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Steuer & Recht |
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil (V ZR 192/22) am 17. November 2023 klargestellt, dass im Zusammenhang mit der Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs auch die Kosten für dessen Verwahrung erstattungsfähig sind. Die Entscheidung bezieht sich auf einen Fall, in dem die Beklagte, ein Abschleppunternehmen, im Auftrag der Streithelferin ein Fahrzeug abschleppte und auf ihrem Firmengelände verwahrte. Der Kläger, Eigentümer des abgestellten Fahrzeugs, hatte daraufhin die Herausgabe gefordert.
Der Kläger hatte sein Fahrzeug seiner Schwester geliehen, die es unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellte, das von der Streithelferin der Beklagten verwaltet wird. Die Beklagte schleppte das Fahrzeug im Auftrag der Streithelferin ab und brachte es auf ihr Firmengelände. Der Kläger verlangte die Herausgabe des Fahrzeugs und stellte sich gegen die Widerklage der Beklagten auf Ersatz von Verwahrkosten.
Prozessverlauf:
Der Rechtsstreit wurde erstinstanzlich für erledigt erklärt, da die Beklagte die Herausgabe des Fahrzeugs akzeptierte. Dennoch blieb ein Teil der Widerklage bezüglich der Verwahrkosten in Höhe von 4.935 Euro bestehen. Das Landgericht gab der Widerklage statt, während das Oberlandesgericht den Ersatzanspruch auf 75 Euro (fünf Tage Verwahrung) begrenzte. Sowohl die Beklagte als auch der Kläger legten Revision ein.
Entscheidung des BGH:
Der Bundesgerichtshof wies sowohl die Revision der Beklagten als auch die Anschlussrevision des Klägers zurück. Dabei betonte das Gericht, dass die Verwahrkosten im Zusammenhang mit der Entfernung eines unbefugt abgestellten Fahrzeugs erstattungsfähig seien. Dies diene der Abwicklung des Abschleppvorgangs und beruhe auf dem Selbsthilferecht des Grundstücksbesitzers. Der Anspruch auf Ersatz dieser Kosten sei jedoch bis zum Herausgabeverlangen des Fahrzeughalters begrenzt.
Das Gericht stellte klar, dass nachfolgende Verwahrkosten nicht mehr dem Abschleppvorgang dienen, sondern der Herausgabeverweigerung und der Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs wegen Besitzstörung. Die Beklagte könne daher nur die bis zum Herausgabeverlangen entstandenen Verwahrkosten von insgesamt 75 Euro geltend machen.
Hinweis zur Rechtslage:
Der BGH verwies auf relevante Gesetzesparagraphen, darunter § 670 (Ersatzpflicht des Auftraggebers), § 677 (Pflicht zur Interessenwahrung des Geschäftsherrn) und § 858 (Verbotene Eigenmacht) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Regelungen bilden die Grundlage für die Entscheidung des Gerichts.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in diesem Fall legt einen wichtigen Präzedenzfall für die Erstattungsfähigkeit von Verwahrungskosten bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen auf Privatgrundstücken fest. Das Gericht betont dabei die Rechtmäßigkeit und Notwendigkeit solcher Kosten im Rahmen der Selbsthilfe des Grundstücksbesitzers.
Die Begrenzung des Erstattungsanspruchs bis zum Herausgabeverlangen des Fahrzeughalters verdeutlicht die zeitliche Dimension, in der solche Kosten als erstattungsfähig gelten. Die Klarstellung des Gerichts bezüglich der Informationspflicht des Grundstücksbesitzers gegenüber dem Fahrzeughalter trägt zur Transparenz und Fairness im Abschleppverfahren bei.
Insgesamt unterstreicht dieses Urteil die Bedeutung einer ausgewogenen Berücksichtigung der Interessen aller beteiligten Parteien im Kontext von Abschleppvorgängen auf Privatgrundstücken. Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese Entscheidung künftige Rechtsstreitigkeiten und Gesetzgebungen beeinflussen wird.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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