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  • 15.12.2023 – Überarbeiteter Umsatzsteuer-Anwendungserlass nach EuGH-Urteil zu Parkraumbewirtschaftungsverträgen
    15.12.2023 – Überarbeiteter Umsatzsteuer-Anwendungserlass nach EuGH-Urteil zu Parkraumbewirtschaftungsverträgen
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das BMF hat auf Grund des EuGH-Urteils C-90/20 vom 20.01.2022 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen Stellung geno...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Überarbeiteter Umsatzsteuer-Anwendungserlass nach EuGH-Urteil zu Parkraumbewirtschaftungsverträgen

 

 

Am 15. Dezember 2023 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 - S-7100 / 19 / 10004 :005, das bedeutende Änderungen in der umsatzsteuerlichen Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen bekannt gab. Diese Veränderungen beruhen auf dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. Januar 2022 (C-90/20, Apcoa Parking Danmark).

I. Hintergrund des EuGH-Urteils vom 20. Januar 2022

Der EuGH entschied in dem genannten Urteil, dass Kontrollgebühren, die von einer privat betriebenen Parkplatzverwaltung erhoben werden, wenn Kraftfahrer die Nutzungsbedingungen nicht einhalten, als Gegenleistung für eine Dienstleistung anzusehen sind. Diese Dienstleistung fällt unter Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates und ist somit umsatzsteuerpflichtig.

Die Entscheidung des EuGH basierte auf der Feststellung, dass zwischen der Parkplatzverwaltung und dem Kraftfahrer, der den Parkplatz nutzt, ein Rechtsverhältnis entsteht. Dieses Verhältnis beinhaltet die Bereitstellung des Parkplatzes durch die Verwalterin der Parkfläche und die Pflichten des Kraftfahrers gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Kontrollgebühren sind demnach als integraler Bestandteil der Gesamtleistung anzusehen.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Infolge des EuGH-Urteils wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst. Ein neuer Absatz 16b in Abschnitt 1.3 besagt nun, dass Kontrollgebühren, die ein privat betrauter Unternehmer für die Nichtbeachtung der Nutzungsbedingungen erhebt, eine Vergütung für eine entgeltliche Dienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellen.

III. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle offenen Fälle. Es wird jedoch akzeptiert, wenn der leistende Unternehmer bei bis zum 15. Dezember 2023 eingegangenen Zahlungen von einem echten Schadensersatz ausgeht.

Schlussbemerkungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und signalisiert eine klare Anpassung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen gemäß den EuGH-Entscheidungen.

Kommentar:

Die jüngste Änderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass, die auf dem EuGH-Urteil basiert, markiert einen bedeutenden Schritt in der umsatzsteuerlichen Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen. Die Entscheidung des EuGH im Fall Apcoa Parking Danmark, C-90/20, hat Klarheit darüber geschaffen, dass Kontrollgebühren, die von privat betriebenen Parkplatzverwaltungen für die Nichtbeachtung der Nutzungsbedingungen erhoben werden, als entgeltliche Dienstleistung gelten und somit der Umsatzsteuer unterliegen.

Die Überarbeitung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, die sich direkt auf das EuGH-Urteil bezieht, spiegelt die Bemühungen wider, nationale Vorschriften an die europäische Rechtsprechung anzupassen. Die Einführung des neuen Absatzes 16b in Abschnitt 1.3 verdeutlicht, dass die Kontrollgebühren integraler Bestandteil der Gesamtleistung der Parkplatzverwaltung sind.

Die Anwendungsregelung, die für alle offenen Fälle gilt, gewährt Unternehmen eine klare Perspektive in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Zahlungen bis zum 15. Dezember 2023. Die Akzeptanz eines echten Schadensersatzes in diesem Zeitraum zeigt eine pragmatische Haltung gegenüber bereits getätigten Zahlungen.

Insgesamt signalisiert dieses Schreiben des BMF einen Schritt in Richtung steuerlicher Klarheit und Einheitlichkeit im Kontext von Parkraumbewirtschaftungsverträgen und folgt einem internationalen Trend zur Anpassung nationaler Gesetzgebungen an EuGH-Entscheidungen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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