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  • 19.10.2023 – Tödlicher Unfall eines Landwirts beim Hacken eigenen Holzes in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert
    19.10.2023 – Tödlicher Unfall eines Landwirts beim Hacken eigenen Holzes in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Ein nebenberuflicher Land- und Forstwirt ist auch dann in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert, wenn er beim Hacken eigenen Holzes...

Für Sie gelesen

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Tödlicher Unfall eines Landwirts beim Hacken eigenen Holzes in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert

 

Ein nebenberuflicher Land- und Forstwirt bleibt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert, auch wenn er bei der Holzverarbeitung tragisch verunglückt, obwohl er daneben eine gewerbliche Brennholzaufbereitung betreibt, die nicht versichert ist. Dies entschied der 1. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in einem Urteil vom 25. September 2023 und bestätigte damit eine vorherige Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim.

Der Verunglückte, ein nebenberuflicher Land- und Forstwirt, betrieb eine kleine Land- und Forstwirtschaft mit eigenen Flächen im Neckar-Odenwald-Kreis. Er verarbeitete regelmäßig eigenes Holz aus seinem Wald zum Verkauf. Dadurch war er automatisch bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert. Nebenbei betrieb er jedoch auch gewerbliche Brennholzaufbereitung, bei der er fremdes Holz in gleicher Weise bearbeitete. Für diese Tätigkeit hätte er sich freiwillig bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) versichern können, was er jedoch versäumte.

Am 3. Januar 2019 verunglückte der Versicherte tödlich, als er Holz mit einem Kegelspalter bearbeitete und seine Schnittschutzhose in die Maschine geriet, was sofort tödliche Verletzungen zur Folge hatte.

Die BGHM lehnte eine Witwenrente an die Ehefrau ab, da der Verunglückte dort nicht versichert war. Die SVLFG leistete ebenfalls keine Rente und argumentierte, dass der Schwerpunkt der gewerblichen Brennholzaufbereitung lag und nur sehr wenig eigenes Holz verarbeitet wurde. Daher sei der Versicherungsschutz über die BGHM erreichbar gewesen.

Bereits das Sozialgericht Mannheim hatte die SVLFG im März 2023 zur Zahlung einer Witwenrente verurteilt. Das Gericht hatte bei einem Ortstermin den Betriebshof und den Wald des Verunglückten inspiziert und Zeugen befragt. Es wurde festgestellt, dass der Verunglückte am Unfalltag eigenes, gut gewachsenes Buchenholz verarbeitet hatte, das aus seinem eigenen Wald stammte und nicht zugekauft war. Das Sozialgericht kam zu dem Schluss, dass die Holzverarbeitung in diesem Fall land- und forstwirtschaftlichen Charakter hatte.

Das Landessozialgericht hat nun die Berufung der SVLFG zurückgewiesen und die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. In rechtlicher Hinsicht betonte das Gericht, dass der Versicherungsschutz sich nach der konkreten Tätigkeit des Unfallzeitpunkts richtet und nicht nach einer "Gesamtschau" aller beruflichen Tätigkeiten und einer "Schwerpunktbildung". Die Verarbeitung des eigenen Holzes sei daher Teil des landwirtschaftlichen "Hauptunternehmens", das insgesamt bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert war.

LSG Baden-Württemberg, Urteil L 1 U 954/23 vom 25.09.2023

 

Kommentar:

Die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, einen nebenberuflichen Land- und Forstwirt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu belassen, ist von großer Bedeutung für die Rechtslage im Bereich der Sozialversicherung. Der tragische Unfall, bei dem der Versicherte ums Leben kam, führte zu einer intensiven rechtlichen Auseinandersetzung darüber, welcher Versicherungszweig in diesem Fall zuständig ist.

Die SVLFG und die BGHM hatten unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Holzverarbeitung des Verunglückten als landwirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit einzustufen sei. Das Sozialgericht Mannheim hatte sich nach eingehenden Untersuchungen vor Ort und Zeugenaussagen entschieden, die Holzverarbeitung als landwirtschaftlich anzusehen und die SVLFG zur Zahlung einer Witwenrente verurteilt.

Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung und betonte, dass der Versicherungsschutz sich nach der spezifischen Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt richtet. Damit hat das Urteil klargestellt, dass eine umfassende Gesamtschau aller beruflichen Aktivitäten und eine nachträgliche Schwerpunktbildung nicht zulässig sind. Diese Entscheidung schafft Klarheit für ähnliche Fälle und verdeutlicht die Notwendigkeit, die genauen Umstände des Unfalls bei der Festlegung des Versicherungsschutzes zu berücksichtigen.

Das Urteil stellt sicher, dass die Witwe des Verunglückten Anspruch auf die benötigte Witwenrente hat und unterstreicht die Bedeutung der ordnungsgemäßen Zuordnung von Tätigkeiten für die Sozialversicherungszwecke.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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