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  • 22.12.2023 – Entspannung für Unternehmen: Kein Ordnungsgeldverfahren für verspätete Jahresabschlüsse bis April 2024
    22.12.2023 – Entspannung für Unternehmen: Kein Ordnungsgeldverfahren für verspätete Jahresabschlüsse bis April 2024
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das Bundesamt für Justiz verkündet in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz die lang ersehnte Kunde: Bis 02.04.2024 droht Unternehmen fÃ...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Entspannung für Unternehmen: Kein Ordnungsgeldverfahren für verspätete Jahresabschlüsse bis April 2024

 

In einer gemeinsamen Erklärung des Bundesamts für Justiz und des Bundesministeriums der Justiz wurde heute eine bedeutende Entscheidung für Unternehmen verkündet. Bis zum 2. April 2024 wird kein Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335 des Handelsgesetzbuchs gegen Unternehmen eingeleitet, die ihre gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 versäumen.


Die Entscheidung, die auf der offiziellen Website des Bundesamts für Justiz veröffentlicht wurde, kommt als Erleichterung für zahlreiche Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften, die aufgrund der nahenden Frist für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022 unter erheblichem Druck standen. Steuerberaterinnen und Steuerberater haben in den letzten Wochen mit zahlreichen Herausforderungen und Anfragen von besorgten Unternehmern zu kämpfen gehabt.

Die Ankündigung des Bundesamts für Justiz betont explizit, dass diese Maßnahme in Anbetracht der anhaltenden Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie ergriffen wird, um die Belange der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere der Deutsche Steuerberaterverband hatte zuvor eine Schonfrist gefordert, um den wirtschaftlichen Druck auf Unternehmen zu mindern. Diese Forderung wurde nun erfüllt, was bei Steuerexperten und Unternehmern gleichermaßen auf Zustimmung stößt.

Der Verzicht auf Ordnungsgeldverfahren bis Anfang April 2024 kommt nicht überraschend, angesichts der seit mehr als drei Jahren anhaltenden Ausnahmesituation. Die COVID-19-Pandemie hat den Berufsstand vor enorme Herausforderungen gestellt, von der Beantragung von Wirtschaftshilfen bis zur Abgabe von Grundsteuererklärungen. Vor allem kleine und mittlere Kanzleien, die oft über eine dünnere Personaldecke verfügen, haben unter dem Druck gelitten.

Der verkündete Verzicht schafft nun Raum für eine dringend benötigte Entlastung. Experten sehen darin eine angemessene Reaktion auf die besonderen Umstände, denen Steuerberaterinnen und Steuerberater gegenüberstehen. Die zeitliche Entschärfung ermöglicht es den Kanzleien, den bestehenden Arbeitsrückstau abzubauen und sich besser auf die anstehenden Aufgaben vorzubereiten.

Insgesamt dürfte diese Maßnahme nicht nur die Unternehmen, sondern auch den gesamten Berufsstand positiv beeinflussen und eine verbesserte Handlungsfähigkeit inmitten der anhaltenden Unsicherheiten gewährleisten.

 
Kommentar:

Die Ankündigung des Bundesamts für Justiz und des Bundesministeriums der Justiz, bis zum 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen einzuleiten, die ihre gesetzlichen Fristen zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022 versäumen, ist zweifellos eine erhebliche Erleichterung für Unternehmen und insbesondere für den Berufsstand der Steuerberater.

Die COVID-19-Pandemie hat den Berufsstand seit mehr als drei Jahren vor erhebliche Herausforderungen gestellt, von der Bewältigung der Pandemiefolgen bis hin zur Bewältigung zusätzlicher bürokratischer Aufgaben im Zusammenhang mit staatlichen Hilfsmaßnahmen. In dieser Zeit haben viele Steuerkanzleien mit einem enormen Arbeitsrückstau zu kämpfen gehabt, insbesondere kleinere Kanzleien mit begrenztem Personal.

Die Entscheidung, auf Ordnungsgeldverfahren vorübergehend zu verzichten, spiegelt die Realität der überlasteten Branche wider und kommt zur rechten Zeit. Die Fristen zur Offenlegung der Jahresabschlüsse sind für viele Unternehmen eine zeitintensive und komplexe Angelegenheit, die nicht leichtfertig erledigt werden kann. Die zeitliche Entlastung bis Anfang April 2024 ermöglicht es den Steuerberatern, sich auf eine effektive und sorgfältige Bearbeitung der Aufgaben zu konzentrieren.

Besonders lobenswert ist die Berücksichtigung der anhaltenden Ausnahmesituation durch die COVID-19-Pandemie in der offiziellen Mitteilung. Diese zeigt eine klare Sensibilität gegenüber den Belangen der Beteiligten und unterstreicht das Bemühen, die Unternehmen in diesen unsicheren Zeiten zu unterstützen.

Die Erfüllung der Forderung des Deutschen Steuerberaterverbandes nach einer Schonfrist verdeutlicht die Wirksamkeit der Interessensvertretung und die Fähigkeit der Institutionen, auf die Bedürfnisse der Branche einzugehen. Insgesamt dürfte die verkündete Maßnahme nicht nur den Unternehmen, sondern auch den Steuerberatern eine dringend benötigte Atempause verschaffen und die Handlungsfähigkeit inmitten der anhaltenden Unsicherheiten stärken.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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