ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 11.12.2023 – AG München bestätigt Persönlichkeitsrechtsverletzung in Nachbarschaftsstreit um Kamera
    11.12.2023 – AG München bestätigt Persönlichkeitsrechtsverletzung in Nachbarschaftsstreit um Kamera
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | In einem Nachbarschaftsstreit sah das AG München in dem Aufstellen einer Kamera auf dem Nachbargrundstück eine Persönlichkeitsrechtsverletzung un...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

AG München bestätigt Persönlichkeitsrechtsverletzung in Nachbarschaftsstreit um Kamera

 

Das Amtsgericht München hat in einem aktuellen Urteil (Az. 171 C 11188/22) eine einstweilige Verfügung bestätigt, die einer Anwohnerin untersagt hatte, eine Wildüberwachungskamera auf ihrem Grundstück zu installieren. Die Entscheidung wurde am 01. Februar 2023 gefällt und basiert auf einem Nachbarschaftsstreit, bei dem die Klägerin erfolgreich gegen die Installation der Kamera auf dem Nachbargrundstück vorgegangen war.


Die betroffenen Parteien, direkte Nachbarn in München, waren uneins über eine im April 2022 auf der Terrasse der Antragsgegnerin platzierte Wildüberwachungskamera, die von der Terrasse der Klägerin aus sichtbar war. Im Juli 2022 forderte die Klägerin unter Berufung auf ihre Persönlichkeitsrechte die Antragsgegnerin auf, die Videoüberwachung zu beenden. Die Antragsgegnerin argumentierte, es handele sich um eine "Wild-Kamera" zur Kontrolle des eigenen Gartens und weigerte sich, die Kamera zu entfernen.

Am 12. August 2022 erließ das Amtsgericht München eine einstweilige Verfügung, die der Antragsgegnerin untersagte, eine Überwachungskamera aufzustellen, die die Terrasse oder den Garten der Klägerin erfassen kann oder den Eindruck hiervon erweckt. Nach diesem Beschluss entfernte die Antragsgegnerin die Kamera.

Das Amtsgericht München bestätigte am 01. Februar 2023 mit einem endgültigen Urteil die einstweilige Verfügung und stützte sich dabei auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin. Das Gericht betonte, dass es nicht entscheidend sei, ob die Kamera tatsächlich den Bereich der Antragsgegnerin erfasst hatte oder nicht.

Die Entscheidung des Gerichts basierte teilweise auf einem Präzedenzfall des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. März 2010 (Az. VI ZR 176/09). Dieser betonte, dass die Befürchtung, durch Überwachungsgeräte überwacht zu werden, gerechtfertigt sei, wenn konkrete Umstände dies nachvollziehbar erscheinen lassen.

Die Antragsgegnerin argumentierte vor Gericht, dass die Kamera bereits entfernt worden sei und sie keine Absicht habe, eine weitere Kamera aufzustellen. Das Gericht befand jedoch, dass dies allein nicht ausreiche, um die indizierte Wiederholungsgefahr aufzuheben.

Das Urteil ist rechtskräftig.


Kommentar:

Das Urteil des Amtsgerichts München in diesem Nachbarschaftsstreit stellt einen wichtigen Schutz der Persönlichkeitsrechte im Kontext moderner Überwachungstechnologien dar. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die bloße hypothetische Möglichkeit einer Überwachung bereits das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen kann.

Das Gericht betont, dass es nicht ausschließlich darauf ankommt, ob die Kamera tatsächlich den Bereich der Klägerin erfasst hat. Vielmehr spielt die nachvollziehbare Befürchtung einer Überwachung aufgrund konkreter Umstände eine entscheidende Rolle. Dieser Maßstab schützt Bürgerinnen und Bürger vor potenziellen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Überwachungsgeräte.

Die Entscheidung, die auf einem BGH-Präzedenzfall basiert, setzt einen wichtigen Rahmen für ähnliche Fälle und trägt dazu bei, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der Privatsphäre und dem Recht auf Eigentum herzustellen.

Obwohl die Antragsgegnerin die Kamera entfernt hat und angibt, keine weiteren Überwachungsgeräte aufstellen zu wollen, bestätigt das Gericht die Wiederholungsgefahr. Dies unterstreicht die Bedeutung des Prinzips, dass einmalige Entfernungen nicht zwangsläufig das Risiko zukünftiger Verletzungen beseitigen.

Insgesamt demonstriert dieses Urteil die Relevanz der Rechtsprechung im Bereich des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte im Zeitalter moderner Technologien, insbesondere im Kontext von Nachbarschaftsstreitigkeiten.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken