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  • 24.10.2023 – BGH zur „eidesstattlichen Versicherung“ ohne Beweiswert
    24.10.2023 – BGH zur „eidesstattlichen Versicherung“ ohne Beweiswert
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Die „eidesstattliche Versicherung“ zu einem Gespräch mit der Ex-Pflichtverteidigerin hat lt. BGH keinen Beweiswert, wenn man auch sie hätte fr...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

BGH zur „eidesstattlichen Versicherung“ ohne Beweiswert

 

 

Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) hat klargestellt, dass die "eidesstattliche Versicherung" eines Angeklagten in einem Fall von Fristversäumung keinen nennenswerten Beweiswert hat, wenn die betroffene Person, in diesem Fall die ehemalige Pflichtverteidigerin, direkt befragt werden könnte. Der Beschluss wurde im Rahmen eines Revisionsverfahrens gefasst und beleuchtet die Bedeutung von Beweismitteln in solchen Fällen.

Der Fall drehte sich um einen Angeklagten, der zu einer Freiheitsstrafe wegen Drogenhandels verurteilt worden war. Seine ehemalige Pflichtverteidigerin hatte zunächst Revision eingelegt, die jedoch ohne Begründung blieb. Der BGH verworf die Revision daraufhin. Der verurteilte Angeklagte beauftragte daraufhin einen neuen Verteidiger, der Widereinsetzung beantragte.

Der neue Verteidiger argumentierte, dass der Angeklagte die ehemalige Pflichtverteidigerin "unmittelbar" nach seiner Verurteilung mit der Einlegung und Führung der Revision beauftragt hatte. Zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags reichte er eine "eidesstattliche Versicherung" seines Mandanten ein. Zudem versicherte er als Anwalt die Richtigkeit seiner eigenen Darstellung des Gesprächs mit dem Angeklagten.

Die ehemalige Anwältin wies diese Darstellung jedoch zurück und erklärte, dass der Angeklagte sie gebeten habe, die Revision zurückzunehmen, nachdem er sie zuvor beauftragt hatte. Daraufhin reichte sie keine Begründung ein.

Der BGH lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung ab, da nicht glaubhaft gemacht wurde, dass den Angeklagten kein Verschulden an der Fristversäumung trifft. Die "eidesstattliche Versicherung" des Angeklagten wurde als nicht ausreichend betrachtet, da er die Möglichkeit gehabt hätte, die ehemalige Pflichtverteidigerin selbst zu befragen.


Kommentar:

Der BGH-Beschluss wirft ein Schlaglicht auf die Bedeutung von Beweismitteln und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung in Rechtsverfahren, insbesondere wenn es um Fristversäumungen geht. In diesem Fall hatte die "eidesstattliche Versicherung" des Angeklagten nicht die erforderliche Überzeugungskraft, um das Verschulden an der Fristversäumung auszuräumen.

Die Entscheidung des Gerichts betont, dass in solchen Situationen die direkte Befragung der betroffenen Person, in diesem Fall der ehemaligen Pflichtverteidigerin, oft den besten Beweis liefern kann. Dies unterstreicht die Wichtigkeit der sorgfältigen Dokumentation und Kommunikation in Rechtsfällen, insbesondere wenn es um Angelegenheiten wie Fristen und Beauftragungen geht.

Der Fall erinnert uns daran, wie komplex und nuanciert das Rechtssystem sein kann und wie wichtig es ist, die relevanten rechtlichen Verfahren und Anforderungen zu verstehen, um erfolgreich vor Gericht zu agieren.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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