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Steuer & Recht |
Das Arbeitsgericht Elmshorn hat in einem wegweisenden Urteil am 23. August 2023 (Az. 3 BV 31 e/23) die Auflösung eines Betriebsrats einer kommunalen Verkehrsgesellschaft in privater Rechtsform angeordnet. Die Entscheidung stützt sich auf die Feststellung objektiv erheblicher und offensichtlich schwerwiegender Pflichtverstöße des Gremiums. Gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG kann ein Betriebsrat auf Antrag vor Gericht aufgelöst werden, wenn er in erheblichem Maße gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt. Das Urteil zeigt, dass auch einzelne Verstöße, wenn sie sich zu einem Gesamtbild summieren, die Auflösung rechtfertigen können.
In dem betreffenden Fall waren mehr als ein Viertel der Belegschaft sowie die Arbeitgeberin Antragsteller für die Auflösung des Betriebsrats, und ihr Anliegen fand vor dem Arbeitsgericht Erfolg.
Zu den maßgeblichen Verfehlungen zählte das Gericht unter anderem die falsche Versicherung an Eides Statt in einem Eilverfahren. Weiterhin wurde beanstandet, dass der Betriebsrat für seine Tätigkeit bezahlte Freistellungen in einem Umfang von mehr als drei Vollzeitstellen in Anspruch nimmt, obwohl dies erst ab einer Betriebsgröße von 901 bis 1.500 Mitarbeitern vorgesehen ist. Ein weiterer Kritikpunkt war die Missachtung der Lenk- und Ruhezeiten, bei der der Betriebsrat in den letzten zwölf Monaten drei bis fünf Verstöße begangen hatte.
Besonders gravierend wertete das Gericht die Teilnahme des Betriebsrats an einer Gerichtsverhandlung und einer Betriebsratssitzung nebst Vorbesprechung im Gericht, obwohl dies nicht erforderlich war und eine alleinige Teilnahme des Vorsitzenden ausreichend gewesen wäre. Zusätzlich prüfte der Betriebsrat Urlaubsanträge, obwohl zwischen der Arbeitgeberin und den betroffenen Arbeitnehmern kein Streitpunkt bestand, und gab auf einer Betriebsratsversammlung sogar Gesundheitsdaten von Mitarbeitern preis.
Weitere Pflichtverstöße umfassten die fehlende Zeitangabe bei Ankündigungen von Betriebsratsarbeit, das zweifelhafte Speichern sämtlicher Dienstpläne, Krankheitsmitteilungen und Urlaubsanträge sowie die unzulässige Ausschließung von Führungskräften aus Betriebsversammlungen.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Elmshorn ist nicht rechtskräftig, da gegen das Urteil Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein unter dem Aktenzeichen 5 TaBV 16/23 eingelegt wurde.
Die richterliche Entscheidung, den Betriebsrat einer kommunalen Verkehrsgesellschaft aufzulösen, wirft ein Schlaglicht auf die gravierenden Pflichtverletzungen, die das Gericht als objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend bewertet hat. Die Vielzahl der Verstöße, die von der falschen Versicherung an Eides Statt über die Missachtung von gesetzlichen Freistellungsregelungen bis hin zur unzulässigen Weitergabe von Gesundheitsdaten reicht, zeigt ein erschütterndes Bild der Missachtung rechtlicher Normen.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Elmshorn verdeutlicht die Bedeutung der Gesamtschau von Pflichtverstößen, um die Tragweite der Verfehlungen eines Betriebsrats zu erfassen. Es liegt im Interesse der Rechtsstaatlichkeit und des fairen Miteinanders von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, dass Betriebsräte ihre gesetzlichen Pflichten gewissenhaft erfüllen.
Die Einlegung einer Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zeigt, dass die rechtlichen Auseinandersetzungen in diesem Fall noch nicht abgeschlossen sind. Die Entscheidung wird daher in höherer Instanz erneut geprüft werden müssen. Dies unterstreicht die Wichtigkeit, dass die Gerichte in solchen Angelegenheiten gründlich und sorgfältig agieren, um das Vertrauen in die Rechtsprechung zu wahren und sicherzustellen, dass arbeitsrechtliche Normen eingehalten werden.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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