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  • 08.12.2023 – Sachbezugswerte 2024: Transparente Bewertung von Mahlzeiten
    08.12.2023 – Sachbezugswerte 2024: Transparente Bewertung von Mahlzeiten
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | In einer kürzlich veröffentlichten Verordnung wurde eine neue Regelung für die Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder v...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Sachbezugswerte 2024: Transparente Bewertung von Mahlzeiten

 

Klare Regeln für steuerliche Einheitlichkeit

In einer kürzlich veröffentlichten Verordnung wurde eine neue Regelung für die Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegeben werden, bekanntgegeben. Die Änderungen betreffen insbesondere die Berechnung des Sachbezugswerts nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) und treten ab dem 1. Januar 2024 in Kraft.


Gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Mahlzeiten, die während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Dies gilt, sofern der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Die neuen Sachbezugswerte für Mahlzeiten ab dem Kalenderjahr 2024 wurden durch die 14. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 27. November 2023 (BGBl. I Nummer 328) festgesetzt. Demzufolge beläuft sich der Wert für verschiedene Mahlzeiten wie folgt:

  • Für ein Mittag- oder Abendessen beträgt der Sachbezugswert 4,13 Euro.
  • Für ein Frühstück liegt der Wert bei 2,17 Euro.
  • Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 10,43 Euro anzusetzen.

Diese Neuregelung soll eine transparente und einheitliche Bewertung von Mahlzeiten sicherstellen und betrifft sowohl Arbeitnehmer, die während ihrer beruflichen Tätigkeit auswärts tätig sind, als auch jene, die eine doppelte Haushaltsführung unterhalten.

Das Bundesministerium für Finanzen weist in diesem Zusammenhang auf die Regelungen R 8.1 Absatz 7 und 8 der Lohnsteuerrichtlinien 2023 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020 (BStBl I Seite 1228) hin. Diese geben weitere Anweisungen und Informationen im Kontext der steuerlichen Behandlung von Reisekosten.

Die detaillierten Informationen zu dieser Neuregelung sind im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und stehen somit allen Steuerpflichtigen zur Verfügung.


Kommentar:

Die aktuelle Neuregelung der Bewertung von Mahlzeiten für Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 2024 in Kraft tritt, stellt einen Schritt in Richtung Transparenz und Einheitlichkeit in der steuerlichen Behandlung von Sachbezügen dar. Insbesondere die klare Festlegung der Sachbezugswerte für verschiedene Mahlzeiten erleichtert die Anwendung dieser Regelungen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer.

Die Anpassung der Werte auf 4,13 Euro für Mittag- oder Abendessen, 2,17 Euro für Frühstück und 10,43 Euro für Vollverpflegung reflektiert die aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten und gewährleistet eine zeitgemäße Bewertung von Sachleistungen. Die Berücksichtigung von Kostenobergrenzen für Mahlzeiten während beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bietet eine sinnvolle Begrenzung und verhindert übermäßige steuerliche Belastungen für Arbeitnehmer.

Es bleibt zu hoffen, dass diese Neuregelung dazu beiträgt, die steuerliche Abwicklung von Sachleistungen weiter zu vereinfachen und somit die Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu stärken. Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I unterstreicht die Transparenz dieser Regelung und ermöglicht es allen Betroffenen, sich umfassend über die neuen Bestimmungen zu informieren.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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