesbezüglich wird auf das EuGH-Urteil vom 01.08.2022, C-267/21, Uniqa Asigurari, verwiesen.

Im Anschluss an diese Änderungen im UStAE werden auch Anpassungen bezüglich der im Anwaltsberuf erbrachten Leistungen vorgenommen. Diese sollen hauptsächlich und gewöhnlich die Vertretung und Verteidigung der Interessen eines Mandanten zum Gegenstand haben. Zusätzlich wird betont, dass die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger nicht als berufstypische Leistung eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters betrachtet wird.

Abschließend betont das Schreiben die Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf alle offenen Fälle und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Diese regulatorischen Veränderungen haben weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Schadensregulierungsleistungen und schaffen eine klare rechtliche Grundlage für die Besteuerung in diesem Bereich.


Kommentar:

Die jüngsten Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass, die auf dem EuGH-Urteil C-267/21, Uniqa Asigurari, basieren, sind ein bedeutender Schritt zur Klarstellung der steuerlichen Behandlung von Schadensregulierungsleistungen. Die klare Abgrenzung dieser Dienstleistungen von anderen in der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Berufsgruppen schafft Rechtssicherheit und ermöglicht eine einheitliche Anwendung der Umsatzsteuerregelungen.

Insbesondere die Feststellung, dass die Schadensregulierung keine reine Beratungsleistung ist, da sie die Ausübung einer Entscheidungsbefugnis erfordert, bietet eine präzise Definition, die sowohl für Unternehmen als auch für Steuerbehörden von entscheidender Bedeutung ist. Die Anpassungen im Anwaltsberuf unterstreichen zudem die Notwendigkeit einer klaren Ausrichtung auf die Vertretung und Verteidigung der Interessen von Mandanten.

Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I und die Anwendbarkeit auf alle offenen Fälle bieten Transparenz und Rechtssicherheit für Steuerzahler und Unternehmen. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, mögliche Unsicherheiten zu beseitigen und einen einheitlichen steuerlichen Rahmen für Schadensregulierungsleistungen zu schaffen. Insgesamt können diese regulatorischen Änderungen als positiver Schritt zur Vereinfachung und Klarstellung der Umsatzsteuerregelungen betrachtet werden.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

 

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