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  • 29.12.2023 – Finanzgericht setzt klare Maßstäbe: Investitionsabzugsbetrag an Steuerbilanzgewinn ausgerichtet
    29.12.2023 – Finanzgericht setzt klare Maßstäbe: Investitionsabzugsbetrag an Steuerbilanzgewinn ausgerichtet
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das Tatbestandsmerkmal „Gewinn“ i. S. von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist als Steuerbilanzgewinn und nicht als steuerlicher Gewinn i. S. von ...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Finanzgericht setzt klare Maßstäbe: Investitionsabzugsbetrag an Steuerbilanzgewinn ausgerichtet

 

In einem wegweisenden Urteil hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass der Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht am steuerlichen Gewinn, sondern am Steuerbilanzgewinn ausgerichtet werden soll. Diese Entscheidung könnte erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Planung von Unternehmen haben.


Der Fall, der zu dieser bahnbrechenden Entscheidung führte, betraf eine Klägerin, die im Streitjahr einen Gewerbebetrieb führte und ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich ermittelte. Der Steuerbilanzgewinn betrug 199.309,90 Euro, nach Berücksichtigung außerbilanzieller Kürzungen und Hinzurechnungen ergab sich ein steuerpflichtiger Gewinn von 209.795,90 Euro. Die Klägerin hatte einen Investitionsabzugsbetrag von 120.000 Euro geltend gemacht, den das Finanzamt ablehnte, da die Gewinngrenze von 200.000 Euro nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG überschritten wurde.

Das Finanzgericht entschied jedoch zugunsten der Klägerin, indem es den Investitionsabzugsbetrag gewährte. Die Richter argumentierten, dass gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG der Steuerbilanzgewinn maßgeblich sei und außerbilanzielle Positionen nicht zu berücksichtigen seien. Dies steht im Widerspruch zu einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2022, das außerbilanzielle Positionen in die Berechnung einbezieht.

Die Begründung des Gerichts stützte sich auf verschiedene Auslegungsmethoden. Die wortlautbezogene Auslegung des Gesetzestextes betonte, dass auf den nach § 4 bzw. § 5 EStG "ermittelten" Gewinn abzustellen sei, ohne außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Die teleologische Auslegung betonte den Zweck des Investitionsabzugsbetrags, die Liquidität und Investitionsbereitschaft von Unternehmen zu stärken, was durch eine klare, einheitliche Gewinngrenze erreicht werden sollte.

Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen für Unternehmen haben, insbesondere für deren Investitionsplanung und steuerliche Gestaltung. Es bleibt abzuwarten, ob andere Finanzgerichte ähnliche Interpretationen annehmen werden und ob dies zu einer höchstrichterlichen Klärung führen wird.

 
Kommentar:

Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg setzt einen wichtigen Präzedenzfall in der steuerlichen Rechtsprechung. Die Entscheidung, den Investitionsabzugsbetrag am Steuerbilanzgewinn auszurichten, bringt Klarheit und schafft einen klaren Rahmen für die steuerliche Planung von Unternehmen.

Die Ausrichtung an außerbilanziellen Positionen wurde bewusst ausgeschlossen, was eine klare und einheitliche Anwendung des Gesetzes ermöglichen soll. Dies könnte zwar zu einer gewissen Unflexibilität führen, schafft jedoch gleichzeitig eine verlässliche Grundlage für Unternehmen bei der Berechnung des Investitionsabzugsbetrags.

Besonders bemerkenswert ist die Betonung des Steuerbilanzgewinns als entscheidende Größe. Dies unterstreicht die Absicht des Gesetzgebers, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Unternehmen als Grundlage für die Begünstigung durch den Investitionsabzugsbetrag heranzuziehen.

Die Frage, ob andere Finanzgerichte dieser Auslegung folgen werden, bleibt abzuwarten. Unternehmen sollten jedoch bereits jetzt ihre steuerliche Planung entsprechend anpassen und die Auswirkungen dieses wegweisenden Urteils im Auge behalten. Es bleibt zu hoffen, dass diese Entscheidung zu einer einheitlichen Rechtsprechung auf Bundesebene führt und somit zu mehr Klarheit und Planungssicherheit für Unternehmen beiträgt.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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