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  • 14.12.2023 – Stiefkindadoption trotz Leihmutterschaft möglich
    14.12.2023 – Stiefkindadoption trotz Leihmutterschaft möglich
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Die Stiefkindadoption eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes ist trotz des in Deutschland geltenden Verbots der Leihmutterschaft mö...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Stiefkindadoption trotz Leihmutterschaft möglich

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem wegweisenden Beschluss (2 UF 33/23) vom 12. Dezember 2023 festgestellt, dass die Stiefkindadoption eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes trotz des in Deutschland geltenden Verbots der Leihmutterschaft möglich ist. Diese Entscheidung erlaubt einem deutschen Ehepaar die Adoption des minderjährigen Kindes, das durch eine ukrainische Kinderwunschklinik mit Hilfe einer Eizellspende bei einer ukrainischen Frau gezeugt wurde.


Die Ehefrau hatte die Adoption des Kindes ihres Ehemanns beantragt, welches Anfang 2020 von der Leihmutter in der Ukraine geboren wurde. Aufgrund von Geburtskomplikationen und pandemiebedingten Grenzschließungen konnte das Kind erst im Sommer 2020 von seinen deutschen Wunscheltern aufgenommen werden.

Das Familiengericht hatte den Adoptionsantrag zunächst abgelehnt, jedoch hatte die Beschwerde der Eheleute vor dem OLG Erfolg. Der 2. Familiensenat des OLG argumentierte, dass die sittliche Rechtfertigung für eine Stiefkindadoption auch im Falle einer Leihmutterschaft vorliegen könne. Entscheidend sei dabei, ob es im Interesse des Kindeswohls notwendig sei, dass das Kind ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zur Stiefmutter aufbaue. Die Stiefmutter müsse das Kind im Haushalt ohne Beanstandungen erziehen, und das Kind müsse beide Wunscheltern als seine sozialen Eltern kennen.

Die Besonderheit bei dieser Leihmutterschaft liegt darin, dass die Leihmutter das Kind zu keinem Zeitpunkt bei sich aufnehmen wollte und nach der Geburt die erforderliche Einwilligung in die Adoption nach deutschem Recht erklärt hat. Das OLG betonte, dass das Kind somit auf die Wunscheltern angewiesen sei und die Stiefmutter eine stärkere rechtliche Position erhalten müsse, um im Falle von Trennung oder dem Tod des Vaters die Zuordnung des Kindes nach Kindeswohlkriterien zu ermöglichen.

Entgegen der genetischen Verwandtschaft zur Stiefmutter durch eine Eizellspende betonte das OLG, dass für die Bindung zum Kind die von der Stiefmutter seit Jahren eingenommene soziale Mutterrolle ausschlaggebend sei. Die genetische Verwandtschaft zum rechtlichen Vater spiele ebenfalls keine entscheidende Rolle, da im deutschen Abstammungsrecht ein erheblicher Unterschied zwischen rechtlicher und biologischer Vaterschaft kaum bestehe.

Die rechtspolitisch bedeutsamen, jedoch individuell nicht entscheidenden, ethisch hoch problematischen Umstände der Leihmutterschaft wurden vom Gericht anerkannt, während der Fokus auf einer am Kindeswohl orientierten Lösung lag.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt stellt einen Meilenstein dar und wirft gleichzeitig Fragen zu den Herausforderungen und Möglichkeiten der Stiefkindadoption im Kontext internationaler Leihmutterschaft auf.

 
Kommentar:

Die jüngste Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, die die Stiefkindadoption eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes trotz des in Deutschland geltenden Verbots der Leihmutterschaft ermöglicht, ist zweifellos wegweisend und wirft wichtige Fragen zur Anpassung von Familienrecht und Abstammungsrecht auf.

Die betreffende Entscheidung des 2. Familiensenats des OLG Frankfurt legt nahe, dass in Fällen, in denen das Kind aufgrund von Leihmutterschaft besondere Umstände erfährt, die traditionellen rechtlichen Strukturen modifiziert werden sollten. Insbesondere wird betont, dass die soziale Mutterrolle entscheidend ist und nicht unbedingt genetische Verwandtschaft. Dies stellt eine bedeutende Verschiebung in der Betrachtung von Familienbeziehungen und elterlichen Rechten dar.

Die Anerkennung der ethisch problematischen Umstände der Leihmutterschaft in rechtspolitischer Hinsicht ist lobenswert. Die Entscheidung zeigt jedoch, dass die individuelle Bewertung auf das Kindeswohl fokussiert sein sollte, unabhängig von den komplexen ethischen Fragen, die mit internationalen Leihmutterschaftsarrangements verbunden sind.

Diese wegweisende Entscheidung wird zweifellos Auswirkungen auf zukünftige Fälle haben und erfordert möglicherweise eine Überprüfung und Anpassung der bestehenden Gesetzgebung im Bereich der Adoption und des Abstammungsrechts. Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte dem Beispiel des OLG Frankfurt folgen und ähnliche Regelungen schaffen werden, um den besonderen Herausforderungen und Dynamiken von Familien, die durch Leihmutterschaft entstehen, gerecht zu werden.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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