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  • 27.11.2023 – Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024
    27.11.2023 – Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Zum 1. Januar 2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Der Bundesrat hat einer entsprechenden...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024

 

Zum Beginn des neuen Jahres werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung angehoben, wie vom Bundesrat in einer abschließenden Zustimmung zu einer entsprechenden Verordnung festgelegt wurde. Diese jährliche Anpassung, die auf der Einkommensentwicklung basiert, soll sicherstellen, dass die soziale Absicherung in Deutschland stabil bleibt.

Die Verordnung, die vom Bundeskabinett am 11. Oktober 2023 beschlossen wurde, erhielt nun die endgültige Zustimmung des Bundesrates. Die Beitragsbemessungsgrenzen dienen als Maximalgrenze für das Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Die Verdienste, die darüber hinausgehen, sind beitragsfrei.

In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich auf jährlich 62.100 Euro bzw. 5.175 Euro im Monat (im Vergleich zu 2023: 59.850 Euro bzw. 4.987,50 Euro/Monat). Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt nun jährlich 69.300 Euro bzw. monatlich 5.775 Euro (im Vergleich zu 2023: 66.600 Euro bzw. 5.550 Euro/Monat).

Auch in der Rentenversicherung sind Veränderungen zu verzeichnen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt in den neuen Bundesländern auf 7.450 Euro im Monat (2023: 7.100/Monat) und in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro im Monat (2023: 7.300 Euro/Monat). In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich diese Einkommensgrenze in den neuen Ländern auf 9.200 Euro im Monat (2023: 8.750 Euro/Monat) und in den alten Ländern auf 9.300 Euro im Monat (2023: 8.950 Euro).

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für 2024 vorläufig auf 45.358 Euro im Jahr festgesetzt (2023: 43.142 Euro).

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlen während ihres Berufslebens Beiträge in die Rentenversicherung ein, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Diese dienen der Berechnung der Rente und basieren auf dem durchschnittlichen Verdienst im Verhältnis zum individuellen Verdienst.

Die Anpassung dieser Rechengrößen ist von entscheidender Bedeutung, um die soziale Absicherung zu gewährleisten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz steigender Löhne im Verhältnis geringere Renten erhalten. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass auch Besserverdienende angemessen zur Sozialversicherung beitragen, und verhindert, dass sie mit der Zeit aus der Sozialversicherung "herauswachsen".

 

Rechengrößen ab 1. Januar 2024 im Überblick

Rechengröße West Ost
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 7.550 Euro im Monat  7.450 Euro im Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 9.300 Euro im Monat 9.200 Euro im Monat
Versicherungspflichtgrenze in der GKV 69.300 Euro im Jahr (5.775 Euro im Monat)

Beitragsbemessungsgrenze in der GKV 62.100 Euro im Jahr (5.175 Euro im Monat)

Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung 7.550 Euro im Monat 7.450 Euro im Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2023 in der Rentenversicherung 45.358 Euro

Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.535 Euro im Monat 3.465 Euro im Monat

 

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