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  • 21.12.2023 – Bundesverfassungsgericht kippt Durchsuchung im Fall
    21.12.2023 – Bundesverfassungsgericht kippt Durchsuchung im Fall "Adbusting" - Verhältnismäßigkeit als entscheidender Faktor
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, m...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Bundesverfassungsgericht kippt Durchsuchung im Fall "Adbusting" - Verhältnismäßigkeit als entscheidender Faktor

 

In einem heute veröffentlichten Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die im Zusammenhang mit einer Wohnungsdurchsuchung im Fall einer sogenannten "Adbusting-Aktion" steht. Adbusting bezeichnet dabei die Verfremdung oder Umgestaltung von Werbeplakaten im öffentlichen Raum, um deren ursprünglichen Sinn zu verändern oder zu karikieren.

Die Beschwerdeführerin wurde im Mai 2019 von der Polizei dabei erwischt, wie sie an einer Berliner Bushaltestelle ein Werbeplakat der Bundeswehr austauschen wollte. Dieses sollte durch ein ähnliches, jedoch kritisches Plakat ersetzt werden. Die Polizei stoppte die Aktion, und im Juni 2019 wurden weitere Fälle von veränderten Bundeswehr-Werbeplakaten in Berlin festgestellt. Daraufhin ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführerin an, die im September 2019 durchgeführt wurde.

Die Beschwerdeführerin legte gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde ein, doch diese blieb erfolglos. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Verletzung ihres Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzen. Zwar bestand im Zeitpunkt der Durchsuchung ein Anfangsverdacht, jedoch sei die Anordnung unangemessen, da die Schwere des Eingriffs außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehe. Insbesondere die fehlende Schwere der Taten, die geringe Wahrscheinlichkeit des Auffindens der erhofften Beweismittel und deren untergeordnete Bedeutung für das Strafverfahren seien gegen die Angemessenheit der Durchsuchungsanordnungen.

Die Durchsuchungsbeschlüsse verletzten jedoch nicht die Grundrechte der Beschwerdeführerin auf Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit. Das Gericht hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht zurück.

 
Kommentar:

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Durchsuchung im Fall "Adbusting" für unverhältnismäßig zu erklären, sendet ein wichtiges Signal für die Balance zwischen Strafverfolgung und Grundrechten. Das Gericht betonte die hohe Bedeutung der Unverletzlichkeit der Wohnung und stellte fest, dass die Schwere des Eingriffs in keinem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stand.

Die Begründung des Gerichts, die fehlende Schwere der Taten, die geringe Wahrscheinlichkeit des Auffindens der Beweismittel und deren untergeordnete Bedeutung für das Strafverfahren, machen die Durchsuchung unverhältnismäßig, ist juristisch stringent. Es wird klargestellt, dass die Strafverfolgung im Kontext von Adbusting in einem angemessenen Rahmen erfolgen muss und nicht dazu dienen sollte, legitime Ausdrucksformen der Meinungs- und Kunstfreiheit zu unterdrücken.

Die Entscheidung hebt hervor, dass die Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit der Beschwerdeführerin nicht durch die Durchsuchung verletzt wurden. Dies schafft Klarheit darüber, dass die strafrechtliche Verfolgung von Adbusting nicht grundsätzlich die künstlerische und meinungsbildende Freiheit beeinträchtigt, sofern sie innerhalb der Grenzen des Rechts bleibt.

Insgesamt stärkt diese Entscheidung die Grundrechte im digitalen Zeitalter und betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung zwischen den Interessen der Strafverfolgung und dem Schutz individueller Freiheiten.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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