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Steuer & Recht |
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Art und Weise regelt, wie Pfandbeträge in der Werbung für Produkte in Pfandbehältern angegeben werden müssen.
Der Fall drehte sich um einen Verbraucherverein, der die Beklagte, einen Lebensmittelhändler, wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung auf Unterlassung verklagte. In einem Faltblatt bewarb die Beklagte Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern. Der Pfandbetrag wurde nicht in die angegebenen Preise einberechnet, sondern separat mit dem Zusatz "zzgl. ... € Pfand" ausgewiesen.
BGH, Urteil I ZR 135/20 vom 26.10.2023
Das Urteil des BGH in dieser Angelegenheit klärt eine wichtige Frage im Bereich der Preisangaben und des Verbraucherschutzes. Es bestätigt, dass Pfandbeträge in der Werbung für Produkte in Pfandbehältern gesondert ausgewiesen werden müssen, und dass sie nicht in den Gesamtpreis einberechnet werden dürfen.
Die Preisangabenverordnung und die entsprechende EU-Richtlinie setzen klare Vorgaben für die Preisangaben in der Werbung, um die Transparenz und den Schutz der Verbraucher sicherzustellen. Diese Vorschriften sind wichtig, um sicherzustellen, dass Verbraucher klare und verständliche Informationen über die tatsächlichen Kosten von Produkten erhalten.
Die Entscheidung des BGH bestätigt die Bedeutung der gesonderten Angabe von Pfandbeträgen in der Werbung. Dies ermöglicht es Verbrauchern, die Preise von Produkten besser zu vergleichen und zu verstehen, welche Kosten auf sie zukommen. Dies ist ein weiterer Schritt, um sicherzustellen, dass Verbraucher gut informierte Entscheidungen treffen können, wenn sie Produkte kaufen, die Pfandbeträge beinhalten.
Insgesamt stärkt dieses Urteil den Verbraucherschutz und trägt zur Klarheit und Transparenz bei Preisangaben in der Werbung bei.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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