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  • 08.12.2023 – Engpässe im Pflegestudium: Schwierigkeiten beim Arzneimittelaustausch
    08.12.2023 – Engpässe im Pflegestudium: Schwierigkeiten beim Arzneimittelaustausch
    APOTHEKE | Medienspiegel & Presse | Seit dem 1. Dezember dieses Jahres hat die Dringlichkeitsliste im Kontext des Pflegestudiumstärkungsgesetzes (PflStudStG) Gültigkeit erl...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Apotheke:


APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |

Engpässe im Pflegestudium: Schwierigkeiten beim Arzneimittelaustausch

 

Apotheker bemängeln Hürden trotz aktueller Gesetzesänderungen

Seit dem 1. Dezember dieses Jahres hat die Dringlichkeitsliste im Kontext des Pflegestudiumstärkungsgesetzes (PflStudStG) Gültigkeit erlangt. Diese Liste soll den Austausch von Arzneimitteln erleichtern, doch bislang bleibt die Umsetzung dieses Vorhabens aufgrund ausstehender Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt ins Stocken geraten. Insbesondere betrifft dies das Pflegestudium, das durch das PflStudStG gestärkt werden soll. Trotz des beabsichtigten Nutzens stoßen Apotheken auf Schwierigkeiten, da die vorgesehene Engpass-Pauschale von 50 Cent nicht abrechenbar ist.


Die Grundlage für diese Pauschale findet sich in der Änderung von § 3 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) durch das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG). Nach dieser Änderung soll bei einem Austausch gemäß § 129 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein Zuschlag von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer erhoben werden.

Allerdings entfällt diese Pauschale beim Austausch eines Arzneimittels der Dringlichkeitsliste auf eine andere Darreichungsform oder die Rezepturherstellung. Dies wird durch den neuen § 129 Absatz 2b geregelt, auf den sich die Vorgabe in § 3 AMPreisV nicht bezieht.

Der Austausch nach § 129 Absatz 2a betrifft andere Szenarien, wie den Austausch eines nicht verfügbaren Arzneimittels gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel. Hierbei dürfen Apotheken ohne Arztrücksprache von der Packungsgröße, Packungsanzahl und Wirkstärke abweichen sowie Teilmengen abgeben, solange die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.

Die Nichtverfügbarkeit ist genau definiert und tritt ein, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen nicht beschafft werden kann. Wenn Apotheken nur von einem Großhandel beliefert werden, genügt eine Verfügbarkeitsanfrage bei diesem.

Die Dringlichkeitsliste mit 343 PZN (Pharmazentralnummern) ist auf der Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte einsehbar. Apotheken können anhand dieser Liste Produkte identifizieren, die in der Software entsprechend gekennzeichnet sind.

Die Apothekerschaft äußerte erhebliche Bedenken gegenüber dem Nutzen dieser Liste. Die Präsidentin der ABDA (Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände), Gabriele Regina Overwiening, bezeichnete die Liste als absolut unpraktikabel und kritisierte die komplizierte und bürokratische Vorgehensweise, insbesondere in der sensiblen Versorgung von Kindern. Ein sinnvollerer Ansatz wäre ihrer Meinung nach gewesen, den Apotheken grundsätzlich mehr Entscheidungskompetenzen für alle ärztlich verordneten und nicht verfügbaren Kinderarzneimittel einzuräumen.

 
Kommentar:

Zwiespältige Reaktionen auf die Dringlichkeitsliste im Pflegestudium

Die Einführung der Dringlichkeitsliste im Zuge des Pflegestudiumstärkungsgesetzes (PflStudStG) am 1. Dezember dieses Jahres stößt auf gemischte Reaktionen innerhalb der Apothekerschaft. Das Ziel, den Austausch von Arzneimitteln zu erleichtern, scheint vorerst durch die ausstehende Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in der Schwebe zu stehen.

Die Dringlichkeitsliste, bestehend aus 343 PZN (Pharmazentralnummern), sollte Apotheken dabei unterstützen, den Austausch von Arzneimitteln in dringlichen Fällen zu erleichtern. Dies ist insbesondere im Pflegestudium relevant, das durch das PflStudStG gestärkt werden soll. Allerdings stoßen Apotheken auf Hindernisse, da die vorgesehene Engpass-Pauschale von 50 Cent nicht abrechenbar ist.

Die rechtliche Grundlage für diese Pauschale findet sich in der Änderung von § 3 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) durch das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG). Während bei einem Austausch gemäß § 129 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein Zuschlag von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer erhoben werden soll, entfällt dieser bei einem Austausch aufgrund der Dringlichkeitsliste auf eine andere Darreichungsform oder die Rezepturherstellung, gemäß § 129 Absatz 2b.

Die Apothekerschaft, vertreten durch die Präsidentin der ABDA, Gabriele Regina Overwiening, äußert erhebliche Bedenken bezüglich der Praktikabilität der Dringlichkeitsliste. Insbesondere wird die komplexe und bürokratische Vorgehensweise kritisiert, besonders in der sensiblen Versorgung von Kindern. Overwiening schlägt vor, den Apotheken generell mehr Entscheidungskompetenzen für alle ärztlich verordneten und nicht verfügbaren Kinderarzneimittel einzuräumen, anstatt sich auf eine Liste zu verlassen, die als unpraktikabel angesehen wird.

Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Diskussion weiterentwickeln wird und ob Anpassungen an der Dringlichkeitsliste vorgenommen werden, um die Bedenken der Apothekerschaft zu adressieren.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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