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  • 03.01.2024 – Fenster in Brandwänden sind unzulässig und zu verschließen
    03.01.2024 – Fenster in Brandwänden sind unzulässig und zu verschließen
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig und deshalb auf Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde auch dann zu verschließen, wenn der angrenzende N...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Brandschutz geht vor - Fenster in Brandwänden unzulässig

 

 

Gericht weist Zustimmung von Apotheker zurück

In einem wegweisenden Urteil hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden, dass Öffnungen in Brandwänden grundsätzlich unzulässig sind und auf behördliche Anordnung hin zu verschließen sind. Selbst wenn Nachbarn ihre Zustimmung zu solchen Öffnungen geben, bleibt der Schutz der Allgemeinheit vor Brandgefahr und das Bauinteresse des Eigentümers vorrangig.


Der Rechtsstreit entstand, als die Eigentümer eines Wohngebäudes auf der Grenze zum Nachbargrundstück Fenster in der grenzständigen Brandwand installierten. Trotz schriftlicher Zustimmung des unmittelbar angrenzenden Nachbarn und jahrelanger Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde, entschied das Gericht, dass die Anordnung zur Beseitigung der Fenster und Verschließung der Öffnungen rechtens ist.

Das Gericht argumentierte, dass Brandwände gesetzlich vorgeschrieben seien, um die Allgemeinheit vor Brandgefahr zu schützen. Ausnahmen könnten nur unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und des Bauinteresses des Eigentümers gemacht werden. Die Zustimmung eines Nachbarn allein mindere nicht das allgemeine Brandschutzbedürfnis, insbesondere wenn andere Nachbarn gesetzlich geschützt werden, aber nicht zugestimmt haben.

Die Richter wiesen auch darauf hin, dass die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände nicht durch deren Untätigkeit verwirkt wird. Eingriffsbefugnisse im Bereich der Gefahrenabwehr unterliegen nicht der Verwirkung. Die Kläger konnten sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, da sie eigenmächtig die Glasbausteine durch Fenster ersetzt hatten, ohne die erforderlichen Genehmigungen einzuholen.

VG Mainz, Urteil 3 K 39/23 vom 06.12.2023


Kommentar:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz setzt ein wichtiges Zeichen für den Schutz der Allgemeinheit vor potenziellen Gefahren durch Brände. Es betont die Unzulässigkeit von Öffnungen in Brandwänden, selbst wenn die unmittelbar betroffenen Nachbarn ihre Zustimmung erklären. Brandschutzvorschriften sind nicht nur eine Angelegenheit der individuellen Vereinbarungen, sondern dienen einem übergeordneten öffentlichen Interesse.

Die Entscheidung des Gerichts, dass die Bauaufsichtsbehörde trotz jahrelanger Untätigkeit ihre Befugnisse nicht verloren hat, unterstreicht die Priorität des Brandschutzes. Verwaltungsverzögerungen können nicht als Grundlage für das Vertrauen darauf dienen, dass rechtswidrige Baumaßnahmen toleriert werden. Die Kläger hätten die erforderlichen Genehmigungen einholen müssen, bevor sie eigenmächtig Änderungen an der Brandwand vornahmen.

Insgesamt bestätigt das Urteil die Notwendigkeit strikter Einhaltung von Brandschutzbestimmungen, um die Sicherheit der Gesellschaft zu gewährleisten, selbst wenn individuelle Interessen betroffen sind.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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