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  • 21.12.2023 – BGH legt EuGH Fragen zum urheberrechtlichen Werkbegriff vor
    21.12.2023 – BGH legt EuGH Fragen zum urheberrechtlichen Werkbegriff vor
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der BGH hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelte Begriff des u...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Bundesgerichtshof legt Fragen zum urheberrechtlich geschützten Werk vor

 

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einem wegweisenden Beschluss (Az. I ZR 96/22) vom 21. Dezember 2023 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entscheidende Fragen zur weiteren Klärung des urheberrechtlich geschützten Werks vorgelegt. Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen einer Schweizer Möbelherstellerin, Klägerin im Verfahren, und einem Online-Shop, der Ersatzteile und Erweiterungsteile für ein modulares Möbelsystem anbietet. Der Beschluss des BGH wirft fundamentale Fragen zur Auslegung des Werksbegriffs auf und könnte die Grundlagen des Urheberrechts in Bezug auf angewandte Kunst entscheidend beeinflussen.


Die Klägerin ist Herstellerin des seit Jahrzehnten vertriebenen Möbelsystems "USM Haller". Dieses System zeichnet sich durch hochglanzverchromte Rundrohre und kugelförmige Verbindungsknoten aus, die zu einem modularen Gestell kombiniert werden. Die Beklagte bietet über ihren Online-Shop Komponenten an, die dem Original der Klägerin ähneln. Nach einer Neugestaltung des Shops im Jahr 2017/2018 bietet die Beklagte nicht nur Ersatzteile, sondern auch einen Montageservice an. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihres Urheberrechts und wettbewerbsrechtlichen Schutzes.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt, während das Oberlandesgericht urheberrechtliche Ansprüche ablehnte und nur Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht zuerkannte. Es stellte fest, dass das Möbelsystem nicht die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfülle. Die Beklagten und die Klägerin legten Revision ein, weshalb der Fall nun vor dem BGH liegt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH drei Fragen zur Auslegung des Werksbegriffs vorgelegt. Dabei soll geklärt werden, ob bei Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen an die kreative Entscheidung des Schöpfers zu stellen sind und ob die Originalität subjektiv oder objektiv bewertet werden soll. Auch die Berücksichtigung von Umständen nach dem Entstehungszeitpunkt der Gestaltung, wie Ausstellungen oder Anerkennung in Fachkreisen, soll geklärt werden.

Ausblick:

Die Entscheidung des EuGH wird richtungsweisend für den Schutz von Werken der angewandten Kunst sein. Die Klärung dieser Fragen könnte Einfluss auf zukünftige urheberrechtliche Streitigkeiten haben und den Schutz von gestalteten Produkten maßgeblich beeinflussen.

 
Kommentar: Der Balanceakt zwischen Kreativität und Schutzbedürfnis

Die vom Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten Fragen werfen ein Licht auf die Herausforderungen, die bei der Beurteilung urheberrechtlicher Ansprüche im Bereich der angewandten Kunst entstehen. Der Fall illustriert den schmalen Grat zwischen dem Schutz kreativer Leistungen und dem Bedürfnis nach Wettbewerbsfreiheit.

Es ist verständlich, dass Unternehmen ihre geistigen Eigentumsrechte schützen wollen, insbesondere wenn es um langjährig etablierte Designs wie das "USM Haller" Möbelsystem geht. Auf der anderen Seite dürfen Schutzmechanismen nicht so restriktiv sein, dass sie den Wettbewerb und die Weiterentwicklung von Designs behindern.

Die jetzt anstehende Klärung durch den Europäischen Gerichtshof wird wegweisend sein, um die Balance zwischen dem Schutz individueller Kreativität und der Förderung eines gesunden Wettbewerbs zu finden. Es bleibt zu hoffen, dass die Rechtsprechung dazu beiträgt, klare Leitlinien für zukünftige Fälle zu schaffen und so einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Parteien herzustellen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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