ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 15.12.2023 – Keine Bindungswirkung der Entscheidung der Ausländerbehörde über das Freizügigkeitsrecht für die Kindergeldfestsetzung
    15.12.2023 – Keine Bindungswirkung der Entscheidung der Ausländerbehörde über das Freizügigkeitsrecht für die Kindergeldfestsetzung
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Kindergeld kann auch für solche Zeiträume gewährt werden, für die die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts bestandskräftig ...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Keine Bindungswirkung der Entscheidung der Ausländerbehörde über das Freizügigkeitsrecht für die Kindergeldfestsetzung

 

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem wegweisenden Urteil vom 28. Februar 2023 (Az. 15 K 1527/22 Kg) entschieden, dass Kindergeld auch für Zeiträume gewährt werden kann, in denen die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt hat. Die Richter argumentierten, dass die Entscheidung der Ausländerbehörde nicht automatisch den Kindergeldanspruch ausschließen müsse, und legten eine weitreichende Auslegung des Freizügigkeitsgesetzes/EU zugrunde.


Der Fall betraf eine rumänische Staatsangehörige, die seit April 2019 in Deutschland lebt. Trotz ihrer Beschäftigung als Arbeitnehmerin im November und Dezember 2021, in denen sie aufgrund von Quarantänemaßnahmen einen geringeren Lohn erhielt, stellte die Ausländerbehörde im November 2021 den Verlust ihres Freizügigkeitsrechts fest. Dies führte dazu, dass die Familienkasse ab Dezember 2021 das Kindergeld strich.

Die Klägerin legte Einspruch ein, und nachdem die Ausländerbehörde den Bescheid über den Verlust des Freizügigkeitsrechts ab April 2022 aufgehoben hatte, gewährte die Familienkasse ab diesem Zeitpunkt wieder Kindergeld. Für die Zeiträume von November 2021 bis März 2022 lehnte die Familienkasse jedoch die Zahlung ab.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klage nun vollumfänglich statt. Die Richter argumentierten, dass die Klägerin im Streitzeitraum einen inländischen Wohnsitz unterhielt, in dem auch ihre minderjährigen Kinder lebten. Die Regelung in § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG, wonach der Anspruch auf Kindergeld entfällt, wenn kein Freizügigkeitsrecht vorliegt, stehe dem nicht entgegen. Die Klägerin sei freizügigkeitsberechtigt gewesen, da sie sich als Arbeitnehmerin in Deutschland aufhalten wollte.

Die bestandskräftige Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts durch die Ausländerbehörde hindere den Kindergeldanspruch ebenfalls nicht, da die Familienkasse den Anspruch eigenständig prüfen müsse. Die Richter argumentierten, dass die Entscheidung der Ausländerbehörde nicht zwingend bindend für die Familienkasse sei.

Die zugelassene Revision ist nun beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 36/23 anhängig.


Kommentar:

Dieses Urteil des Finanzgerichts Münster markiert einen wichtigen Schritt in der Auslegung des Kindergeldanspruchs für EU-Bürger in Deutschland. Die Entscheidung, dass Kindergeld auch dann gewährt werden kann, wenn die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts feststellt, ist von weitreichender Bedeutung und könnte Präzedenzfälle für ähnliche Situationen schaffen.

Das Gericht argumentierte überzeugend, dass die individuelle Lebenssituation und der tatsächliche Aufenthaltsort der Klägerin maßgeblich sind und nicht automatisch aufgrund der Feststellung durch die Ausländerbehörde der Kindergeldanspruch entfällt. Insbesondere betonten die Richter, dass die Familienkasse eigenständig prüfen müsse und nicht zwingend an die Entscheidung der Ausländerbehörde gebunden ist.

Dieses Urteil könnte für viele EU-Bürger in ähnlichen Situationen Hoffnung geben und verdeutlicht die Notwendigkeit, die Umstände jedes Einzelfalls sorgfältig zu prüfen. Die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof wird mit Spannung erwartet, da sie möglicherweise zu einer weiteren Klärung und Festigung dieser wegweisenden Entscheidung führen könnte.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken