
Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem wegweisenden Urteil vom 10. August 2023 (Az. VI R 40/20) entschieden, dass Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Pflegewohngemeinschaft steuermindernd als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.
Der Kläger, ein schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 und einem Pflegegrad von 4, lebte gemeinsam mit anderen pflegebedürftigen Personen in einer Pflegewohngemeinschaft. Diese Gemeinschaft unterlag dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WTG NW) und wurde rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst und Ergänzungskräften betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt.
Die Aufwendungen für die Unterbringung, einschließlich Kost und Logis, wurden vom Kläger gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte diese geltend gemachte Abzugsfähigkeit ab, mit der Begründung, dass diese Kosten nur bei einer vollstationären Heimunterbringung steuermindernd berücksichtigt werden könnten.
Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH bewerteten den Sachverhalt anders. Der BFH machte deutlich, dass Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehenen Einrichtung grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien. Diese Regelung gelte nicht nur für Kosten der Unterbringung in einem Heim im Sinne des § 1 HeimG, sondern auch für Kosten der Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterliegt. Die entscheidende Kriterium ist, dass sowohl die Pflegewohngemeinschaft als auch das Heim in erster Linie dem Zweck dienen, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen und ihnen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden. Die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten hängt nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige - wie bei einer vollstationären Heimunterbringung - Wohnraum und Betreuungsleistungen "aus einer Hand" erhält. Es genügt, wenn er - wie im vorliegenden Fall - als (Mit-)Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft neben der Wohnraumüberlassung von einem oder mehreren externen (ambulanten) Leistungsanbietern (gemeinschaftlich organisiert) Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen in diesen Räumlichkeiten bezieht.
Es ist jedoch zu beachten, dass nur diejenigen Kosten abzugsfähig sind, die zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen. Daher wurden die tatsächlich angefallenen Unterbringungskosten um eine sogenannte Haushaltsersparnis reduziert. Die Höhe dieser Ersparnis wurde vom BFH im Wege der Schätzung nach dem steuerlich abziehbaren Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen festgelegt. Im Streitjahr 2016 belief sich dieser Betrag auf 8.652 Euro.
Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs stellt eine erhebliche Erleichterung für pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige dar. Es schafft Klarheit in Bezug auf die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten, die im Zusammenhang mit der Unterbringung in Pflegewohngemeinschaften anfallen. Bislang war die steuerliche Berücksichtigung solcher Ausgaben unklar und führte zu Unsicherheiten bei den Betroffenen.
Die Entscheidung des BFH zeigt, dass es nicht allein auf die Form der Unterbringung ankommt, sondern auf den Zweck und die Art der erbrachten Dienstleistungen. Solange eine Pflegewohngemeinschaft dem Zweck dient, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung angemessen zu versorgen, sind die Kosten für die Unterbringung als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig. Dies schafft eine gerechtere Behandlung für Menschen, die auf solche Einrichtungen angewiesen sind, anstatt in stationären Pflegeheimen untergebracht zu werden.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Kosten, die zusätzlich zu den normalen Lebensführungskosten anfallen, steuerlich geltend gemacht werden können. Dies schützt die öffentlichen Kassen vor missbräuchlichen Abzügen und stellt sicher, dass nur die tatsächlichen Mehrbelastungen berücksichtigt werden.
Insgesamt ist dieses Urteil ein wichtiger Schritt zur Sicherung der finanziellen Unterstützung für pflegebedürftige Menschen und deren Familien und trägt dazu bei, die Belastung, die mit der Pflege von Angehörigen einhergeht, zu mildern.
Von Engin Günder, Fachjournalist
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.
Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.