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Steuer & Recht |
In einem wegweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag gesondert ausgewiesen werden muss. Der Fall drehte sich um eine Klage, die von einem Verbraucherverein gegen ein Unternehmen eingereicht wurde, das Lebensmittel vertreibt. Die Beklagte bewarb Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern in einem Faltblatt. Der Pfandbetrag war in den beworbenen Preisen nicht enthalten, sondern mit dem Zusatz "zzgl. … € Pfand" angegeben. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und forderte Unterlassung.
Das Landgericht gab der Klage statt, aber die Beklagte legte Berufung ein und gewann vor dem Berufungsgericht. Der Verbraucherverein focht dieses Urteil an und brachte die Angelegenheit vor den Bundesgerichtshof.
Nach gründlicher Prüfung entschied der Bundesgerichtshof, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Pfandbetrag in der Werbung gesondert anzugeben. Die Richter argumentierten, dass dies im Einklang mit der Preisangabenverordnung und der Richtlinie 98/6/EG (Preisangabenrichtlinie) stehe. Die Entscheidung zielt darauf ab, die Verbraucher besser zu informieren und ihnen eine transparente Preisgestaltung zu ermöglichen, insbesondere im Hinblick auf den Pfandbetrag.
Der Bundesgerichtshof bestätigte zwar die Abweisung des Hauptantrags des Klägers, der darauf abzielte, den Verkauf von Zigaretten in Automaten zu verbieten, wenn die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf den Packungen verdeckt sind. Aber in Bezug auf den Hilfsantrag des Klägers, der die Verwendung von Abbildungen von Zigarettenverpackungen ohne gesundheitsbezogene Warnhinweise auf den Auswahltasten der Automaten untersagt, entschied das Gericht zugunsten des Klägers.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird erhebliche Auswirkungen auf die Werbung und Kennzeichnung von Pfandartikeln in Deutschland haben und Verbrauchern helfen, bessere Kaufentscheidungen zu treffen.
Urteil vom 26. Oktober 2023 - I ZR 135/20
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Das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Pflicht, den Pfandbetrag in der Werbung für Waren in Pfandbehältern gesondert auszuweisen, ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung des Verbraucherschutzes und zur Förderung von Transparenz im Einzelhandel. Es verdeutlicht die Bedeutung klarer Preisangaben und dürfte dazu beitragen, Verwirrung und Unsicherheit bei den Verbrauchern zu minimieren.
In der heutigen Zeit, in der Verbraucher zunehmend darauf achten, wie und wofür sie ihr Geld ausgeben, ist es entscheidend, dass die Preisangaben bei Waren so gestaltet sind, dass sie leicht verständlich und vergleichbar sind. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist eine klare Botschaft an Unternehmen, dass sie bei der Werbung für Pfandartikel sicherstellen müssen, dass der Pfandbetrag nicht im beworbenen Preis versteckt ist. Dies trägt dazu bei, Verbrauchern eine fundierte Kaufentscheidung zu ermöglichen und schafft Fairness im Wettbewerb.
Die Klärung dieser Angelegenheit vor Gericht zeigt, dass die deutschen Behörden und die Justiz entschlossen sind, die Regeln und Vorschriften im Einzelhandel strikt durchzusetzen, insbesondere wenn es um den Schutz der Verbraucherinteressen geht. Dies ist ein positiver Schritt in Richtung eines fairen und transparenten Handelsumfelds.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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