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  • 07.12.2023 – Versicherungsklage abgewiesen: Fahrraddiebstahl in Zweitwohnung ohne Schutz
    07.12.2023 – Versicherungsklage abgewiesen: Fahrraddiebstahl in Zweitwohnung ohne Schutz
    SICHERHEIT | Steuer & Recht | Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat heute ein Urteil im Fall eines gestohlenen Fahrrads gesprochen, das weitreichende Ko...

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SICHERHEIT | Steuer & Recht |

Versicherungsklage abgewiesen: Fahrraddiebstahl in Zweitwohnung ohne Schutz

 

Landgericht Frankenthal urteilt zugunsten der Hausratversicherung - Signalwirkung für Zweitwohnungsbesitzer

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat heute ein Urteil im Fall eines gestohlenen Fahrrads gesprochen, das weitreichende Konsequenzen für Versicherungsansprüche bei Zweitwohnungen haben könnte. Der Kläger, ein Fahrradbesitzer aus dem Leiningerland, sah sich mit dem Diebstahl seines teuren Rades konfrontiert und erhob Klage gegen seine Hausratversicherung. Das Landgericht wies die Klage jedoch ab, und die Entscheidung ist rechtskräftig (Az: 3 O 236/22).


Nach den Angaben des Klägers wurde das kostspielige Fahrrad bei einem Einbruch in den Keller seiner Zweitwohnung in Baden-Württemberg entwendet. Die Hausratversicherung lehnte die Deckung ab, da der Radbesitzer lediglich eine Versicherung für seine Hauptwohnung abgeschlossen hatte. Gegenstände außerhalb dieser Hauptwohnung waren nur über einen sogenannten Außenversicherungsschutz versichert. Für die Zweitwohnung, ein möbliertes Appartement, hatte der Kläger keine separate Hausratversicherung abgeschlossen.

Die 3. Zivilkammer begründete ihre Entscheidung damit, dass der Außenversicherungsschutz lediglich Gegenstände umfasst, die normalerweise in der Hauptwohnung aufbewahrt werden und sich nur vorübergehend außerhalb des Hauptwohnsitzes befinden. Die Kammer betonte, dass es nicht im Sinn und Zweck dieser Regelung liege, Gegenstände zu versichern, die üblicherweise in der Zweitwohnung aufbewahrt werden. Das gestohlene Fahrrad des Klägers wurde größtenteils im Keller der Zweitwohnung aufbewahrt und nur während mehrwöchiger Urlaubszeiten mit nach Hause genommen. Daher gehörte es nach Auffassung der Kammer nicht zum versicherten Hausrat, der tatsächlich nur vorübergehend außerhalb der Hauptwohnung verbracht wurde.

Die Konsequenzen für den Kläger sind erheblich, da er nun den gesamten Schaden seines knapp 5.000 Euro teuren Fahrrads selbst tragen muss. Die Entscheidung der Kammer könnte Signalwirkung für Versicherungsnehmer haben, die Zweitwohnungen besitzen und ihre Versicherungsverhältnisse überprüfen sollten.


Kommentar: Versicherungsschutz im Fokus

Die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal wirft ein Schlaglicht auf die Bedeutung sorgfältiger Versicherungsplanung, insbesondere für Personen mit Zweitwohnungen. Die Klageabweisung verdeutlicht, dass Standard-Hausratversicherungen möglicherweise nicht ausreichen, um Vermögenswerte in Nebenwohnsitzen angemessen abzudecken.

Versicherungsnehmer sollten darauf achten, dass sie nicht nur für ihren Hauptwohnsitz, sondern auch für Zweitwohnungen eine entsprechende Absicherung vornehmen. Die Definition von vorübergehendem Aufenthalt außerhalb des Hauptwohnsitzes kann im Versicherungskontext entscheidend sein und erfordert genaue Kenntnisse der Versicherungsbedingungen.

Die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts könnte zukünftig dazu führen, dass Versicherungsunternehmen ihre Policen überarbeiten und präzisere Regelungen für Zweitwohnungen einführen. Versicherungsnehmer sollten daher ihre Versicherungsverträge kritisch prüfen und im Zweifelsfall professionelle Beratung in Anspruch nehmen, um mögliche Deckungslücken zu vermeiden.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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