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  • 15.12.2023 – Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit
    15.12.2023 – Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das FG Münster entschied, dass die auf den Erwerb eines gegen eine GmbH gerichteten Ausschüttungsanspruchs entfallene Kapitalertragsteuer nicht al...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit

 

Vor dem Ableben des Vaters hatte die Gesellschafterversammlung eine Ausschüttung beschlossen, die sich auf 187.500 Euro belief. Nach dem Tod des Vaters wurde diese Summe an den Kläger überwiesen, wobei Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von etwa 48.000 Euro einbehalten wurden. Der Kläger forderte, diese Steuern als Nachlassverbindlichkeit geltend zu machen, doch das Finanzamt setzte die Forderung mit dem Nennwert von 187.500 Euro an.


Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster wies die Klage ab und begründete dies damit, dass der Ausschüttungsanspruch gegenüber der GmbH mit dem Nennwert anzusetzen sei. Eine Bewertung unterhalb des Nennwerts im Hinblick auf die Kapitalertragsteuer sei nicht zulässig, da es sich dabei um eine spezielle Form der Einkommensteuer handle und nicht um eine wertmindernde Eigenschaft.

Des Weiteren wurde festgestellt, dass ein Abzug der Kapitalertragsteuer als Nachlassverbindlichkeit nicht möglich sei. Die Kapitalertragsteuer sei keine vom Erblasser herrührende Schuld, und der maßgebliche Umstand für die Abzugsfähigkeit sei erst mit dem Zufluss der Ausschüttung beim Kläger eingetreten.

In Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit des Urteils betonte das Gericht, dass es nicht zu beanstanden sei, dass ein Sachverhalt sowohl der Erbschaftsteuer als auch der Einkommensteuer unterliegt. Dies sei verfassungsrechtlich vertretbar, da es sich um unterschiedliche steuerauslösende Tatbestände handle und der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum in der Wahl des Steuergegenstandes habe.

FG Münster, Urteil 3 K 2755/22 Erb vom 02.11.2023


Kommentar:

Das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 2. November 2023 wirft ein Schlaglicht auf die komplexen steuerrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Erbschaften und Ausschüttungen von Gesellschaften. Die Entscheidung, Kapitalertragsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig zu machen, setzt einen klaren rechtlichen Maßstab, der die wirtschaftliche Realität des Erbfalls und die steuerrechtlichen Konsequenzen miteinander in Einklang bringt.

Die Argumentation des Gerichts, dass die Kapitalertragsteuer nicht als vom Erblasser herrührende Schuld betrachtet werden kann, mag juristisch stringent sein, wirft jedoch die Frage auf, ob die aktuelle Gesetzeslage in solchen komplexen Fällen ausreichend flexibel ist. Der Kläger argumentierte, dass die Steuerschuld zum Zeitpunkt des Beschlusses der Gesellschafterversammlung bereits hinreichend sicher war, auch wenn sie formell erst mit dem Zufluss der Ausschüttung entstand.

Die Entscheidung könnte Auswirkungen auf zukünftige Erbfälle und die steuerliche Behandlung von Gesellschaftsanteilen haben. Die Tatsache, dass das Gericht betont, dass ein Sachverhalt kumulativ der Erbschaftsteuer und der Einkommensteuer unterliegen kann, verdeutlicht die Komplexität der steuerlichen Landschaft und den Interpretationsspielraum, den die Gesetzgebung dem Finanzgericht gewährt.

Insgesamt zeigt dieses Urteil, dass die Schnittstelle zwischen Erbschaftsrecht und Steuerrecht weiterhin eine Herausforderung für alle Beteiligten darstellt und eine sorgfältige Prüfung und gegebenenfalls Anpassung der Gesetzeslage erfordern könnte.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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