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  • 26.12.2023 – Gericht stoppt Degussa Bank: Unzulässige Gebühr bei Kreditrückzahlung verboten
    26.12.2023 – Gericht stoppt Degussa Bank: Unzulässige Gebühr bei Kreditrückzahlung verboten
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Die Degussa Bank darf Kunden, die einen Immobilienkredit vorzeitig zurückzahlen, neben der üblichen Vorfälligkeitsentschädigung keinen „Instit...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Gericht stoppt Degussa Bank: Unzulässige Gebühr bei Kreditrückzahlung verboten

 

Verbraucherschutz triumphiert – Klage gegen pauschalen Institutsaufwand erfolgreich

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat heute ein wegweisendes Urteil im Fall der Degussa Bank gefällt, das Verbraucherrechte im Kontext vorzeitiger Kreditrückzahlungen betrifft. Das Gericht entschied, dass die Bank von Kunden, die einen Immobilienkredit vorzeitig tilgen, keine pauschale Gebühr von 300 Euro für "Institutsaufwand" erheben darf. Die Entscheidung erging im Rahmen einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), der bereits zuvor gegen eine ähnliche Klausel der Bank vor dem Landgericht Frankfurt erfolgreich war.


Die strittige Klausel, die von der Degussa Bank in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführt war, sah vor, dass Kunden neben der üblichen Vorfälligkeitsentschädigung zusätzlich 300 Euro für den angeblichen "Institutsaufwand" bei vorzeitiger Kreditrückzahlung zahlen sollten. Das Landgericht Frankfurt erklärte diese Klausel bereits 2017 für unzulässig, woraufhin die Bank sie ersatzlos strich. Allerdings versuchte die Degussa Bank drei Jahre später erneut, eine Pauschale von 300 Euro unter dem Posten "Institutsaufwand" zu erheben, diesmal im Berechnungsprotokoll über die Vorfälligkeitsentschädigung.

Das Oberlandesgericht schloss sich nun der Argumentation des vzbv an, dass es sich dabei um eine unzulässige Umgehung des gesetzlichen Klauselverbots handelt. Die geforderte Gebühr basierte zwar nicht mehr auf einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, jedoch führte sie zu dem gleichen Ergebnis, das durch eine entsprechende Klausel erreicht worden wäre.

Ramona Pop, Vorständin beim vzbv, betonte, dass Verbraucher nicht für denselben Sachverhalt doppelt zur Kasse gebeten werden dürfen. Sie wies darauf hin, dass die Vorfälligkeitsentschädigung im alleinigen Interesse der Bank liege und der Aufwand für deren Berechnung von der Bank zu tragen sei.

Das Gericht stellte fest, dass die automatisierte Berechnung der pauschalen Gebühr im eigenen Interesse der Bank liegt und die Kunden kein Interesse daran haben, dass die Bank berechnet, was zusätzlich zum Restdarlehen geschuldet wird. Daher sei die Gebühr unwirksam, da Kreditnehmer keine Möglichkeit hätten, einen geringeren Schaden nachzuweisen als von der Bank angegeben.

Die Degussa Bank ist nun verpflichtet, den pauschalen Institutsaufwand nicht mehr in den Berechnungsprotokollen auszuweisen. Zusätzlich muss sie alle betroffenen Kunden innerhalb von sechs Monaten per Berichtigungsschreiben darüber informieren, dass sie keinen Anspruch auf den in Rechnung gestellten Betrag hat.

Betroffene Verbraucher werden ermutigt, zu prüfen, ob sie die gezahlte Pauschale von 300 Euro zurückfordern können.

Urteil 17 U 214/22 des OLG Frankfurt vom 04.10.2023

 
Kommentar:

Verbraucherschutz siegt vor Gericht: Ein wichtiger Schritt gegen ungerechtfertigte Bankgebühren

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, dass die Degussa Bank von Kunden keine pauschale Gebühr von 300 Euro für "Institutsaufwand" bei vorzeitiger Kreditrückzahlung erheben darf, ist ein bedeutender Sieg für den Verbraucherschutz. Das Gericht hat damit ein klares Signal gesetzt, dass Banken keine unzulässigen Gebühren im Zusammenhang mit Kreditrückzahlungen erheben dürfen.

Die fragliche Klausel, die bereits vom Landgericht Frankfurt als unzulässig eingestuft wurde, zeigte erneut, dass einige Banken versuchen, durch Umgehung von Gesetzen und Vorschriften zusätzliche Gebühren von Verbrauchern zu verlangen. Die Begründung des Gerichts, dass die Vorfälligkeitsentschädigung im alleinigen Interesse der Bank liegt und der damit verbundene Aufwand von der Bank getragen werden muss, unterstreicht die Bedeutung dieser Entscheidung.

Die Verbraucherschutzorganisation vzbv hat erfolgreich dafür gekämpft, dass Verbraucher nicht doppelt zur Kasse gebeten werden und dass Banken transparent über die Kosten informieren müssen. Dieses Urteil sollte als Mahnung an andere Banken dienen, ihre Praktiken zu überdenken und sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den geltenden Gesetzen stehen.

Die Forderung, dass die Degussa Bank die betroffenen Kunden über die Unzulässigkeit der Gebühr informieren und diese zurückzahlen muss, ist ein weiterer positiver Schritt. Verbraucher sollten ihre Rechte kennen und prüfen, ob sie Anspruch auf eine Rückerstattung haben. Es bleibt zu hoffen, dass solche Urteile dazu beitragen, die Fairness und Transparenz im Finanzsektor zu stärken und die Rechte der Verbraucher zu schützen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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