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  • 19.10.2023 – BFH: Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft
    19.10.2023 – BFH: Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der BFH entschied, dass Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterl...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

BFH: Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem wegweisenden Urteil vom 10. August 2023 (Az. VI R 40/20) entschieden, dass Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Pflegewohngemeinschaft steuermindernd als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

Der Kläger, ein schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 und einem Pflegegrad von 4, lebte gemeinsam mit anderen pflegebedürftigen Personen in einer Pflegewohngemeinschaft. Diese Gemeinschaft unterlag dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WTG NW) und wurde rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst und Ergänzungskräften betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt.

Die Aufwendungen für die Unterbringung, einschließlich Kost und Logis, wurden vom Kläger gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte diese geltend gemachte Abzugsfähigkeit ab, mit der Begründung, dass diese Kosten nur bei einer vollstationären Heimunterbringung steuermindernd berücksichtigt werden könnten.

Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH bewerteten den Sachverhalt anders. Der BFH machte deutlich, dass Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehenen Einrichtung grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien. Diese Regelung gelte nicht nur für Kosten der Unterbringung in einem Heim im Sinne des § 1 HeimG, sondern auch für Kosten der Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterliegt. Die entscheidende Kriterium ist, dass sowohl die Pflegewohngemeinschaft als auch das Heim in erster Linie dem Zweck dienen, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen und ihnen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden. Die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten hängt nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige - wie bei einer vollstationären Heimunterbringung - Wohnraum und Betreuungsleistungen "aus einer Hand" erhält. Es genügt, wenn er - wie im vorliegenden Fall - als (Mit-)Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft neben der Wohnraumüberlassung von einem oder mehreren externen (ambulanten) Leistungsanbietern (gemeinschaftlich organisiert) Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen in diesen Räumlichkeiten bezieht.

Es ist jedoch zu beachten, dass nur diejenigen Kosten abzugsfähig sind, die zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen. Daher wurden die tatsächlich angefallenen Unterbringungskosten um eine sogenannte Haushaltsersparnis reduziert. Die Höhe dieser Ersparnis wurde vom BFH im Wege der Schätzung nach dem steuerlich abziehbaren Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen festgelegt. Im Streitjahr 2016 belief sich dieser Betrag auf 8.652 Euro.

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