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  • 26.10.2023 – BFH-Urteil: Ferienimmobilienanbieter können gewerbesteuerpflichtige Mieten zahlen
    26.10.2023 – BFH-Urteil: Ferienimmobilienanbieter können gewerbesteuerpflichtige Mieten zahlen
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Wie der BFH entschieden hat, können Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zu...

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Steuer & Recht |

BFH-Urteil: Ferienimmobilienanbieter können gewerbesteuerpflichtige Mieten zahlen

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich ein Urteil gefällt, das Auswirkungen auf Ferienimmobilienanbieter und die Qualifizierung von Aufwendungen als Mieten hat. In dem Urteil mit dem Aktenzeichen III R 59/20 vom 17. August 2023 hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, um Eigentümer von Ferienimmobilien zur Vermietung an Reisende zu bewegen, als Mieten qualifiziert werden können und somit gewerbesteuerpflichtig sein können.

Der Fall drehte sich um eine Klägerin, eine Verwaltungs- und Beteiligungs-Gesellschaft mbH, die zu 100 % an einer Firma (X) beteiligt war. X bot Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und Vermittler wie Reisebüros an. Das Besondere an diesem Fall war, dass X in eigenem Namen und für eigene Rechnung Verträge für Ferienhaus- und Ferienwohnungsaufenthalte abschloss und die Miete an die Eigentümer der Immobilien zahlte, während ein Aufschlag (Marge) in den Gesamtpreis für X integriert war.

Das Finanzamt kam nach einer Außenprüfung zu dem Schluss, dass es sich bei den an die Eigentümer gezahlten Entgelten um Mieten handelte, die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hinzugerechnet werden sollten. Das Finanzgericht wies die Klage gegen diese Entscheidung ab.

Der BFH bestätigte in seinem Urteil die Gewerbesteuerpflicht der Mieten. Gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG werden Mietzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, zum Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet. Der Vertrag muss rechtlich als Mietverhältnis angesehen werden, und in diesem Fall war die Hauptleistungspflicht der Eigentümer die Bereitstellung der Ferienimmobilien und die der X die Zahlung eines Mietzinses.

Die Entscheidung des BFH hat somit Klarheit darüber geschaffen, dass Ferienimmobilienanbieter Aufwendungen in Form von Mieten zahlen können, wenn die wesentlichen rechtlichen Merkmale eines Mietverhältnisses erfüllt sind. In diesem Fall unterschied sich X von einem bloßen Vermittler, da sie die Immobilien im eigenen Namen anbot und keine Provisionen verlangte, sondern Mieten an die Eigentümer zahlte.

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