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  • 19.10.2023 – BFH: Keine Geltung der KonsVerLUXV für das DBA-Luxemburg 2012
    19.10.2023 – BFH: Keine Geltung der KonsVerLUXV für das DBA-Luxemburg 2012
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der BFH nahm dazu Stellung, ob die nicht rechtswirksam in innerstaatliches Recht überführten Regelungen zu Berufskraftfahrern in der Konsultations...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

BFH: Keine Geltung der KonsVerLUXV für das DBA-Luxemburg 2012

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 28. Juni 2023 (Az. I R 43/20) eine wichtige Entscheidung in Bezug auf das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn eines grenzüberschreitend tätigen Fahrers von Linienbussen getroffen.

Die Kernfrage dieses Falls betraf die Anwendung der Konsultationsvereinbarung zwischen den Finanzbehörden Deutschlands und Luxemburgs vom 7. September 2011. Diese Vereinbarung sah vor, dass der Arbeitslohn eines Berufskraftfahrers, der seine Tätigkeit sowohl in dem Vertragsstaat ausübte, in dem der Arbeitgeber ansässig ist, als auch in dem Vertragsstaat, in dem der Berufskraftfahrer seinen Wohnsitz hat, "unabhängig von der jeweiligen Verweildauer" zu gleichen Teilen auf den Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers und auf den Wohnsitzstaat des Arbeitgebers aufgeteilt wird.

Der BFH entschied, dass diese Regelung in Nr. 4 Buchst. a der Konsultationsvereinbarung nur für das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Luxemburg aus dem Jahr 1958/2009 gelte und nicht für das DBA-Luxemburg aus dem Jahr 2012. Dieses Urteil beruft sich auf den Wortlaut des Artikels 14 Abs. 1 Satz 1 des DBA-Luxemburg 2012 und hebt hervor, dass die genannte Konsultationsvereinbarung für die Auslegung dieses Abkommens nicht maßgeblich ist.

Die Entscheidung des BFH hat weitreichende steuerliche Konsequenzen für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber, insbesondere für Berufskraftfahrer, die ihre Tätigkeit sowohl in Deutschland als auch in Luxemburg ausüben.

 

Kommentar:

Das jüngste Urteil des Bundesfinanzhofs bezüglich der Besteuerung des Arbeitslohns von grenzüberschreitend tätigen Berufskraftfahrern wirft wichtige Fragen zur Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf. In diesem Fall ging es um die Interpretation der Konsultationsvereinbarung zwischen den Finanzbehörden Deutschlands und Luxemburgs von 2011, die die Aufteilung des Arbeitslohns auf die Ansässigkeitsstaaten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelt.

Die Entscheidung des BFH, dass diese Vereinbarung nur für das ältere DBA-Luxemburg aus dem Jahr 1958/2009 gilt und nicht für das aktuelle DBA-Luxemburg von 2012, basiert auf einer sorgfältigen Prüfung des Wortlauts des neueren Abkommens. Dieses Urteil hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Arbeitseinkommen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten, insbesondere für Berufskraftfahrer, die in Deutschland und Luxemburg arbeiten.

Es ist wichtig zu betonen, dass diese Entscheidung die Bedeutung der genauen Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen hervorhebt und verdeutlicht, dass Vereinbarungen zwischen Finanzbehörden nicht automatisch auf alle DBAs anwendbar sind. Die Konsequenzen dieses Urteils könnten weitreichend sein, sowohl für Arbeitnehmer, die in verschiedenen Ländern arbeiten, als auch für die Steuerbehörden und die Unternehmen, die sie beschäftigen. Klarheit und Rechtssicherheit in diesem Bereich sind von großer Bedeutung, um Doppelbesteuerung und Streitigkeiten zu vermeiden.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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