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Steuer & Recht |
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat den Regierungsentwurf zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in Zivil- und Fachgerichten begrüßt, da er aus Sicht der BRAK gegenüber dem Referentenentwurf signifikante Verbesserungen bringt. Das Bundeskabinett beschloss den Regierungsentwurf Anfang Juni als Teil des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten.
Eine der wesentlichen Änderungen, die die BRAK positiv hervorhebt, ist die Tatsache, dass Videoverhandlungen nun nicht mehr gegen den Willen der Parteien angeordnet werden können. Gerichte sollen jedoch weiterhin in der Lage sein, von den Parteien gewünschte Videoverhandlungen abzulehnen.
In ihrer Stellungnahme unterstützt die BRAK nachdrücklich die allgemeine Förderung von Videoverhandlungen, da sie dazu beitragen, Gerichtsverfahren zukunftssicher zu gestalten und das Digitalisierungsdefizit abzubauen. Sie erwartet auch eine Beschleunigung der Verfahren durch die vermehrte Nutzung von Videokonferenztechnik, da lange Anreisewege entfallen und die Anzahl von Verlegungsanträgen voraussichtlich abnehmen wird.
Trotz dieser positiven Grundhaltung äußert die BRAK weiterhin Kritik an den konkreten Regelungsvorschlägen. Bereits in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf hatte sie sich für ein Konzept von Videoverhandlungen ausgesprochen, bei dem die Dispositionsmaxime im Zentrum steht. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht gegen den Willen beider Parteien eine Onlineverhandlung anordnen oder nicht durchführen kann. Die im Referentenentwurf enthaltene Anordnungsbefugnis des Gerichts mit Beschwerdemöglichkeit wurde aus Sicht der BRAK den Parteiinteressen nicht gerecht und hätte zu Verfahrensverzögerungen geführt.
Der Regierungsentwurf enthält entscheidende Verbesserungen, die zwar nicht ganz den ursprünglichen Forderungen der BRAK entsprechen, jedoch dem Schutz der Dispositionsmaxime hinreichend Rechnung tragen. Es ist nun vorgesehen, dass die Parteien Einspruch gegen die richterliche Anordnung einer Videoverhandlung erheben können, ohne dies begründen zu müssen, und dieser Einspruch führt unmittelbar dazu, dass die Verhandlung in Präsenz stattfindet. Videoverhandlungen gegen den Willen der Parteien sind damit nicht mehr möglich.
Die BRAK äußert jedoch Unverständnis darüber, dass die Freiheit der Parteien nicht gleichermaßen geschützt wird, wenn sie sich einvernehmlich für eine Onlineverhandlung aussprechen. Ihre bereits am Referentenentwurf geäußerte Kritik an diesem Punkt bleibt bestehen. Die BRAK argumentiert, dass das Gericht ausreichende Möglichkeiten zur Verfahrensleitung hat, ohne den einvernehmlichen Wunsch der Parteien nach einer Onlineverhandlung zu umgehen. Sie fordert daher nachdrücklich eine Regelung, die die Bindung des Gerichts an den Parteiwillen sicherstellt.
Die BRAK wird weiterhin aktiv am parlamentarischen Verfahren teilnehmen und ist als Sachverständige für die anstehende Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags am 18. Oktober 2023 geladen.
Die jüngsten Entwicklungen bezüglich des Einsatzes von Videokonferenztechnik in Gerichtsverfahren werfen wichtige Fragen zur Balance zwischen Effizienz und den Rechten der Beteiligten auf. Der Regierungsentwurf zur Förderung von Videoverhandlungen in Zivil- und Fachgerichten stößt auf Zustimmung und Kritik, wobei die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eine entscheidende Rolle in der Debatte spielt.
Die BRAK begrüßt die grundlegende Förderung von Videoverhandlungen als einen Schritt in die richtige Richtung, um Gerichtsverfahren zukunftsfähig zu gestalten und das Digitalisierungsdefizit abzubauen. Die Erwartung, dass die vermehrte Nutzung von Videokonferenztechnik Verfahren beschleunigen kann, indem lange Anreisewege und Verlegungsanträge vermieden werden, ist durchaus plausibel.
Die BRAK zeigt jedoch auch die Bedeutung der Dispositionsmaxime auf, die sicherstellt, dass Videoverhandlungen nicht gegen den Willen der beteiligten Parteien angeordnet werden. Der Regierungsentwurf trägt diesem Anliegen in gewisser Weise Rechnung, indem er Einsprüche der Parteien gegen die richterliche Anordnung von Videoverhandlungen erlaubt. Dies gewährleistet, dass Videoverhandlungen nicht zwangsweise durchgeführt werden.
Die Kritik der BRAK an der fehlenden gleichberechtigten Berücksichtigung des Parteiwillens bei einvernehmlichen Onlineverhandlungen ist jedoch von Bedeutung. Es ist unerlässlich, dass die Freiheit der Parteien respektiert wird, insbesondere wenn sie sich einvernehmlich für eine Onlineverhandlung entscheiden.
Die Fortsetzung der Debatte und die aktive Beteiligung der BRAK am parlamentarischen Verfahren werden entscheidend sein, um sicherzustellen, dass die endgültige Regelung die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt und einen ausgewogenen Ansatz verfolgt.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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